Recht auf Leben: finaler Rettungsschuss
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der schwer bewaffnete Terrorist T verschanzt sich mit mehreren Geiseln in einem Restaurant und droht mit deren Erschießung. Verhandlungen mit T scheitern. Polizeischarfschütze P schießt und trifft T tödlich.
Einordnung des Falls
Recht auf Leben: finaler Rettungsschuss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
2. Bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des T vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ausweitung des klassischen zum modernen Eingriffsbegriff lässt die staatliche Verantwortlichkeit ausufern.
Nein!
4. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des T vor.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Hackbart
5.3.2020, 12:11:50
Müsste die Frage hierzu nicht konsequenterweise bejaht werden? Erweitert wird die Verantwortung auf jeden Fall. Das wird ja auch in der Erläuterung eingestanden. Ausuferung hört sich zwar negativer an, aber bedeutet doch im Kern nichts anderes als Ausweitung.
killinit
4.7.2021, 11:25:04
Das Wort "ausufern" impliziert, dass die Ausweitung unkontrollierbar stattfindet und damit uU eine unzulässige Ausweitung. Ich vermute, dass das ein typischer Kritikpunkt am modernen Eingriffsbegriff ist. Insofern sind die Begriffe nicht die gleichen und ich würde ein Ausufern mit obiger Argumentation ablehnen
![DeliktusMaximus](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__apazshb8ge8emdlk6zpt40r8d.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
DeliktusMaximus
7.8.2022, 13:49:34
Die letzte Frage finde ich dennoch etwas unglücklich formuliert.
![Vincent](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rlkbdkggdyedmgphnccnz.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Vincent
27.8.2021, 13:47:06
Wäre in der Klausur noch anzusprechen, dass T sich auch auf Seine Grundrecht berufen kann, obwohl er tot ist (postmortales Persönlichkeitsrecht)? Vielen Dank!
![Wendelin Neubert](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__fhcwshdpydzyycxpapvnu.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Wendelin Neubert
3.1.2022, 18:10:32
Hallo Vincent, danke für deine Frage. In der Klausur würde es um die Frage gehen, ob der Eingriff in Ts Recht auf Leben gerechtfertigt war. In der Klausur würde es nicht um die Frage gehen, ob T sich auf seine Grundrechte berufen kann, denn T ist tot. Er kann sich auf gar kein Grundrecht mehr berufen. Ihm steht zwar unter Umständen der postmortale Persönlichkeitsschutz zu, aber auch auf den kann er sich nicht berufen, da er tot ist; allenfalls seine Rechtsnachfolger könnten diesen geltend machen. Eine alternative Klausurkonstellation wäre ein Fall, in dem T noch lebt, aber fürchtet, erschossen zu werden. In diesem Fall könnte er sich gegenüber der Polizei noch auf sein möglicherweise bedrohtes Recht auf Leben berufen. Denkbar ist auch eine Klausurkonstellation, deren Gegenstand ein Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für eine gezielte Tötung ist. Hier wäre abstrakt das betroffene Rechtsgut Leben zu diskutieren, um die - extrem hohen - Anforderungen an eine solche Ermächtigungsgrundlage zu bestimmen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Anja
5.12.2022, 18:00:49
Kann in dem Schuss auch die Vollstreckung einer auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützte Maßnahme gesehen werden? Das wäre ja ein VA und damit rechtsförmig, also auch ein Eingriff nach dem klassischen Begriff, oder?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
8.12.2022, 19:33:05
Hallo Anja, die Vollstreckung stellt mangels eigener Regelungswirkung keinen VA dar. Vielmehr handelt es sich um einen
Realakt. Daher ist der klassische Eingriffsbegriff nicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team