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Klassisches Klausurproblem

Kaufhaus K steht im Verdacht, gefälschte Markenwaren zu verkaufen. Zollfahnder betreten daher während der Öffnungszeiten die frei zugängliche Verkaufsfläche des Kaufhauses und überprüfen Waren. Inhaber I ist empört und sieht Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

Einordnung des Falls

Kaufhaus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume fallen nach BVerfG grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

Ja!

Unter dem Begriff der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht nur die private Wohnung zu fassen. Vielmehr versteht das BVerfG nach systematischer, teleologischer und historischer Auslegung unter Wohnung die "räumliche Privatsphäre". Wegen der hohen Bedeutung der Berufsfreiheit für die Persönlichkeitsentfaltung müssen auch die Räumlichkeiten, in denen die Arbeit geschieht, geschützt werden.

2. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG bei Geschäftsräumen auch dann eröffnet, wenn sie nicht von der Öffentlichkeit abgeschottet sind.

Genau, so ist das!

Nach der wohl h.L. sind Geschäftsräume, die auf unkontrollierten Zugang angelegt sind (Kaufhäuser, Supermärkte etc.) während ihrer Öffnungszeiten nicht durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt. Der Inhaber verzichte durch die Öffnung auf den Schutz des Grundrechts, das sich ja durch Abschottung von der öffentlichen Zugänglichkeit auszeichne. Das BVerfG hält dem jedoch die freie berufliche Entfaltung entgegen. Art. 13 Abs. 1 GG soll den räumlichen Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung sichern, zu der auch die ungestörte Berufsarbeit gehört. Deshalb fallen nach Ansicht des BVerfG alle Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

3. I kann sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Da nach der weiten Ansicht des BVerfG alle Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallen, ist auch das Kaufhaus K umfasst. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet. Der Grundrechtsschutz ist jedoch abgeschwächt, je höher der Grad der Offenheit nach außen ist. Deshalb fehlt es bei auf unkontrollierten Zugang angelegten Geschäftsräumen regelmäßig an einem Eingriff.

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