Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage

Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Bauherr B erhält eine Baugenehmigung für ein Haus in Mainz. Auf Protest des Nachbarn N wird die Baugenehmigung des B widerrufen. B ist wütend und will sofort Klage erheben, um seine Baugenehmigung wiederzuerlangen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

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Einordnung des Falls

Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann geltend machen, durch den Widerrufsbescheid in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein. Er ist klagebefugt.

Genau, so ist das!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Als Adressat des an ihn gerichteten Widerrufsbescheids ist B klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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2. Erhebt B Klage und legt nicht ebenfalls fristgemäß Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein, ist die Klage unzulässig.

Ja, in der Tat!

Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist Prozessvoraussetzung (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).Achtung: B kann direkt Klage erheben, ohne zuvor Widerspruch eingelegt haben zu müssen. Die Berechtigung des Klägers, Klage zu erheben, ist von der Erhebung des Widerspruchs unabhängig; der Wortlaut des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ist insofern missverständlich. Erhebt er aber Klage, ohne bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung, Widerspruch eingelegt zu haben, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

3. Muss B den Widerrufsbescheid in einem Vorverfahren noch einmal überprüfen lassen (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO)?

Ja!

Vor Erhebung der Anfechtungsklage muss grundsätzlich ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit nicht eine Ausnahme vorliegt (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO).In Rheinland-Pfalz (Baugenehmigung für Haus in Mainz) entfällt (anders als bspw. in Bayern, vgl. Art. 12 Abs. 2 BayAGVwGO) auch nicht nach den landesgesetzlichen Vorschriften die Pflicht zur Betreibung eines Vorverfahrens.Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Es beginnt mit Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Im Vorverfahren ist der Verwaltungsakt erneut auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Damit dient das Vorverfahren der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz, der Entlastung der Gerichte und der Selbstkontrolle der Verwaltung. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts bei der Behörde, die diesen erlassen hat, eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 VwGO). Andernfalls ist die Klage unzulässig und wird durch Prozessurteil abgewiesen.

4. B begehrt die Aufhebung des Widerrufsbescheids. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). B begehrt, seine Baugenehmigung wiederzuerlangen. Dies kann er erreichen, indem er im Klagewege die Aufhebung des Widerrufsbescheids erstreitet. Der Widerrufsbescheid ist unstreitig ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Seine Klage ist mithin gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.
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