Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie

Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Gastwirt A ist Inhaber der Kneipe "Faulpelz". Seine Gaststättenkonzession wird wegen Unzuverlässigkeit widerrufen (§§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG), jedoch von der unzuständigen Behörde. A ist das egal - er will auf Weltreise gehen. Sein Freund B aber ist empört und klagt.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines Verwaltungsakts - Schwerpunktklagebefugnis, Adressatentheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann als Adressat des Widerrufs geltend machen, durch diesen in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Da B nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, greift die Adressatentheorie hier nicht.
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2. Das Klagebegehren des B ist auf die Beseitigung des Widerrufs der Gaststättenkonzession gerichtet. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). B begehrt, dass A seine Gaststättenkonzession behalten kann. Aus rechtlicher Sicht möchte er damit die Aufhebung des Widerrufs erreichen. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Mithin begehrt B die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

3. B ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den von der unzuständigen Behörde erlassenen Widerruf in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Nein!

Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn er durch einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften möglicherweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie). Es sind Zuständigkeitsvorschriften verletzt. Sie dienen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Schutz desjenigen, demgegenüber die Verwaltung handelt. Da B nicht von den verletzten Zuständigkeitsvorschriften geschützt wird, kann er nicht geltend machen, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

4. B könnte durch den Widerruf in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein, wenn der Widerruf eine drittschützende Norm verletzt und diese ihn schützt.

Genau, so ist das!

Verwaltungsakte können Doppel- und Drittwirkung (§§ 80 Abs. 1 S. 2, 80a VwGO) haben. Auch hier ist die Klagebefugnis danach zu ermitteln, ob der Kläger möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (Möglichkeitstheorie). Dies setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines geschützten Rechts geltend macht, das auch ihn schützt (Drittschutz).
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