+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der griechische Staatsbürger G zieht aus Griechenland nach Barcelona, um dort als angestellter Kellner in einer Tapas-Bar zu arbeiten. Mit Blick auf den Kündigungsschutz wird er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit allerdings schlechter gestellt als seine spanischen Kollegen.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind vorliegend eröffnet.

Genau, so ist das!

Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV ist jeder Unionsbürger, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält. G geht im Rahmen seiner Tätigkeit als Kellner einer weisungsgebundenen Tätigkeit für einen anderen nach, erhält dafür eine Gegenleistung und ist damit Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV. Der sachliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet. Als griechischer Staatsbürger ist G auch Unionsbürger, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
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2. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt ferner einen grenzüberschreitenden Bezug voraus.

Ja, in der Tat!

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit nur auf Sachverhalte anwendbar, die Relevanz für das Unionsrecht haben und über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Es bedarf also eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Das Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs gilt praktisch für alle Grundfreiheiten und folgt aus ihrer Natur als Wirtschaftsfreiheiten zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.

3. Im vorliegenden Sachverhalt fehlt der erforderliche grenzüberschreitende Bezug.

Nein!

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort einer weisungsgebundenen Tätigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV nachzugehen. G begibt sich vorliegend von Griechenland nach Spanien und damit in einen anderen Mitgliedstaat, um dort einer weisungsgebundenen Tätigkeit i.S.d. Art. 45 AEUV nachzugehen. Die unterschiedliche Behandlung von G und seinen spanischen Kollegen hat damit angesichts grenzüberschreitenden Bezugs unionsrechtliche Relevanz.
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