Stationierung von Atomwaffen auf deutschem Territorium


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Bundesregierung hat im Rahmen der NATO einen Pakt geschlossen, amerikanische Atomwaffen auf deutschem Boden zu stationieren. A denkt, dass die Atomwaffen den Ort zu einem Angriffsziel machen, wodurch er getötet werden könnte. Er sieht in der Zustimmung der Regierung eine Verletzung seines Rechts auf Leben.

Einordnung des Falls

Stationierung von Atomwaffen auf deutschem Territorium

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein. A lebt und ist damit grundrechtsfähig. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

2. Eine Gefährdung des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) kann ausreichen, um eine Grundrechtsverletzung hervorzurufen.

Ja, in der Tat!

Auch bei einer bloßen Gefährdung des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eine Grundrechtsverletzung nicht von vornherein auszuschließen. Obwohl eine Gefährdung im Allgemeinen im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen liegt, ist sie unter bestimmten Voraussetzungen einer "echten Grundrechtsverletzung" gleichzustellen. Das BVerfG hat eine solche verletzungsgleiche Beeinträchtigung in einigen Fällen angenommen. Gemeinsam war diesen, dass das Gericht gewisse, nicht völlig unbestimmte Annahmen zum Risiko einer Verletzung treffen konnte.

3. Es liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des A vor.

Nein!

Ein Eingriff in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist jede rechtliche oder faktische staatliche Maßnahme, die den Tod eines Menschen bewirkt. Die Stationierung der Atomwaffen könnte dazu führen, dass bevorzugt ihr Standort angegriffen wird. Allerdings gibt es kein geeignetes und verlässliches Verfahren, um den Steigerungsgrad der Gefahr für Leib und Leben des A durch den Pakt, die Atomwaffen zu stationieren, zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob ein anderer Staat den Stützpunkt angreift. Dies hängt vor allem von der weltpolitischen Lage und der Entscheidung anderer Staaten ab. Die Grundrechte schützen aber vor einem Eingreifen deutscher Staatsgewalt. Es besteht kein Eingriff in das Recht auf Leben des A.

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