Öffentliches Recht

Europarecht

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")

4. April 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Irin I hatte nach ihrer Ausbildung bei der Deutschen Post die Wahl zwischen einer Beschäftigung als Angestellte oder Beamte. Sie entschied sich aufgrund höherer Nettobezüge für ein Angestelltenverhältnis. Der deutsche D hat diese Wahl nicht und fühlt sich diskriminiert.

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Einordnung des Falls

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind vorliegend eröffnet.

Genau, so ist das!

Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV ist jeder Unionsbürger, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält. D geht im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Post einer weisungsgebundenen Tätigkeit für einen anderen nach, erhält dafür eine Gegenleistung und ist damit Arbeitnehmer i.S.d Art. 45 AEUV. Der sachliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet. Als Deutscher ist D auch Unionsbürger, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
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2. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt ferner einen grenzüberschreitenden Bezug voraus.

Ja, in der Tat!

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit nur auf Sachverhalte anwendbar, der Relevanz für das Unionsrecht hat. Diese unionsrechtliche Relevanz entsteht dadurch, dass der Sachverhalt über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedarf also eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort einer weisungsgebundenen Tätigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV nachzugehen.

3. Ein Sachverhalt, der das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinem eigenen Staatsangehörige betrifft, kann nie einen grenzüberschreitenden Bezug beinhalten.

Nein!

Rein innerstaatliche Sachverhalte haben keinen grenzüberschreitenden Bezug. Allerdings kann ein grenzüberschreitender Sachverhalt auch dann vorliegen, wenn das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinem eigenen Staatsangehörigen betroffen ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer dafür zuvor von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

4. Vorliegend handelt es sich um einen reinen Inlandssachverhalt. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist daher nicht eröffnet.

Genau, so ist das!

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist nur auf Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbar. Der Sachverhalt betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Deutschen Post und einem deutschen Staatsangehörigen. D hat seine Arbeitnehmerfreizügigkeit zuvor nicht ausgeübt. Es handelt sich daher um einen rein inländischen Sachverhalt, der keinen Bezug zum Unionsrecht hat. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist daher vorliegend nicht eröffnet. Die daraus resultierende Möglichkeit der sog. Inländerdiskriminierung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich nicht untersagt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

Lilaleida

1.1.2025, 17:23:09

"Die Irin I hatte nach ihrer Ausbildung bei der Deutschen Post die Wahl zwischen einer Beschäftigung als Angestellte oder Beamte. [...] Der deutsche D hat diese Wahl nicht und fühlt sich diskriminiert." Für mich fehlt im SV irgendwie eine Information im Bezug auf die Frage, ob Diskriminierung vorliegt, denn, zwar sind die Nationalitäten benannt, ich finde aber nirgendwo die Info ob D aufgrund der Nationalität andere Chancen hat, bzw. ob er z.B. auch die Ausbildung gemacht hat. Mag mich jemand aufklären, wo ich die Info rausziehen kann?😅 Liebe Grüße!

NOA

Noah

16.1.2025, 14:26:43

Hi, das hat sich mir aus der Aufgabe auch nicht erschlossen, im Urteil des EUGH (ECLI:EU:C:1992:40) wird das aber ganz gut deutlich. Im Urteil steht im dritten Absatz: "Nach einer Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 14. Mai 1985 ist der für die Einstellung in den mittleren technischen Dienst vorgeschriebene zweijährige Vorbereitungsdienst im Arbeiterverhältnis zu leisten; der Bewerber muß sich außerdem damit einverstanden erklären, nach Beendigung der Ausbildung und bestandener Prüfung in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden." Die vermeintliche Diskriminierung liegt also meines Verständnisses nach in der fehlenden Wahlmöglichkeit des D ob er als Angestellter oder Beamter beschäftigt werden möchte. Vielleicht kann das Jurafuchs-Team beim Sachverhalt den Halbsatz "der D der diese Wahlmöglichkeit nicht hat, fühlt sich diskriminiert" oder etwas ähnliches ergänzen, damit das Ganze klarer wird. Liebe Grüße!

DI

Dini2010

7.3.2025, 13:56:11

Der Originalfall war etwas anders, hier der SV: D hat einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und sich bereit erklärt, nach Beendigung und bestandener Prüfung dann in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Als der Vorbereitungsdienst vorbei war, hat er dies widerrufen und beantragt, weiterhin im Angestelltenverhältnis zu verbleiben, da er damit höhere Bezüge hätte und auch das Streikrecht nicht ausgeschlossen sei. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt und D wurde umgesetzt (mit Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe). Er hat gegen diese Umsetzung dann Klage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, da der Eintritt in ein Beamtenverhältnis dt. Staatsangehörigen vorbehalten sei, könnten sie einen Angestellten-Dienstposten nicht auf unbegrenzte Zeit bekleiden und seien dadurch ggü Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten diskriminiert. Das Arbeitsgericht war dann der Meinung, dass dt. Staatsangehörige ggü Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten in Bezug auf die Voraussetzungen insb. für den

Zugang

zum und die Besoldung zu dem fraglichen Angestellten-Dienstposten benachteiligt sein. Der EuGH hat dann letztlich einen grenzüberschreitenden Bezug abgelehnt und sich mangels Anwendbarkeit inhaltlich da gar nicht weiter mit auseinandergesetzt. Eine der Vorlagefragen war: kann ein dt. Staatsangehöriger, dem o.g. Dienstposten ausschließlich im Beamtenverhältnis angeboten wird, eine Verletzung geltend machen mit der Begründung, einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates müsste dieser Dienstposten im Angestelltenverhältnis angeboten werden, wenn die Beschäftigung im Beamtenverhältnis unter anderem eine geringere monatliche Vergütung und den Ausschluß des Streikrechts mit sich bringt. Kurzfassung: es ging wohl darum, dass D den Posten ausschließlich im Beamtenverhältnis wahrnehmen konnte, aber ein Angestelltenverhältnis gewollt hätte, hingegen Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten dieses Angestelltenverhältnis bekommen hätten. Zum Nachlesen https://lexetius.com/1994,268

DI

Dini2010

7.3.2025, 13:56:45

der Link funktioniert so nicht, die ,268 müssen mit eingegeben werden, sorry


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