Fall: Heimkehrer
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kroatin P hat in Tschechien eine Ausbildung zur Fliesenlegerin absolviert. Anschließend zieht sie zurück nach Split und möchte dort als angestellte Fliesenlegerin arbeiten. Allerdings wird die tschechische Ausbildung nicht anerkannt. Die Tätigkeit wird ihr daher untersagt.
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Einordnung des Falls
Fall: Heimkehrer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus.
Ja!
3. Es handelt sich vorliegend um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist daher nicht eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

F. Rosenberg 🦅
9.7.2023, 14:24:09
Dass die in Tschechien erworbenen Fähigkeiten anerkannt werden müssen, ist keine Frage des Schutzbereichs. Der entsprechende Satz müsste bei der letzten Frage unter Subsumtion gestrichen werden.