Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG): 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Online-Durchsuchung
Polizist P schleust über das Internet Spähsoftware auf Os Heim-Computer, die es ihm ermöglicht, sämtliche Daten auf Os Computer auszulesen. O bekommt davon nichts mit.
Akustische Überwachungsmaßnahmen zum Schutz verdeckter staatlicher Ermittler ("kleiner Lauschangriff")
In der Wohnung von Drogenboss D findet ein Deal statt. Verdeckter Ermittler E, der zugegen ist, ist mit Mikrofonen ausgestattet, damit die Polizei erforderlichenfalls zu seinem Schutz eingreifen kann. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen – Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG
Die Staatsanwaltschaft in S beantragt einen Durchsuchungsbeschluss für die Praxisräume des Arztes A, weil dieser unter Verdacht des Abrechnungsbetrugs steht. Richter R erteilt im Mai 2017 einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung wird im Mai 2019 durchgeführt.
Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln
Um einen befürchteten Anschlag des Terrorverdächtigen T zu vereiteln, installiert die Polizei gegenüber Ts Wohnung im 3. OG eine spezielle Kamera. Dadurch sind hochauflösende Blicke in Ts Wohnzimmer möglich.
Abhören (Maßnahme von innen nach Anbringen von Lauschern) (Lauschangriff)
Die Polizei vermutet, dass M und F einen großen Raubüberfall planen. Um Details zur Tatausführung schon im Vorhinein herauszufinden, um damit die Tat verhindern zu können, bringt sie in deren Wohnung einige Wanzen zum Abhören der Gespräche an.
Durchsuchung
Die Polizei verdächtigt T, einen wertvollen Ring gestohlen zu haben. Sie betritt die Wohnung des T gegen dessen Willen und öffnet Schränke, Tische und Kommoden, mit dem Ziel, den Ring oder Hinweise darauf ausfindig zu machen.
Befriedete Besitztümer
Gangster G soll die wertvolle Beute eines Juwelenraubs auf einer Wiese auf seinem eingezäunten Anwesen vergraben haben. Als die Polizei die Wiese betreten möchte, verweigert G dies unter Verweis auf Art. 13 GG.
Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
Die Polizei kommt Drogenboss D auf die Schliche. Sie verschafft sich Zugang zu Ds Wohnung, sucht nach Rauschgift und findet 10 kg Kokain. D meint, mangels richterlicher Anordnung verletze dies sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
A wird beschuldigt, Juwelier J ausgeraubt zu haben. Die Polizei hat Anlass zur Sorge, dass A das Diebesgut verkauft, und möchte daher umgehend in As Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Staatsanwalt S ordnet die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt die Wohnung.
Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist
Polizist P hat A im Verdacht, Böses im Schilde zu führen. Um genauere Infos zu erlangen, blickt er während seiner Straßenstreife vor dem Haus der A vom Gehweg aus durch das Fenster. A sieht darin einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.
Nachschau von staatlichen Beauftragten
Die Gewerbeaufsicht der Stadt S will die Betriebsräume des Gastwirts G auf die Einhaltung der hygienischen Standards untersuchen. Ein Beauftragter der S erscheint zur Mittagszeit und verlangt, sich die Küche ansehen zu dürfen.
Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
§ 54g UrhG ermöglicht Kontrollbesuche vom Urheber (U) bei denen, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereitstellen. L betreibt einen Lohnkopierbetrieb und verweigert wegen Art. 13 Abs. 1 GG den Zugang. Daraufhin erwirkt U eine einstweilige Verfügung, dass L den Besuch dulden muss.
Gerichtliches Verbot, die eigene Wohnung zu betreten – Schutzbereich Art. 13 GG
B wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Weil er in einer Hausmeisterwohnung in einer Schule wohnt, verbietet ihm das Gericht, sich in dieser oder im 100-Meter-Radius von Schulen und Jugendtreffs aufzuhalten.
Konkludente Einwilligung
Während Polizist P auf Streife ist, sieht er, dass in der Wohnung von Frau M ein Einbrecher mit einer Waffe auf diese zielt. M schreit: „Hilfe! Polizei!“ P eilt M zu Hilfe und betritt kurzerhand die Wohnung, obwohl er nicht weiß, ob er das darf.
Einwilligung in Eindringen
B und C wohnen in einer Wohnung in einem Viertel, in dem die Polizei öfter Kontrollen in den Wohnungen auf Drogen vornimmt. Als Polizist P klopft, bittet B ihn herein, weil er „nichts zu verheimlichen habe“.
Körperliches Eindringen
B kauft von Nachbar N eine Doppelhaushälfte. Als N und B vor Gericht über die Schalldämmung streiten, ordnet das Gericht eine Schallmessung an, die B nicht zulässt. N erwirkt eine einstweilige Verfügung, auf deren Grundlage das Haus aufgebrochen und die Messung durchgeführt wird.
Persönlicher Schutzbereich bei Geschäfts- und Betriebsräumen einer GmbH
Die Polizei will die Geschäftsräume der B-GmbH wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten durchsuchen. Die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der B-GmbH lehnt dies unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 GG ab.
Gekündigter Mieter
Mieter M wurde von seiner Vermieterin V rechtmäßig gekündigt, weil er dort dem BtMG unterfallende Substanzen herstellte. Als die Polizei die Wohnung durchsuchen will, beruft M sich ihr gegenüber auf Art. 13 Abs. 1 GG.
Vermieter
V vermietet Wohnungen. Mieter M hortet große Mengen Kokain in seiner Wohnung. V sympathisiert aus Nostalgie mit M. Als die Polizei in Ms Abwesenheit dessen Mietwohnung durchsuchen will, stellt sich V der Polizei vor Ms Wohnung entgegen, ohne dass M dies weiß.
Hausbesetzer
W ist Wohnungsbesetzer und hat sich in einem alten Haus am Rand von Berlin niedergelassen. Als die Polizei ihn daraus auf Geheiß der Eigentümerin E vertreiben möchte, beruft er sich auf Art. 13 Abs. 1 GG.
Persönlicher Schutzbereich Art. 13 Abs. 1 GG: Grundfall
A übernachtet regelmäßig im Haus seiner Freundin F. Während diese Brötchen holt, klingelt es und vor der Tür steht Polizist P. A würde P lieber nicht hineinlassen, weil er nicht weiß, wie F darüber denkt. Er beruft sich auf sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
Kaufhaus
Kaufhaus K steht im Verdacht, gefälschte Markenwaren zu verkaufen. Zollfahnder betreten daher während der Öffnungszeiten die frei zugängliche Verkaufsfläche des Kaufhauses und überprüfen Waren. Inhaber I ist empört und sieht Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.
Arztpraxis
In seiner Arztpraxis panscht Arzt A aus Geldgier Medikamente. Die Polizei will sich Zugang zur Praxis verschaffen. A beruft sich auf die Unverletzlichkeit der Geschäftsräume.
Wohnzimmerkanzlei
Rechtsanwalt R betreibt seine Kanzlei direkt aus seinem Wohnzimmer heraus. Er schätzt es, direkt vom Bett an den Schreibtisch zu gehen und von dort in den Sessel fallen zu können. Die Polizei verdächtigt R der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und klopft an.
Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen – Schutzbereich Art. 13 GG
Handwerker H betreibt allein eine kleine Werkstatt. Ein Beamter des Ordnungsamtes möchte die Einhaltung gewerblicher und baulicher Standards in der Werkstatt überprüfen. H lehnt dies mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 GG ab.
Gewöhnlicher PKW nicht erfasst
A und B sind ein Paar. Ihre Eltern lassen sie jedoch nie beieinander übernachten. Als A sich einen Pkw kauft, sehen A und B ihre Chance für Zweisamkeit gekommen und verbringen die Nacht im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Polizist P kontrolliert das Auto.
Auch bewegliche Räumlichkeiten (hier Campingwagen) vom Schutzbereich erfasst
Die windige S hat mit einem Geflecht an Scheinfirmen Steuern hinterzogen. Steuerfahnder des Zolls kommen S auf die Schliche und beabsichtigen S in ihrem Campingwagen anzusprechen. S ist empört und beruft sich auf den Schutz ihrer Wohnung.
Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?
T wurde rechtskräftig wegen Totschlags verurteilt und verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Justizvollzugsbeamter J will nach einem Tipp die Zelle des T auf Drogen untersuchen. T lehnt unter Verweis auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab.
Auch Nebenräume (hier Dachboden) vom Schutzbereich erfasst
A sammelt Kunstwerke. Er lagert diese auf dem Dachboden seines Einfamilienhauses. Die Polizei vermutet, dass sich unter diesen auch einige gestohlene Werke befinden. Polizistin P möchte deshalb den Dachboden des A durchsuchen.
Hotelzimmer
A hat genug von seinem stressigen Leben und will ein Wochenende einfach einmal nur ausspannen. Er mietet sich in ein Hotelzimmer am Rand der Stadt ein. Polizistin P, die A für einen gefährlichen Gangster hält, fordert Einlass.
Grundfall zum Begriff „Wohnung (Mietwohnung erfasst)
O wohnt zur Miete in einer Wohnung im Mietshaus von M. Die Bauaufsicht befürchtet statische Mängel im Mietshaus. Sie vermutet eine Ursache in den tragenden Wänden in der Wohnung von O und will sich Einlass verschaffen.
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