Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt A ist Inhaber der Kneipe "Faulpelz". Seine Gaststättenkonzession wird wegen Unzuverlässigkeit widerrufen (§§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG), jedoch von der unzuständigen Behörde. A ist das egal - er will auf Weltreise gehen. Sein Freund B aber ist empört und klagt.
Einordnung des Falls
Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann als Adressat des Widerrufs geltend machen, durch diesen in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Das Klagebegehren des B ist auf die Beseitigung des Widerrufs der Gaststättenkonzession gerichtet. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
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Ja, in der Tat!
3. B ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den von der unzuständigen Behörde erlassenen Widerruf in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
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Nein!
4. B könnte durch den Widerruf in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein, wenn der Widerruf eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.
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Genau, so ist das!
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Alexandra
2.6.2020, 17:25:13
Hier wird die Unzuständigkeit zwar nicht spezifiziert, aber nehmen wir einmal an es handele sich um eine sachliche Unzuständigkeit, dann wäre der VA doch noch gar nicht bekanntgegeben. Kann man gegen einen noch nicht bekanntgegebenen VA mit einer Anfechtungsklage vorgehen? Wird der VA irgendwo geheilt? Übersehe ich etwas?

Eigentum verpflichtet 🏔️
2.6.2020, 20:26:34
Fehler bei der örtlichen Zuständigkeit führen gem. §§ 44 Abs. 3 Nr. 1, 46 VwVfG nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Als Umkehrschluss hieraus wird allerdings deutlich, dass bei einer sachlichen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde eine wirksame Bekanntgabe nicht vorliegt und der Verwaltungsakt somit nichtig ist. Statthafte Klageart ist mithin die Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit des VA nach § 43 I Alt. 2 VwGO.
iustus
9.11.2020, 14:14:36
Naja jain. Der VA ist aus den genannten Gründen nichtig. Aber da dieser dennoch einen Rechtsschein entfaltet, wäre eigl 42 I Alt 1 VwGO ANALOG, also die AK statthaft. Eben wegen der Rechtsscheinwirkung. Aber eine FK ist auch denkbar.

Dave K. 🦊
6.11.2021, 00:19:34
Für die Ansicht von iustus hätte ich gerne mal eine Quelle. Ich habe noch nie etwas von 42 I analog gelesen. Zur „Vernichtung/Zerstörung“ des Rechtsscheins ist doch in diesem Fall gerade die Feststellungsklage gedacht, oder?
bibu knows best
25.6.2022, 07:38:30
Würde dem B -unterstellt er wäre klagebefugt - nicht auch das RSB fehlen ? Der A ist ja ohnehin durch die Tür, dass heißt B konnte nicht mehr bewirtet werden :D?

Nora Mommsen
7.7.2022, 11:26:16
Hallo bibu knows best, genau zusätzlich zur Klagebefugnis fehlt es auch am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil B durch die Klage keine tatsächlichen Vorteile mehr hätte erreichen können die seine Rechtsstellung verbessert hätten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team