Öffentliches Recht > Grundrechte
Akustische Überwachungsmaßnahmen zum Schutz verdeckter staatlicher Ermittler ("kleiner Lauschangriff")
In der Wohnung von Drogenboss D findet ein Deal statt. Verdeckter Ermittler E, der zugegen ist, ist mit Mikrofonen ausgestattet, damit die Polizei erforderlichenfalls zu seinem Schutz eingreifen kann. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln
Um einen befürchteten Anschlag des Terrorverdächtigen T zu vereiteln, installiert die Polizei gegenüber Ts Wohnung im 3. OG eine spezielle Kamera. Dadurch sind hochauflösende Blicke in Ts Wohnzimmer möglich.
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Abhören (Maßnahme von innen nach Anbringen von Lauschern) (Lauschangriff)
Die Polizei vermutet, dass M und F einen großen Raubüberfall planen. Um Details zur Tatausführung schon im Vorhinein herauszufinden, um damit die Tat verhindern zu können, bringt sie in deren Wohnung einige Wanzen zum Abhören der Gespräche an.
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Durchsuchung
Die Polizei verdächtigt T, einen wertvollen Ring gestohlen zu haben. Sie betritt die Wohnung des T gegen dessen Willen und öffnet Schränke, Tische und Kommoden, mit dem Ziel, den Ring oder Hinweise darauf ausfindig zu machen.
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Befriedete Besitztümer
Gangster G soll die wertvolle Beute eines Juwelenraubs auf einer Wiese auf seinem eingezäunten Anwesen vergraben haben. Als die Polizei die Wiese betreten möchte, verweigert G dies unter Verweis auf Art. 13 GG.
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Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
Die Polizei kommt Drogenboss D auf die Schliche. Sie verschafft sich Zugang zu Ds Wohnung, sucht nach Rauschgift und findet 10 kg Kokain. D meint, mangels richterlicher Anordnung verletze dies sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
A wird beschuldigt, Juwelier J ausgeraubt zu haben. Die Polizei hat Anlass zur Sorge, dass A das Diebesgut verkauft, und möchte daher umgehend in As Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Staatsanwalt S ordnet die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt die Wohnung.
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Konkludente Einwilligung
Während Polizist P auf Streife ist, sieht er, dass in der Wohnung von Frau M ein Einbrecher mit einer Waffe auf diese zielt. M schreit: „Hilfe! Polizei!“ P eilt M zu Hilfe und betritt kurzerhand die Wohnung, obwohl er nicht weiß, ob er das darf.
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Einwilligung in Eindringen
B und C wohnen in einer Wohnung in einem Viertel, in dem die Polizei öfter Kontrollen in den Wohnungen auf Drogen vornimmt. Als Polizist P klopft, bittet B ihn herein, weil er „nichts zu verheimlichen habe“.
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Persönlicher Schutzbereich bei Geschäfts- und Betriebsräumen einer GmbH
Die Polizei will die Geschäftsräume der B-GmbH wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten durchsuchen. Die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der B-GmbH lehnt dies unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 GG ab.
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Gekündigter Mieter
Mieter M wurde von seiner Vermieterin V rechtmäßig gekündigt, weil er dort dem BtMG unterfallende Substanzen herstellte. Als die Polizei die Wohnung durchsuchen will, beruft M sich ihr gegenüber auf Art. 13 Abs. 1 GG.
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Vermieter
V vermietet Wohnungen. Mieter M hortet große Mengen Kokain in seiner Wohnung. V sympathisiert aus Nostalgie mit M. Als die Polizei in Ms Abwesenheit dessen Mietwohnung durchsuchen will, stellt sich V der Polizei vor Ms Wohnung entgegen, ohne dass M dies weiß.
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Hausbesetzer
W ist Wohnungsbesetzer und hat sich in einem alten Haus am Rand von Berlin niedergelassen. Als die Polizei ihn daraus auf Geheiß der Eigentümerin E vertreiben möchte, beruft er sich auf Art. 13 Abs. 1 GG.
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Kaufhaus
Kaufhaus K steht im Verdacht, gefälschte Markenwaren zu verkaufen. Zollfahnder betreten daher während der Öffnungszeiten die frei zugängliche Verkaufsfläche des Kaufhauses und überprüfen Waren. Inhaber I ist empört und sieht Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.
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Arztpraxis
In seiner Arztpraxis panscht Arzt A aus Geldgier Medikamente. Die Polizei will sich Zugang zur Praxis verschaffen. A beruft sich auf die Unverletzlichkeit der Geschäftsräume.
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Wohnzimmerkanzlei
Rechtsanwalt R betreibt seine Kanzlei direkt aus seinem Wohnzimmer heraus. Er schätzt es, direkt vom Bett an den Schreibtisch zu gehen und von dort in den Sessel fallen zu können. Die Polizei verdächtigt R der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und klopft an.
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Auch Nebenräume (hier Dachboden) vom Schutzbereich erfasst
A sammelt Kunstwerke. Er lagert diese auf dem Dachboden seines Einfamilienhauses. Die Polizei vermutet, dass sich unter diesen auch einige gestohlene Werke befinden. Polizistin P möchte deshalb den Dachboden des A durchsuchen.