Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Steht dem Anwartschaftsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer bei Beschädigung der Sache zu?
Steht dem Anwartschaftsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer bei Beschädigung der Sache zu?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt bei A am 07.03. eine Sonderanfertigung eines gebrauchten Cabrios (Wert: €20.000) zu einem Kaufpreis von €15.000 unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung soll es bei A verbleiben. Am 18.03. kommt es durch As Fahrlässigkeit zu einem Unfall, bei dem das Cabrio vollständig zerstört wird. Am 01.04. bezahlt K die letzte Rate.
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Einordnung des Falls
Steht dem Anwartschaftsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer bei Beschädigung der Sache zu?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat am 07.03. ein Anwartschaftsrecht an dem Cabrio erworben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann K nach dem Untergang des Cabrios die Lieferung eines neuen Cabrios verlangen (§433 Abs. 1 BGB)?
Nein!
3. K kann stattdessen Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB verlangen.
Genau, so ist das!
4. Am 01.04. kann K zudem Schadensersatz nach § 160 Abs. 1 BGB verlangen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
1.3.2023, 08:20:55
Der Eigentumsvorbehalt stellt doch eine dingliche Vereinbarung bei Übergabe dar. Auch das
Anwartschaftsrechtentsteht erst mit Übergabe, also nicht bereits am 07.03. (Andernfalls wäre das
Anwartschaftsrechtin dem früheren Fall mit dem Wohnmobil auch schon beim Kaufvertrag entstanden.) Die weiteren (schuldrechtlichen) Fragen dieses Falles würden sich auch stellen, wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden wäre.
Showstehler
30.8.2023, 19:17:31
So sehe ich das auch. Eine Entstehung des
Anwartschaftsrechts ohne Übergabe halte ich nicht für möglich.
Just4law
4.9.2023, 16:56:09
Vorliegend hat wohl eine
Übereignungnach §§ 929, 930 BGB (unter aufschiebender Bedingung gem. § 449 I BGB) stattgefunden. Hierfür ist keine Übergabe erforderlich. Da der Verkäufer die Kaufsache verwahren sollte, besteht in der Vereinbarung eines Verwahrungsvertrags (oder evtl. in der
Sicherungsabrede) die Vereinbarung eines
Besitzmittlungsverhältnisses. Demnach entsteht das AWR bereits am 07.03.
ajboby90
2.12.2023, 18:45:44
Genau darüber bin ich auch gestolpert
Kind als Schaden
24.6.2024, 17:01:04
Hier fehlt auf jeden Fall in der Lösung eine genauere Angabe zum Erwerbstatbestand. @[Just4law](201054) überzeugt mich bisher am meisten.
Omnimodo facturus I
2.9.2024, 09:55:21
Habe mir genau das gleiche gedacht, allein nach der Definition "ein mehraktiger Erwerbsvorgang bei dem schon so viele Akte erfüllt sind, dass der Eigentumserwerb nicht mehr einseitig durch den Veräußerer vereitelt werden kann"- das geht ja nur, wenn die Übergabe schon erfolgt ist, ansonsten könnte ja der Verkäufer jederzeit den Erwerb
vereiteln, indem er die Sache zB nicht herausgibt... ich bezweifle stark, dass hier ein AnwR entstanden ist; von einer
Übereignungnach §§ 929,930 kann nicht einfach ausgegangen sein, weil dafür braucht man ein BMV was insbesondere Besitzmittlungswillen voraussetzt, finde ich ist hier nicht ersichtlich.
Diaa
9.10.2023, 19:50:23
Also BGH schließt nicht die Möglichkeit einer Nacherfüllung im Falle von Gebrauchtwagen aus. Unter bestimmten Kriterien ist dies möglich.
Außenbereichsinsel
30.1.2024, 14:53:16
Es geht hier aber nicht lediglich um einen Gebrauchtwagen, sondern ausdrücklich um eine Sonderanfertigunng, d.h. ein Unikat. In diesem Zusammenhang muss die Möglichkeit einer Nacherfüllung nach dem Parteiwillen regelmäßig ausgeschlossen sein, sofern nicht ausdrücklich etwtas anderes vereinbart wurde.