Zulässigkeit der Anfechtungsklage: 62 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 62 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Zulässigkeit der Anfechtungsklage für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Öffentliches Recht > Verwaltungsprozess-Recht

Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung für Klageerhebung in elektronischer Form

L erhält einen Widerspruchsbescheid mit Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung „schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“. L meint, die Belehrung sei unrichtig, weil die E-Mail-Adresse des Gerichts fehlt.

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Fristende bei Zustellung per Übergabeeinschreiben fällt auf Sonntag

Der am 06.01. zur Post gegebene Widerspruchsbescheid wurde B am 10.01. (Montag) per Übergabeeinschreiben zugestellt. B schafft es nicht, seine Klage bis zum 08.02. (Freitag) einzureichen, und reicht sie deshalb erst am 11.02. (Montag) ein. Ist die Klage verfristet?

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Zustellung per Übergabeeinschreiben erfolgt später als nach vier Tagen (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG)

Die Widerspruchsbehörde gibt einen den A belastenden Widerspruchsbescheid am 01.03. per Übergabe-Einschreiben zur Post. Die Post streikt. Der Widerspruchsbescheid wird A erst am 10.03. zugestellt. A reicht am Montag, den 10.04. Klage ein. Ist die Klage verfristet?

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Als Verwaltungsakt bekannt gemachte Rechtsverordnung als Gegenstand der Anfechtungsklage?

Die Gemeinde G will eine Wasserschutzanordnung, welche grundsätzlich eine Rechtsverordnung ist, für den Dorfsee erlassen. Diese wird jedoch nicht wie üblich verkündet, sondern als Einzelbekanntmachung dem Grundstückseigentümer A gegenüber erlassen. A erhebt dagegen Anfechtungsklage.

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Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der Widerspruchsbehörde

A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen erhebt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch. Diese meint, nur die Ausgangsbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A erhebt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt.

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Klageeinreichung um 23:59 Uhr – Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwVfG)

X hat einen belastenden Widerspruchsbescheid erhalten. Der Bescheid vom 15.05. (Montag) wird ihm am 18.05. (Donnerstag) zugestellt. X erhebt am 18.06. Klage, indem er die Klageschrift um 23:59 Uhr in den Briefkasten des Gerichtes wirft, welcher erst am nächsten Tag geleert wird.