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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieter M wurde von seiner Vermieterin V rechtmäßig gekündigt, weil er dort dem BtMG unterfallende Substanzen herstellte. Als die Polizei die Wohnung durchsuchen will, beruft M sich ihr gegenüber auf Art. 13 Abs. 1 GG.

Einordnung des Falls

Gekündigter Mieter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG schützt nur das Wohneigentum.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sachlich schützt Art. 13 Abs. 1 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung. Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Ms privates Leben und Wirken findet in den Räumen der von ihm gemieteten Wohnung im Mietshaus der V statt. Seine Wohnung fällt in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

2. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 GG setzt voraus, dass die Nutzung der Wohnung rechtmäßig erfolgt.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch ein gekündigter Mieter verliert die Berechtigung aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht. Art. 13 Abs. 1 GG zielt auf den Schutz der räumlichen Privatsphäre und nicht den des Besitzrechts. Entscheidend ist hierbei, dass die Wohnung als die räumliche Privatsphäre des Mieters eingestuft werden kann. M kann sich also auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen. Auch der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.

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