Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei Konkurrentenklage (erteilte Genehmigung)
Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei Konkurrentenklage (erteilte Genehmigung)
29. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Taxifahrer in München. Aufgrund der vielen Mitbewerber besteht ein Überangebot an Taxis. Als die zuständige Behörde weitere Erlaubnisse nach dem PBefG (Personenbeförderungsgesetz) erteilt, möchte A, dass diese Erlaubnisse aufgehoben werden. A erhebt Anfechtungsklage.
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Einordnung des Falls
Schutznormtheorie: Klagebefugnis bei Konkurrentenklage (erteilte Genehmigung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Klagebegehren des A ist auf die Beseitigung der Erlaubnisse für die Konkurrenz gerichtet. Ist die Anfechtungsklage statthaft?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A müsste klagebefugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ergibt sich As Klagebefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (Adressatentheorie)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. A könnte klagebefugt sein, wenn die Erteilung der Genehmigungen eine drittschützende Norm verletzt und diese A schützt.
Ja!
4. Ein möglicherweise verletztes Recht könnte sich zunächst aus § 13 Abs. 4 PBefG ergeben.
Genau, so ist das!
5. A beruft sich darauf, dass die Zulassung eines Konkurrenten „automatisch“ auch eine Belastung für ihn sei. Begründet dieser „Rechtsreflex“ allein ein subjektives Recht i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Allerdings kann ein subjektives Recht verletzt sein, wenn durch staatliches Handeln der Wettbewerb einseitig verzerrt wird (Art. 12 GG, Art. 14 GG).
Ja!
7. Ist A klagebefugt, da M die Konkurrenten des A einseitig begünstigt und damit den Wettbewerb verzerrt hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
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