Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Vereitelung von Zwischenverfügungen - Gutgläubigkeit
Vereitelung von Zwischenverfügungen - Gutgläubigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft bei U am 12.03. eine Diamantkette, deren Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei U verbleibt. Am 12.04. übereignet U unter Abtretung des Herausgabeanspruchs das Amulett an ihre Freundin F. F weiß nichts von dem Eigentumsvorbehalt. Am 25.05. bezahlt A den Kaufpreis.
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Einordnung des Falls
Vereitelung von Zwischenverfügungen - Gutgläubigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung erstarkt das Anwartschaftsrecht beim vereinbarten Eigentumsvorbehalt zum Vollrecht (Eigentum).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da F von dem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis hatte, ist durch ihren zwischenzeitlichen Erwerb das Anwartschaftsrecht des A erloschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
suessmaus
23.8.2023, 21:57:19
Könntet ihr noch ein Beispiel zu dem "
Standardfall" des § 161 III bringen? Also wenn der Gutgläubige nach § 936 I lastenfreies Eigentum erwirbt - sodass das AWR erlischt
Lukas_Mengestu
24.8.2023, 12:54:10
Hallo suessmaus, der vermeintliche "
Standardfall" des § 161 Abs. 3 BGB kommt tatsächlich im Hinblick auf das
Anwartschaftsrechtin der Regel nicht zum tragen. Das
Anwartschaftsrechtsetzt ja voraus, das bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand der Gläubiger (zB Käufer) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner (zB Verkäufer) nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Im Mobiliarsachenrecht spielt das
Anwartschaftsrechtbeim Eigentumsvorbehalt und bei der Sicherungs
übereignungeine Rolle. In beiden Fällen ist der
Anwartschaftsberechtigteim Besitz der Sache. Eine Eigentumsübertragung an Dritte ist in diesen Fällen also stets nur nach §§ 929 S. 1, 931, (934) BGB möglich, sodass stets § 936 Abs. 3 BGB analog den lastenfreien Erwerb verhindert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team