Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie
Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt A ist Inhaber der Kneipe "Faulpelz". Seine Gaststättenkonzession wird wegen Unzuverlässigkeit widerrufen (§§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG), jedoch von der unzuständigen Behörde. A ist das egal - er will auf Weltreise gehen. Sein Freund B aber ist empört und klagt.
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Einordnung des Falls
Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann als Adressat des Widerrufs geltend machen, durch diesen in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Klagebegehren des B ist auf die Beseitigung des Widerrufs der Gaststättenkonzession gerichtet. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja, in der Tat!
3. B ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den von der unzuständigen Behörde erlassenen Widerruf in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Nein!
4. B könnte durch den Widerruf in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein, wenn der Widerruf eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.