Recht auf Leben: finaler Rettungsschuss

3. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der schwer bewaffnete Terrorist T verschanzt sich mit mehreren Geiseln in einem Restaurant und droht mit deren Erschießung. Verhandlungen mit T scheitern. Polizeischarfschütze P schießt und trifft T tödlich.

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Einordnung des Falls

Recht auf Leben: finaler Rettungsschuss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG) schützt das Recht zu leben. Leben ist dabei körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz. Der tödliche Schuss auf T betrifft seine biologisch-physische Existenz. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist bei lebenden Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt sehr kurz halten kannst.
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2. Bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des T vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn das staatliche Handeln final, unmittelbar und durch Rechtsakt geschehen sowie mit Zwang durchsetzbar ist. Der Eingriff ist final, wenn er zielgerichtet ist, und unmittelbar, wenn das staatliche Handeln selbst den Eingriff darstellt. Ein Rechtsakt liegt vor, wenn sich das staatliche Handeln auf Setzung einer Rechtswirkung richtet. Hier ist das Ziel des Eingriffs das Befreien der Geisel durch einen tödlichen Schuss auf T. Der Schuss beeinträchtigt T zwar unmittelbar, stellt aber keinen Rechtsakt dar (er soll keine Rechtswirkung setzen), sondern ist ein Realakt. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt kein Eingriff in das Recht auf Leben des T vor. Als Merkhilfe kann man sich "FURZ" merken: F - final U - unmittelbar R - durch Rechtsakt Z - mit Zwang durchsetzbar

3. Die Ausweitung des klassischen zum modernen Eingriffsbegriff lässt die staatliche Verantwortlichkeit ausufern.

Nein!

Der klassische Eingriffsbegriff schränkt die dem Staat zurechenbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen zu stark ein. Auch tatsächliches staatliches Verhalten kann in die Grundrechte der Bürger eingreifen. Deshalb sind die Voraussetzungen des modernen Eingriffsbegriffs zu Recht weiter gefasst als die des klassischen.

4. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des T vor.

Genau, so ist das!

Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn das staatliche Handeln dem Einzelnen ein Verhalten oder den Genuss eines grundrechtlich geschützten Rechtsguts ganz oder teilweise unmöglich macht. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Zwang eintritt. Für das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) bedeutet dies, dass jede rechtliche oder faktische staatliche Maßnahme in das Recht auf Leben eines Grundrechtsträgers eingreift, die die Aufhebung der biologisch-physischen Existenz, also den Tod eines Menschen bewirkt. Der tödliche Schuss des P auf T stellt nach dem modernen Eingriffsbegriff einen Eingriff in das Recht auf Leben des T dar.
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