Fall: Heimkehrer
5. August 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kroatin P hat in Tschechien eine Ausbildung zur Fliesenlegerin absolviert. Anschließend zieht sie zurück nach Split und möchte dort als angestellte Fliesenlegerin arbeiten. Allerdings wird die tschechische Ausbildung nicht anerkannt. Die Tätigkeit wird ihr daher untersagt.
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