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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A übernachtet regelmäßig im Haus seiner Freundin F. Während diese Brötchen holt, klingelt es und vor der Tür steht Polizist P. A würde P lieber nicht hineinlassen, weil er nicht weiß, wie F darüber denkt. Er beruft sich auf sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich Art. 13 Abs. 1 GG: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Haus der F stellt eine Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Ja!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Die F nutzt ihr Haus ausschließlich zu privaten Zwecken. Fs Haus erfüllt alle Merkmale einer „Wohnung“ im Sinne des Art. 13 GG. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

2. A ist Träger des Rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG, weil er unmittelbarer Besitzer der Räume der Wohnung von F ist.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. Unerheblich sind dabei die Eigentumsverhältnisse. A ist unmittelbarer Besitzer und damit Grundrechtsträger des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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