Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs („Stromkabel-Fall“)

Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs („Stromkabel-Fall“)

19. April 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Baggerfahrerin B durchtrennt ein Stromkabel, welches mehrere Fabriken in einem Industriegebiet versorgt. In der Hühnerfarm des H verderben die Eier. In der Druckerei des D können eine Nacht lang keine Zeitungen mehr gedruckt werden.

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Einordnung des Falls

Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs („Stromkabel-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat das Eigentum des D verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.

Nein!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (4): Die Vorenthaltung der Sache oder die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs darf nicht nur kurzzeitig oder teilweise sein. Vielmehr kommt es darauf an, dass eine Mehrzahl von Verwendungszwecken für eine erhebliche Dauer ausgeschlossen sein muss. D konnte seine Druckmaschinen vorübergehend, d.h. eine Nacht lang, nicht nutzen. Die Beeinträchtigung ist ihrem Gesamtbild nach nicht erheblich genug, um eine Eigentumsverletzung darzustellen.
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2. B hat das Eigentum des H verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Stromkabel durchtrennt hat.

Genau, so ist das!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (3): Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird. Das Verderben der Eier könnte eine Substanzverletzung beinhalten. Verdorbene Eier sind nicht mehr zum Verzehr geeignet und daher als beschädigt anzusehen. Damit hat H eine Eigentumsverletzung erlitten. Diese basiert auch adäquat-kausal auf dem Durchtrennen des Kabels.
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