Wirksamwerden einer Willenserklärung: Keine Abgabe bei Weiterleitung durch falschen Adressaten


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K kauft von V eine Eigentumswohnung. Notar N beurkundet den Kaufvertrag. Der Kaufvertrag enthält ein Rücktrittsrecht, das K ausüben möchte. Er geht davon aus, N sei der richtige Adressat und erklärt gegenüber N den Rücktritt vom Kaufvertrag. N leitet die Rücktrittserklärung ohne Wissen des K an V weiter.

Einordnung des Falls

Wirksamwerden einer Willenserklärung: Keine Abgabe bei Weiterleitung durch falschen Adressaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Rücktrittserklärung ist wirksam geworden, als K sie dem N übergeben hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Wirksamwerden einer Willenserklärung (WE) kann man vier Phasen unterscheiden: (1) Abschluss des Erklärungsvorgangs, (2) Abgabe, (3) Zugang und (4) tatsächliche Kenntnisnahme. Nach Abschluss des Erklärungsvorgangs (Phase 1) ist die Abgabe (Phase 2) erfüllt, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf. Eine Zuleitung der Erklärung an den Empfänger durch Dritte muss zielgerichtet geschehen.K hat die Erklärung nicht willentlich in Richtung V in Bewegung gesetzt und durfte auch nicht damit rechnen, dass die Erklärung V erreicht. Die Zuleitung über N war zufällig. Da es hier an einer ordnungsgemäßen Abgabe fehlt, ist die Rücktrittserklärung nicht wirksam geworden.

2. Das Rücktrittsrecht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt.

Ja!

Der Rücktritt ist Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages „durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil“ (§§ 346 Abs. 1, 349 BGB). Damit handelt es sich um eine „Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist“ (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Anderer Teil i.S.d. § 349 BGB und damit korrekter Adressat der Rücktrittserklärung ist der Vertragspartner.Hier ist V der Vertragspartner und nicht N. Der Rücktritt ist also gegenüber V ist zu erklären.

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JO

Jose

19.7.2021, 15:43:06

Ich hätte gedacht, dass sie bei tatsächlichem Zugang auch wirksam wird, ist das vertretbar?

VIC

Victor

20.7.2021, 16:20:54

Hätte das hier als Sonderfall gesehen. Es besteht nur gegenüber dem „falschen Empfänger“ ein Erklärungswille und keinem anderem gegenüber. Das heißt hier schon richtig gelöst. Geht in die Richtung der abhandengekommenen WE.

JO

Jose

20.7.2021, 18:00:28

Ok danke :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.7.2021, 16:54:57

Hallo ihr beiden, wie Victor schon richtig ausgeführt hat, hat der BGH für die Abgabe nicht genügen lassen, dass die Erklärung zufällig den Empfänger erreicht. Begründet hat er dies mit der Vorschrift des § 187 ZPO aF (heute: § 189 ZPO). Nach dieser Norm erfolgt im Zivilprozess eine Heilung von Zustellungsmängeln, wenn der richtige Empfänger das zuzustellende Dokument erhält. Da es im bürgerlichen Recht eine korrespondierende Heilungsvorschrift nicht gibt, schließt der BGH im Umkehrschluss daraus, dass es hier nicht genügt, dass die Erklärung letztlich den richtigen Empfänger erreicht. Vielmehr muss sie willentlich so in den Verkehr gebracht werden, dass der Erklärende damit rechnen kann, dass die Erklärung den Empfänger erreicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

juramen

juramen

26.12.2021, 23:08:18

Das hätte ich zunächst auch vermutet. Möglicherweise könnte man den Fall hier noch um eine Frage ergänzen? Dann wäre die Lösung durch die Frage einprägsamer statt diese Antwort nur in der Lösung zu lesen

FABY

Faby

1.4.2022, 12:10:30

Interessant, dass der BGH hier so argumentiert hat. Mich hätte es auch nicht gewundert, wenn der BGH gesagt hätte, es besteht eine Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage und deswegen wird § 189 ZPO analog angewandt… 😅

Ranii

Ranii

20.4.2022, 14:06:26

Mich würde es interessieren, ob man den N hier als

Erklärungsbote

n sehen könnte (weil nicht geeignet bzw. ermächtigt). Wenn dem so wäre, wäre die WE mit der tats. Weiterleitung auch zugegangen. Was meint ihr?

GilgameshTG

GilgameshTG

30.6.2022, 22:51:34

@[Leo Lee](137616) Wohl ein Fall des Boten ohne Botenmacht? In dem Fall könnte die Erklärung analog § 177 I BGB dann - und nur dann - wirksam werden, wenn K sie genehmigt. Bin mir unsicher, was das für Implikationen hätte.

KLE

kleinerPadawan

17.3.2023, 07:28:30

Ich denke auch, dass hier eine weitere Frage à la: "Die Willenserklärung ist wirksam geworden, als V tatsächlich von ihr Kenntnis genommen hat; Richtig/Falsch" hier für einige Erleuchtung bringen würde. Ich dachte auch zuerst, dass diese dann doch aber spätestens mit dem tatsächlichen Zugang wirksam wird. Das Argument, dass es hier bereits aber an der Abgabe scheitert, leuchtet schon ein, aber ich glaube, dass nicht jeder ständig in die Kommentare bzw. in das Forum schaut.

KLE

kleinerPadawan

17.3.2023, 07:35:03

Kann man ausgehend von dem Fall dann die allgemeine Regel aufstellen, dass für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen WE die ersten drei Voraussetzungen (1. Abschluss des Erklärungsvorgangs; 2. Abgabe; Zugang) immer kumulativ vorliegen müssen? Also eine nicht abgegebene WE kann nie durch Zugang oder tatsächliche Kenntnisnahme wirksam werden? Oder vergesse ich da bestimmte Ausnahmen? Dass die tatsächliche Kenntnisnahme meist entbehrlich ist, leuchtet jedenfalls ein.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 16:17:21

Hallo kleinerPadawan, die Regel lässt sich durchaus so aufstellen. Allerdings gibt es davon Ausnahmen, so z.B. im Fall der abhandengekommenen Willenserklärung. In diesem Fall liegt kein willentliches Inverkehrbringen der Erklärung und damit keine Abgabe i.e.S. vor. Der vermeintlich Erklärende muss sich die Umstände des Inverkehrgelangens aber zurechnen lassen, als hätte er die Erklärung abgegeben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

28.7.2023, 08:43:57

Ich verstehe den Sinn hinter der Argumentation des BGH noch nicht, vor allem in Bezug auf die Praxistauglichkeit. Hier würde doch der richtige Anfechtungsgegner von der WE erfahren und sich ggf. an den Erklärenden wenden, sodass dieser nicht noch eine - dann wirksame - WE abgeben würde.

Pilea

Pilea

28.7.2023, 08:44:39

Achso, und die Buttons verdecken hier die Sprechblase.

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 11:17:53

Hallo Pilea, deine Aussage, dass der Gegner sich ggf. an den Erklärenden wenden wird, ist im Grunde die Antwort auf deine Frage; der Rücktritt als Gestaltungsrecht muss immer explizit ggü. dem richtigen Gegner (wie bei der Anfechtung) erklärt werden, weil hierdurch einseitig in ein bestehendes Rechtsverhältnis eingegriffen wird. Dafür muss der Gegner aber auch eine "Chance" kriegen, dies zu erfahren. Dies ist auch billig, da die Willenserklärung willentlich in den Rechtsverkehr derart entlassen werden muss, Sodas es dem tatsächlich Gegner auch zugeht. Hierzu kann ich die Rn. 11 der besagten Entscheidung sehr empfehlen (https://research.wolterskluwer-online.de/document/a8b2e5e6-eb43-4e1d-839f-241b74146fb2):)! Wenn also der Gegner irgendwie "Wind kriegt", dann kann er sich ggf. nochmal an den Erklärenden wenden. Liebe Grüße Leo

Pilea

Pilea

3.8.2023, 16:43:43

Danke! Die Erklärung + die Randnr. des Urteils sind hilfreich.

JCF

JCF

25.6.2024, 20:37:15

In dem Satz "Der Rücktritt ist also gegenüber V ist zu erklären" sollte das zweite "ist" entfernt werden. 😉


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