Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Recht auf Leben: finaler Rettungsschuss
Recht auf Leben: finaler Rettungsschuss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der schwer bewaffnete Terrorist T verschanzt sich mit mehreren Geiseln in einem Restaurant und droht mit deren Erschießung. Verhandlungen mit T scheitern. Polizeischarfschütze P schießt und trifft T tödlich.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Leben: finaler Rettungsschuss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des T vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ausweitung des klassischen zum modernen Eingriffsbegriff lässt die staatliche Verantwortlichkeit ausufern.
Nein!
4. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des T vor.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hackbart
5.3.2020, 12:11:50
Müsste die Frage hierzu nicht konsequenterweise bejaht werden? Erweitert wird die Verantwortung auf jeden Fall. Das wird ja auch in der Erläuterung eingestanden. Ausuferung hört sich zwar negativer an, aber bedeutet doch im Kern nichts anderes als Ausweitung.
killinit
4.7.2021, 11:25:04
Das Wort "ausufern" impliziert, dass die Ausweitung unkontrollierbar s
tattfindet und damit uU eine
unzulässige Ausweitung. Ich vermute, dass das ein typischer Kritikpunkt am modernen
Eingriffsbegriffist. Insofern sind die Begriffe nicht die gleichen und ich würde ein Ausufern mit obiger Argumen
tation ablehnen
DeliktusMaximus
7.8.2022, 13:49:34
Die letzte Frage finde ich dennoch etwas unglücklich formuliert.
Vincent
27.8.2021, 13:47:06
Wäre in der Klausur noch anzusprechen, dass T sich auch auf Seine Grundrecht berufen kann, obwohl er tot ist (postmortales Persönlichkeitsrecht)? Vielen Dank!
Wendelin Neubert
3.1.2022, 18:10:32
Hallo Vincent, danke für deine Frage. In der Klausur würde es um die Frage gehen, ob der Eingriff in Ts
Recht auf Lebengerechtfertigt war. In der Klausur würde es nicht um die Frage gehen, ob T sich auf seine Grundrechte berufen kann, denn T ist tot. Er kann sich auf gar kein Grundrecht mehr berufen. Ihm steht zwar unter Umständen der postmortale Persönlichkeitsschutz zu, aber auch auf den kann er sich nicht berufen, da er tot ist; allenfalls seine Rechtsnachfolger könnten diesen geltend machen. Eine alternative Klausurkonstellation wäre ein Fall, in dem T noch lebt, aber fürchtet, erschossen zu werden. In diesem Fall könnte er sich gegenüber der Polizei noch auf sein möglicherweise bedrohtes
Recht auf Lebenberufen. Denkbar ist auch eine Klausurkonstellation, deren Gegenstand ein Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer
Ermächtigungsgrundlagefür eine gezielte Tötung ist. Hier wäre abstrakt das betroffene Rechtsgut Leben zu diskutieren, um die - extrem hohen - Anforderungen an eine solche
Ermächtigungsgrundlagezu bestimmen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Anja
5.12.2022, 18:00:49
Kann in dem Schuss auch die Vollstreckung einer auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützte Maßnahme gesehen werden? Das wäre ja ein VA und damit rechtsförmig, also auch ein Eingriff nach dem klassischen Begriff, oder?
Nora Mommsen
8.12.2022, 19:33:05
Hallo Anja, die Vollstreckung stellt mangels eigener Regelungswirkung keinen VA dar. Vielmehr handelt es sich um einen
Realakt. Daher ist der
klassische Eingriffsbegriffnicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team