Öffentliches Recht

Grundrechte

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Stationierung von Atomwaffen auf deutschem Territorium

Stationierung von Atomwaffen auf deutschem Territorium

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Bundesregierung hat im Rahmen der NATO einen Pakt geschlossen, amerikanische Atomwaffen auf deutschem Boden zu stationieren. A denkt, dass die Atomwaffen den Ort zu einem Angriffsziel machen, wodurch er getötet werden könnte. Er sieht in der Zustimmung der Regierung eine Verletzung seines Rechts auf Leben.

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Einordnung des Falls

Stationierung von Atomwaffen auf deutschem Territorium

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein. A lebt und ist damit grundrechtsfähig. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.
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2. Eine Gefährdung des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) kann ausreichen, um eine Grundrechtsverletzung hervorzurufen.

Ja, in der Tat!

Auch bei einer bloßen Gefährdung des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eine Grundrechtsverletzung nicht von vornherein auszuschließen. Obwohl eine Gefährdung im Allgemeinen im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen liegt, ist sie unter bestimmten Voraussetzungen einer "echten Grundrechtsverletzung" gleichzustellen. Das BVerfG hat eine solche verletzungsgleiche Beeinträchtigung in einigen Fällen angenommen. Gemeinsam war diesen, dass das Gericht gewisse, nicht völlig unbestimmte Annahmen zum Risiko einer Verletzung treffen konnte.

3. Es liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des A vor.

Nein!

Ein Eingriff in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist jede rechtliche oder faktische staatliche Maßnahme, die den Tod eines Menschen bewirkt. Die Stationierung der Atomwaffen könnte dazu führen, dass bevorzugt ihr Standort angegriffen wird. Allerdings gibt es kein geeignetes und verlässliches Verfahren, um den Steigerungsgrad der Gefahr für Leib und Leben des A durch den Pakt, die Atomwaffen zu stationieren, zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob ein anderer Staat den Stützpunkt angreift. Dies hängt vor allem von der weltpolitischen Lage und der Entscheidung anderer Staaten ab. Die Grundrechte schützen aber vor einem Eingreifen deutscher Staatsgewalt. Es besteht kein Eingriff in das Recht auf Leben des A.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ferdinand

Ferdinand

7.6.2021, 10:53:12

Ich finde die Antwort auf die letzte Frage im Ergebnis zwar nachvollziehbar, aber die Begründung überzeugt nicht. Wenn man sagt, dass die GRe nur vor Eingriffen deutscher Staatsgewalt schützen und quasi alles andere ausscheidet, dann negiert das ja die aus den GRen abgeleiteten Schutzpflichten. Mit der Begründung könnte auch die Polizei zuschauen, wenn jemand erschossen wird.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.6.2021, 22:22:16

Hallo Ferdinand, deine Zweifel kann ich absolut nachvollziehen. Dennoch würde ich den von dir genannten Fall und den von dem BVerfG entschiedenen Fall etwas differenzieren. Im Ergebnis argumentiert das BVerfG sehr strafrechtlich und begründet letztlich den fehlenden Eingriff damit, dass jedenfalls durch das

Dazwischentreten Dritter

(in dem Fall der Sowjetunion) als "wirkungsmächtigste Ursache" der Verantwortungsbeitrag der Bundesregierung gänzlich zurücktritt. Die staatlichen Organe könnten mangels Handlungsmacht ihre Bürger insoweit nicht schützen. Eine vergleichbare Ohnmacht liegt in dem von dir beschriebenen Szenario nicht unbedingt vor. Denn da der Staat auf seinem Herrschaftsgebiet das staatliche Gewaltmonopol und auch die entsprechenden Einsatzkräfte hat, hat er - anders im Verhältnis ggü. der damaligen Sowjetunion - durchaus Handlungsoptionen, um zu verhindern, dass sich die Bürger gegenseitig erschießen. Seiner Schutzpflicht kommt er dann aber nur nach, wenn er dies aktiv unterbindet (bzw. im Vorfeld genügend Einsatzkräfte ausbildet, Waffenbesitz reguliert....). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Snow

Snow

12.10.2023, 14:57:29

Man könnte es in diesem Fall aber ja ebenfalls unterbinden, indem man eben keine Atomwaffen stationiert. Zumal wir ja von der Gefährdung sprechen, auf die Gefährdung hat die Regierung ganz wesentlichen Einfluss.

ri

ri

18.7.2021, 01:02:08

*Eingriff* bei diesem Grundrecht wohl eher euphemistisch formuliert, wenn man ihn als Bewirken des Todes definiert. Dann wohl eher *Beendigung*. Wenn man die Gefährdung des Lebens nicht in die Definition des Eingriffs aufnimmt, könnte Rechtsschutz leicht zu spät kommen.

SCH

Schwanzanwaltschaft

19.1.2024, 16:13:07

Liese sich ein Eingriff in vorliegenden Fall nicht aus der Gefahr von "Unfällen" bzgl. der Atomwaffen begründen. Ich hatte in Erinnerung das ein Eingriff bezüglich Atomkraftwerken bejaht wurde, die Verletzung dann aber auf Rechtfertigungsebene verneint wurde. Wenn jedoch ein Eingriff bei Atomkraftwerken bejaht wird, welche bestimmungsgemäß gerade nicht explodieren sollen. Muss ein solcher bei Atomwaffen, welche bestimmungsgemäß ja gerade explodieren sollen doch erstrecht vorliege.

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 12:26:28

Hallo Schwanzanwaltschaft, vielen Dank für dein Feedback! Ich nehme mal an, dass du mit Atomkraftwerk und Eingriff die entscheidung des BVerGs zur dreizehnten Novelle des Atomgesetzes (i.R.d. Atomausstiegs) meinst (die Entscheidung findest du hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rs20161206_1bvr282111.html). Hier machte allerdings nicht ein Individuum sein Recht auf Leben, sondern der AKW-Betreiber sein Recht auf Eigentum geltend! Sprich, diese Fälle handeln von verschiedenen Grundrechten und können deshalb nicht verglichen werden. Falls du etwas andere meintest, freuen wir uns sehr auf deine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SCH

Schwanzanwaltschaft

20.1.2024, 13:11:26

Moin Moin Leo Lee, Danke für die schnelle Antwort. Ich meinte den ersten Fall im zweiten Untertitel zur körperlichen Unversehrtheit. Da wurde ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch den Bau einens Atomkraftwerkes angenommen. Wobei es hier ja gerade um einen Eingriff in Art 2 II S.1 Alt 1. GG, dass ist mit aber jetzt erst aufgefallen. Gleichwohl stellt sich mir die Frage, ob hier durch die Stationierung der Atomwaffen zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angenommen werden kann.


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