Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB bei schwerwiegender Gebrauchsbeeinträchtigung (Einschließung)

Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB bei schwerwiegender Gebrauchsbeeinträchtigung (Einschließung)

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A parkt sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Parkplatz. B stellt ihr Auto so vor das Fahrzeug des A, dass dieser über Stunden nicht ausparken kann. A fährt frustriert mit dem Taxi nach Hause.

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Einordnung des Falls

Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB bei schwerwiegender Gebrauchsbeeinträchtigung (Einschließung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Auto des A zugeparkt hat.

Ja!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (4): Die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs muss in der Regel für eine Mehrzahl von Verwendungszwecken und für eine erhebliche Dauer ausgeschlossen sein. BGH: Werden die Eigentümerbefugnisse derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedürfe es nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle (RdNr. 19). Die Verwendungsfähigkeit des Autos von A ist vorübergehend praktisch aufgehoben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GracyLou

GracyLou

19.10.2020, 16:32:40

Mir ist nicht klar wieso dann nach BGH 08.07.1976 (Deliktsrechteinheit davor) eine Eigetnumsverletzung der Druckerei verneint wird? Sie kann ja auch über Nacht, also m

ehre

re Stunden ihre Maschinen nicht nutzen. Ebenso wie hier der Herr mit dem eingeparkten Auto.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.7.2021, 10:34:21

Hallo GraceyLou, vielen Dank für die klasse Nachfrage! Die Antwort hierauf ist leider weniger befriedigend. Wie JoBl im parallelen Thread schon richtig ausgeführt hat, beschäftigt sich der BGH in dem Druckerei-Fall aus dem Jahr 1976 (inkonsequenterweise) nur oberflächlich mit dem Eigentum und lehnt eine Verletzung schlicht mit der Begründung ab, es sei ja nichts beschädigt oder zerstört worden. Mit der Frage der Nutzungsbeeinträchtigung beschäftigt er sich überhaupt nicht, was umso mehr verwundert, als nur wenige Jahre zuvor (1970) in der sogenannten "Fleet-Entscheidung" (BGH NJW 1971, 886) vom BGH entschieden worden war, dass eben nicht nur eine Beeinträchtigung der Substanz, sondern auch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit als

Eigentumsverletzung

qualifiziert werden kann. Danach liege eine

Eigentumsverletzung

bei einer Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dann vor, wenn auf die Sache selbst eingewirkt und dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch vollständig entzogen wird. Es komme also auf die Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung an: Ist die Verwendungsfähigkeit der Sache praktisch aufgehoben und entspricht die Beeinträchtigung damit einem Sachentzug, wird die

Eigentumsverletzung

bejaht, ist dagegen nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential nicht erschöpfen, ausgeschlossen, liege keine

Eigentumsverletzung

vor. Vielmehr liege dann primär ein Eingriff in die (deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschützte) Handlungsfreiheit vor. Wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist dann wieder eine Frage des

Einzelfall

s. Im Druckereifall beschäftigte der BGH sich leider primär mit der Frage, ob hier ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht. Diesen lehnte er im Ergebnis mit der Begründung ab, dass es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffes fehlt. Eine Stellungnahme bzgl. der Erheblichkeit der Nutzungseinschränkung fehlt gänzlich. Dies wurde auch in der Literatur kritisiert (vgl. zB Möschel, Der Schutzbereich des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB, Jus 1977, 1; BeckOGK/Spindler, 1.5.2021, BGB, § 823 Rn. 136). Grundsätzlich hätte man hier aber durchaus auch argumentieren können, dass die Erheblichkeitsschwelle noch nicht überschritten wurde, wenn lediglich wenige Stunden die Stromzufuhr unterbrochen war (aA vertretbar). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JOB

JoBl

24.11.2020, 08:37:36

@GracyLou: Soweit ersichtlich beschäftigt sich der BGH in dem Stromkabel von 1958 überhaupt nicht mit dem RG Eigentum, sondern mit dem Recht am euaGB. Sachentscheidend ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit dessen Voraussetzungen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.7.2021, 10:37:02

Vielen Dank für den Hinweis, JoBl. Du hast absolut recht, der BGH thematisiert das Eigentum lediglich in einem einzigen Satz. Ganz konsequent ist dies indes nicht, da er nur wenige Jahre zuvor geurteilt hatte, dass auch eine Entziehung der Nutzungsmöglichkeit einer

Eigentumsverletzung

in bestimmten Fällen gleichstehen kann. Insofern wäre es durchaus wünschenswert gewesen, wenn er hierzu in den sog. "Stromkabel-Fällen", die mit Produktionsausfällen verbunden waren, Stellung bezogen hätte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PR

Prokurist

14.11.2022, 22:23:21

Der Unterschied zum vorherigen Fall mit dem „Unfall in Berlin“ liegt dann hier also insbesondere in der längeren Zeit, die der Eigentümer sein Auto nicht nutzen kann? In beiden Fällen kann der Eigentümer das Auto ja überhaupt nicht mehr fortbewegen, also keine andere Route wählen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.11.2022, 12:10:47

Hallo Alexander, genau genommen gibt es zwei Aspekte, die zu einer unterschiedlichen Bewertung führen: zum einen natürlich der von dir angesprochene Zeitaspekt. Zwischen einer halben Stunde und m

ehre

ren Stunden ist ein deutlicher Unterschied. Zum anderen die Ursache: vorliegend wurde A durch B so zugeparkt, dass sie ihr Auto gar nicht mehr bewegen konnte und zudem war nur A davon betroffen. In dem "Berliner Unfall" Fall entstand durch einen Verkehrsunfall ein Stau. Dort ist es in der Regel möglich Ausweichrouten zu nutzen. Zudem gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man mal im Verkehr stecken bleibt aufgrund eines Staus. Auch dies führt zu der unterschiedlichen Bewertung. Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jopies

Jopies

2.2.2024, 16:58:35

Frage: die dargestellten Fälle betreffen ja überwiegend Fahrlässigkeitskonstellationen. Ist eine Erheblichkeit in der Dauer oder dem Umfang auch zu fordern, wenn der Schädiger vorsätzlich eine Nutzungsmöglichkeit ausschließt (u.U. auch nur relativ kurzzeitig), dem anderen Teil trotzdem ein Schaden entsteht.

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 13:41:27

Hallo Jopies, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Die Kombination aus zeitlicher Erheblichkeit und Beeinträchtigung des bestimmungsgem. Gebrauchs hängen zumindest lt. Lit. und Rspr. (hier finden sich dazu keine Anhaltspunkte) nicht mit dem

Vorsatz

oder der Fahrlässigkeit zusammen. Die Erheblichkeit wird dann relevant, wenn die Verwendungsfähigkeit nicht praktisch aufgehoben ist, aber dafür für eine sehr lange Zeit (und vice versa) :) Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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