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Vereitelung von Zwischenverfügungen - Gutgläubigkeit
Vereitelung von Zwischenverfügungen - Gutgläubigkeit
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (3.473 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A kauft bei U am 12.03. eine Diamantkette, deren Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei U verbleibt. Am 12.04. übereignet U unter Abtretung des Herausgabeanspruchs das Amulett an ihre Freundin F. F weiß nichts von dem Eigentumsvorbehalt. Am 25.05. bezahlt A den Kaufpreis.
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Einordnung des Falls
Vereitelung von Zwischenverfügungen - Gutgläubigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung erstarkt das Anwartschaftsrecht beim vereinbarten Eigentumsvorbehalt zum Vollrecht (Eigentum).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da F von dem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis hatte, ist durch ihren zwischenzeitlichen Erwerb das Anwartschaftsrecht des A erloschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

suessmaus
23.8.2023, 21:57:19
Könntet ihr noch ein Beispiel zu dem "Standardfall" des § 161 III bringen? Also wenn der Gutgläubige nach § 936 I lastenfreies Eigentum erwirbt - sodass das AWR erlischt

Lukas_Mengestu
24.8.2023, 12:54:10
Hallo suessmaus, der vermeintliche "Standardfall" des § 161 Abs. 3 BGB kommt tatsächlich im Hinblick auf das
Anwartschaftsrechtin der Regel nicht zum tragen. Das
Anwartschaftsrechtsetzt ja voraus, das bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand der Gläubiger (zB Käufer) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner (zB Verkäufer) nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Im Mobiliarsachenrecht spielt das
Anwartschaftsrechtbeim Eigentumsvorbehalt und bei der
Sicherungsübereignungeine Rolle. In beiden Fällen ist der
Anwartschaftsberechtigteim B
esitz der Sache. Eine Eigentumsübertragung an Dritte ist in diesen Fällen also stets nur nach §§ 929 S. 1, 931, (934) BGB möglich, sodass stets § 936 Abs. 3 BGB analog den lastenfreien Erwerb verhindert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
24.11.2024, 11:33:58
Dies finde ich aber ein bisschen merkwürdig. Dann wird ja ein
Anwartschaftsberechtigterstärker geschützt als ein Eigentümer. Der Eigentümer kann sein Eigentum an einen gutgläubigen Erwerber verlieren. Der
Anwartschaftsberechtigtehingegen kann trotzdem Eigentümer werden.

G0d0fMischief
13.1.2025, 11:36:33
@[hagenhubl](233869) §
936 III BGBgreift aber nur dann, wenn der
Anwartschaftsberechtigteun
mittelbarer Besitzer der Sache ist, insoweit kommt §
936 III BGBeine ähnliche Wirkung wie §
935 BGBzu. Das der
Anwartschaftsberechtigteinsoweit besser geschützt ist als der Eigentümer würde ich nicht sagen. Denn der Eigentümer genießt den Schutz seines Eigentums vor gutgläubigen Erwerbern solange er den unmittelbaren B
esitz nicht freiwillig „aufgibt“. Genauso ist es beim
Anwartschaftsberechtigten, der solange nach §
936 III BGBgeschützt ist, wie er den unmittelbaren B
esitz an der Sache hält.