Persönlicher Schutzbereich Art. 13 Abs. 1 GG: Grundfall
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A übernachtet regelmäßig im Haus seiner Freundin F. Während diese Brötchen holt, klingelt es und vor der Tür steht Polizist P. A würde P lieber nicht hineinlassen, weil er nicht weiß, wie F darüber denkt. Er beruft sich auf sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich Art. 13 Abs. 1 GG: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Haus der F stellt eine Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG dar.
Ja!
2. A ist Träger des Rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG, weil er unmittelbarer Besitzer der Räume der Wohnung von F ist.
Genau, so ist das!