Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Welche Folgen hat es, wenn der Veräußerer versucht, den Bedingungseintritt beim Anwartschaftsrecht zu vereiteln?

Welche Folgen hat es, wenn der Veräußerer versucht, den Bedingungseintritt beim Anwartschaftsrecht zu vereiteln?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft am 17.02. bei B eine wertvolle Erst-Ausgabe des Romans „Jura-Fuchs: Genesis“ unter Eigentumsvorbehalt. K soll in vier Raten bar bezahlen. Als K am 09.08. die letzte Rate bezahlen will, verweigert B die Annahme, weil er einen anderen Käufer gefunden hat.

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Einordnung des Falls

Welche Folgen hat es, wenn der Veräußerer versucht, den Bedingungseintritt beim Anwartschaftsrecht zu vereiteln?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Am 09.08. ist die für die Übereignung notwendige Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nach § 158 Abs. 1 BGB eingetreten.

Nein!

Bei einem Rechtsgeschäft, das unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen wird, tritt die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (§ 158 Abs. 1 BGB).Die aufschiebende Bedingung beim Eigentumsvorbehalt ist die vollständige Kaufpreiszahlung. Zwar wollte K die letzte Rate bezahlen. Da B sich aber geweigert hat, das Geld anzunehmen, hat K tatsächlich noch nicht bezahlt. Die Bedingung ist somit nicht eingetreten.
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2. Erwirbt K am 09.08. trotzdem Eigentum an dem Buch (§ 162 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Verhindert der Vorbehaltsverkäufer beim Eigentumsvorbehalt treuwidrig die vollständige Kaufpreiszahlung, gilt die Bedingung dennoch als eingetreten (§ 162 Abs. 1 BGB). Ausreichend ist es in diesem Zusammenhang, dass die Bedingung durch das Verhalten des anderen Teils vorübergehendverhindert wird.Indem B das Geld der K nicht entgegennimmt, um das Buch später anderweitig zu verwerten, verhält er sich treuwidrig und verhindert dadurch den Bedingungseintritt. Damit gilt die Bedingung als eingetreten, obwohl K tatsächlich nicht den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat. K wird daher Eigentümerin (§§ 158 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 BGB).

3. K muss die letzte Rate auch nicht mehr bezahlen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 162 Abs. 1 BGB ist nur auf das bedingte Rechtsgeschäft, hier also auf das Verfügungsgeschäft anzuwenden. Auf das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft hat die Norm hingegen keine Auswirkungen. Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung erlischt daher grundsätzlich erst mit Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).K hat die letzte Kaufpreisrate noch nicht bezahlt. Hierzu ist sie aber weiterhin nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet. Daran ändert der Umstand nichts, dass B sich im Annahmeverzug (§§ 293ff. BGB) befindet. Sie erwirbt damit zwar Eigentum, wird aber nicht von ihrer Zahlungspflicht frei. B verliert somit lediglich sein Sicherungsmittel.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

18.9.2023, 19:24:36

Wäre § 162 I auch einschlägig, wenn B "nur" im Annahmeverzug wäre? Also reicht das für § 242? Bzw. wie würde sich das auf die Falllösung auswirken?

0815jurafuchs

0815jurafuchs

16.7.2024, 15:20:16

@[evanici](214760) Annahmeverzug ist m. E. für 162 I dann ausreichend, wenn dieser eintrat, weil der gläubiger ursächlich auf den Kausalverlauf einwirkte, welcher dazu führte, dass der Eintritt der Bedingung verhindert wurde. Dann ist 162 I erfüllt.


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