Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Steht dem Anwartschaftsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer bei Beschädigung der Sache zu?

Steht dem Anwartschaftsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer bei Beschädigung der Sache zu?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erwirbt bei A am 07.03. eine Sonderanfertigung eines gebrauchten Cabrios (Wert: €20.000) zu einem Kaufpreis von €15.000 unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung soll es bei A verbleiben. Am 18.03. kommt es durch As Fahrlässigkeit zu einem Unfall, bei dem das Cabrio vollständig zerstört wird. Am 01.04. bezahlt K die letzte Rate.

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Einordnung des Falls

Steht dem Anwartschaftsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer bei Beschädigung der Sache zu?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat am 07.03. ein Anwartschaftsrecht an dem Cabrio erworben.

Ja, in der Tat!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Der typische Fall für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts ist dabei der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt.Bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wird das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen. Es hängt also rein von K ab, wann sie den Kaufpreis bezahlt und Eigentum erwirbt.
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2. Kann K nach dem Untergang des Cabrios die Lieferung eines neuen Cabrios verlangen (§433 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Käufer Eigentum und Besitz an der Kaufsache zu verschaffen. Diese Pflicht scheidet aus, wenn die Erfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) ist.Bei einem Gebrauchtwagen liegt nach h.M. jedenfalls dann eine Stückschuld vor, wenn es dem Käufer erkennbar auf das individuelle Fahrzeug ankommt. A ist also nur verpflichtet, K Eigentum und Besitz an dem gebrauchten Cabrio zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Durch die Zerstörung des Cabrios ist eine Übereignung unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB).

3. K kann stattdessen Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB verlangen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 BGB (=Pflichtverletzung), (3) Verschulden der Unmöglichkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs beim Kaufvertrag mit Übergabe der Sache auf den Käufer übergeht (§ 446 S. 1 BGB). Zufällig ist der Untergang aber nur dann, wenn er von keiner der beiden Parteien zu vertreten ist.A braucht den Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit nicht mehr zu erfüllen und die Unmöglichkeit beruht auf seinem Verschulden. Es liegt damit kein „zufälliger“ Untergang i.S.v. § 446 S. 1 BGB vor.

4. Am 01.04. kann K zudem Schadensersatz nach § 160 Abs. 1 BGB verlangen.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 160 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller ist unter aufschiebender Bedingung berechtigt, (2) Beeinträchtigung bzw. Vereitelung des Rechtserwerbs durch andere Partei, (3) Verschulden, (4) Bedingungseintritt.K ist als Vorbehaltskäuferin unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt. Durch die vollständige Zerstörung des Cabrios kann K aber kein Eigentum mehr an dem Cabrio erwerben. Die Zerstörung beruht auch auf dem Verschulden der A. Am 01.04. tritt auch die Bedingung ein.
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