Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")
4. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (8.075 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Irin I hatte nach ihrer Ausbildung bei der Deutschen Post die Wahl zwischen einer Beschäftigung als Angestellte oder Beamte. Sie entschied sich aufgrund höherer Nettobezüge für ein Angestelltenverhältnis. Der deutsche D hat diese Wahl nicht und fühlt sich diskriminiert.
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Einordnung des Falls
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt ferner einen grenzüberschreitenden Bezug voraus.
Ja, in der Tat!
3. Ein Sachverhalt, der das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinem eigenen Staatsangehörige betrifft, kann nie einen grenzüberschreitenden Bezug beinhalten.
Nein!
4. Vorliegend handelt es sich um einen reinen Inlandssachverhalt. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist daher nicht eröffnet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lilaleida
1.1.2025, 17:23:09
"Die Irin I hatte nach ihrer Ausbildung bei der Deutschen Post die Wahl zwischen einer Beschäftigung als Angestellte oder Beamte. [...] Der deutsche D hat diese Wahl nicht und fühlt sich diskriminiert." Für mich fehlt im SV irgendwie eine Information im Bezug auf die Frage, ob Diskriminierung vorliegt, denn, zwar sind die Nationalitäten benannt, ich finde aber nirgendwo die Info ob D aufgrund der Nationalität andere Chancen hat, bzw. ob er z.B. auch die Ausbildung gemacht hat. Mag mich jemand aufklären, wo ich die Info rausziehen kann?😅 Liebe Grüße!
Noah
16.1.2025, 14:26:43
Hi, das hat sich mir aus der Aufgabe auch nicht erschlossen, im Urteil des EUGH (ECLI:EU:C:1992:40) wird das aber ganz gut deutlich. Im Urteil steht im dritten Absatz: "Nach einer Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 14. Mai 1985 ist der für die Einstellung in den mittleren technischen Dienst vorgeschriebene zweijährige Vorbereitungsdienst im Arbeiterverhältnis zu leisten; der Bewerber muß sich außerdem damit einverstanden erklären, nach Beendigung der Ausbildung und bestandener Prüfung in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden." Die vermeintliche Diskriminierung liegt also meines Verständnisses nach in der fehlenden Wahlmöglichkeit des D ob er als Angestellter oder Beamter beschäftigt werden möchte. Vielleicht kann das Jurafuchs-Team beim Sachverhalt den Halbsatz "der D der diese Wahlmöglichkeit nicht hat, fühlt sich diskriminiert" oder etwas ähnliches ergänzen, damit das Ganze klarer wird. Liebe Grüße!
Dini2010
7.3.2025, 13:56:11
Der Originalfall war etwas anders, hier der SV: D hat einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und sich bereit erklärt, nach Beendigung und bestandener Prüfung dann in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Als der Vorbereitungsdienst vorbei war, hat er dies widerrufen und beantragt, weiterhin im Angestelltenverhältnis zu verbleiben, da er damit höhere Bezüge hätte und auch das Streikrecht nicht ausgeschlossen sei. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt und D wurde umgesetzt (mit Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe). Er hat gegen diese Umsetzung dann Klage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, da der Eintritt in ein Beamtenverhältnis dt. Staatsangehörigen vorbehalten sei, könnten sie einen Angestellten-Dienstposten nicht auf unbegrenzte Zeit bekleiden und seien dadurch ggü Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten diskriminiert. Das Arbeitsgericht war dann der Meinung, dass dt. Staatsangehörige ggü Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten in Bezug auf die Voraussetzungen insb. für den
Zugangzum und die Besoldung zu dem fraglichen Angestellten-Dienstposten benachteiligt sein. Der EuGH hat dann letztlich einen grenzüberschreitenden Bezug abgelehnt und sich mangels Anwendbarkeit inhaltlich da gar nicht weiter mit auseinandergesetzt. Eine der Vorlagefragen war: kann ein dt. Staatsangehöriger, dem o.g. Dienstposten ausschließlich im Beamtenverhältnis angeboten wird, eine Verletzung geltend machen mit der Begründung, einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates müsste dieser Dienstposten im Angestelltenverhältnis angeboten werden, wenn die Beschäftigung im Beamtenverhältnis unter anderem eine geringere monatliche Vergütung und den Ausschluß des Streikrechts mit sich bringt. Kurzfassung: es ging wohl darum, dass D den Posten ausschließlich im Beamtenverhältnis wahrnehmen konnte, aber ein Angestelltenverhältnis gewollt hätte, hingegen Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten dieses Angestelltenverhältnis bekommen hätten. Zum Nachlesen https://lexetius.com/1994,268
Dini2010
7.3.2025, 13:56:45
der Link funktioniert so nicht, die ,268 müssen mit eingegeben werden, sorry