Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage
4. Juli 2025
27 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B erhält eine Baugenehmigung für ein Haus in Mainz. Auf Protest des Nachbarn N wird die Baugenehmigung des B widerrufen. B ist wütend und will sofort Klage erheben, um seine Baugenehmigung wiederzuerlangen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann geltend machen, durch den Widerrufsbescheid in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein. Er ist klagebefugt.
Genau, so ist das!
2. Erhebt B Klage und legt nicht ebenfalls fristgemäß Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein, ist die Klage unzulässig.
Ja, in der Tat!
3. Muss B den Widerrufsbescheid in einem Vorverfahren noch einmal überprüfen lassen (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO)?
Ja!
4. B begehrt die Aufhebung des Widerrufsbescheids. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sarakw
8.6.2020, 08:42:54
Wieso ist die in § 68 I 2 Nr. 2 normierte Ausnahme hier nicht einschlägig? Enthält der Widerspruchs hier nicht erstmalig eine
Beschwer, indem er dem B die Baugenehmigung wieder entzieht? Wann wäre § 68 I 2 Nr. 2 beispielsweise einschlägig?

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.6.2020, 00:13:28
Hallo Sarakw, hier hat B ja noch gar keinen Widerspruch eingelegt, also kann dieser auch keine
Beschwerenthalten. Hast du dich vielleicht verlesen und den Widerruf gemeint? Dieser richtet sich nach 49 VwVfG und hat nichts mit dem Widerspruch zu tun! Beispiel für 68 I 2 Nr. 2: Du beantragst eine Baugenehmigung. Du bekommst diese auch, aber mit einem Flachdach statt einem Satteldach, genehmigt. Dagegen legst du Widerspruch ein. Die Widerspruchs
behördehebt nun im Widerspruchsverfahren deine Baugenehmigung auf, weil sie keine bauplanungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit sieht. Dagegen musst du dank 68 I 2 Nr. 2 VwGO nicht erneut das Widerspruchsverfahren bestreiten, sondern kannst direkt
Verpflichtungsklageauf Erlass einer Baugenehmigung mit Satteldach erheben.
sarakw
9.6.2020, 10:00:41
Danke für den Hinweis @Eigentum verpflichtet, ich habe mich leider tatsächlich verlesen. Damit hat sich die Frage geklärt :)

frausummer
22.6.2021, 12:35:39
Aber der Widerspruchsbescheid bezieht sich doch auf den Widerspruch des N. B hätte als Begünstigter ja auch keinen Grund, einen einzulegen. Der Fall hier ist doch eine klassische
Drittanfechtung, die nach § 68 I 2 Nr. 2 VwGO (Bund) den sofortigen Weg zu den Gerichten eröffnet, ohne
Vorverfahren, da B durch den Widerspruch erstmalig
beschwert ist. RLP regelt das vll anders, aber in Bezug auf den Bund, verstehe ich es so.

Sustainable Finance
31.1.2025, 08:38:52
Hi! Ich bin in der Frage auch darüber gestolpert, dass der Dritte sich doch ‚
beschwert‘ hat und deshalb ein Widerspruchsbescheid mit erstmaliger
Beschwervorliegen müsste, sodass ein weiteres
Vorverfahrennicht durchzuführen ist. Hier liegt die Lösung aber in der Wortwahl des Sachverhaltes, oder? Dort steht, dass die Genehmigung auf die
Beschwerde ‚widerrufen‘ (49) wurde, nicht dass abgeholfen und aufgehoben wurde. Möglicherweise wäre in der Lösung hier ein Hinweis ‚Achte genau auf die Terminologie‘ o.Ä.
Simon172
28.4.2025, 14:08:16
Vielleicht verstehe ich den Aufgabe auch falsch, aber nach meinem Verständnis ist die Lösung unrichtig. Für den Inhaber der Genehmigung hat der Widerruf doch eine
erstmalige Beschwer? Vgl Schoch/Schneider/Porsch VwGO, 68, Rn. 17 Edit: Nevermind. @ Sustainable Finance hat natürlich Recht. Es ergeht gar kein Widerspruchsbescheid, sondern ein Widerruf.

Isabell
7.11.2020, 15:57:49
Es sollte wenigstens auf die länderspezifischen Abweichungen hingewiesen werden.
Tr(u)mpeltier junior
3.12.2020, 09:45:53
Absolut, in NRW ist das Widerspruchsverfahren zB weitgehend abgeschafft. Natürlich ist es richtig, dass die VwGO das
vorverfahrengrundsätzlich vorsieht, dennoch wäre im hinweistext eine Notiz dazu super :)

Foxtrot Bravo
5.12.2020, 12:36:03
Einen obligatorischen Widerspruch nach
§ 68 VwGOgibt es in Bayern nicht (mehr), vgl. Art. 15 II AGVwGO. Ein kurzer Hinweis dazu wäre jedenfalls für alle bayerischen Nutzer hilfreich. Vgl. auch Kempen in Becker/ Heckmann/ Kempen/ Manssen Öffentliches Recht in Bayern, S. 72 Rn. 307.
Tr(u)mpeltier junior
5.12.2020, 12:49:33
In NRW regelt das § 110 JustG
Arno
5.2.2021, 18:14:07
In Niedersachsen ist es die Norm des § 80 I NJG, die ein Wiederspruchsverfahren grds. unzulässig macht. Ausnahmetatbestäde sind in § 80 II geregelt. Außerdem regelt § 80 III den Sonderfall für VA's, die nicht auf § 80 I und II anwendbar sind und auf Grundlage der in § 80 III konkret aufgezählten Rechtsvorschriften erlassen wurden.

Eigentum verpflichtet 🏔️
31.3.2021, 17:29:11
Scofield
24.6.2025, 13:54:51
Ist die Abschaffung in NRW gesetzlich irgendwo normiert?
Anonym
6.3.2022, 23:46:40
Würde die Fallfrage gestellt sein: Was würden Sie B raten? Bleibt es dann bei der
Anfechtungsklage? Oder wäre ein Rat dahingehend eine
Verpflichtungsklageeinzulegen sinnvoller?
Victor
7.3.2022, 13:42:31
Auch hier wäre die
Anfechtungsklagesinnvoll. Er will ja nicht den erneuten Erlass einer Baugenehmigung sondern den Zustand wieder als er die erteilte Genehmigung hatte. Dafür reicht es aus den Widerrufsbescheid aus der Welt zu schaffen. Oftmals wird hier auch der einstweilige Rechtsschutz relevant.
Anonym
8.3.2022, 02:07:38
Vielen Dank für deine Antwort. Dann ist das wohl so, dass durch den Widerspruchsbescheid der Ausgangsbescheid wirksam bleibt, sofern der Widerspruchsbescheid wirksam angefochten wird. Das hatte ich bei meiner 1. Überlegung nicht zutreffend ausgeschlossen. An den Eilrechtsschutz hatte ich auch gedacht. Welcher Fall des 80 V 1 dann einschlägig wäre, richtet sich dann nach der (erstmaligen) Anordnung oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Zugrundelegung näherer SV-Info. Eine Korrigierung: Oben meinte ich "erheben", die äußerst schmackhaften Heringe werden ja eingelegt... :)
Dominik Christu
9.7.2023, 15:33:49
ehemalige:r Nutzer:in
31.7.2023, 18:20:54
Mainz ist nicht in NRW. Und iÜ entfällt das Widerspruchserfordnernis nicht ausnahmslos...
anni0910
3.11.2023, 10:12:51
Finde die eine Fragestellung etwas irreführend bzw. falsch. Da wird gesagt "In den meisten Bundesländer müssen die Kläger noch zuvor ein
Vorverfahrendurchlaufen". Aber das Widerspruchsverfahren gibt es nur noch in 6 von 16 Bundesländern. Also tatsächlich ist es dann ja genau andersrum, dass die meisten es eben nicht mehr haben, oder?

Lukas_Mengestu
6.11.2023, 17:07:21
Hallo anni0910, in der Tat haben die meisten Bundesländer in irgendeiner Form Gebrauch von der Öffnungsklausel gemacht und damit den in der VwGO vorgeschriebenen Regelfall des
Vorverfahrens in vielen Bundesländern zurückgedrängt (Übersicht zu den einzelnen Bundesländern bei: Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 68 Rn. 14f). Wir haben die Fragestellung entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team