Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB bei schwerwiegender Gebrauchsbeeinträchtigung (Einschließung)


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Klassisches Klausurproblem

A parkt sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Parkplatz. B stellt ihr Auto so vor das Fahrzeug des A, dass dieser über Stunden nicht ausparken kann. A fährt frustriert mit dem Taxi nach Hause.

Einordnung des Falls

Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB bei schwerwiegender Gebrauchsbeeinträchtigung (Einschließung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie das Auto des A zugeparkt hat.

Ja!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (4): Die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs muss in der Regel für eine Mehrzahl von Verwendungszwecken und für eine erhebliche Dauer ausgeschlossen sein. BGH: Werden die Eigentümerbefugnisse derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedürfe es nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle (RdNr. 19). Die Verwendungsfähigkeit des Autos von A ist vorübergehend praktisch aufgehoben.

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