Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit privilegierter Gebrauchsanmaßung
Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit privilegierter Gebrauchsanmaßung
9. Juli 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Unter Anwendung von vis absoluta beschafft sich die T das in dessen Gewahrsam befindliche Auto des O, um damit eine Spritztour zu machen. Nachdem sie eine Stunde mit dem Auto durch die Stadt gefahren ist, gibt sie dem O das Auto zurück, so wie sie von Anfang an beabsichtigt hatte.
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Einordnung des Falls
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Ansicht der Rechtsprechung hat T den Gewahrsam des O an seinem Auto gebrochen und es damit weggenommen.
Genau, so ist das!
2. Auch nach Ansicht der Literatur hat T den Gewahrsam des O an seinem Auto gebrochen und es ihm damit weggenommen.
Ja, in der Tat!
3. T hat sich folglich nach beiden Ansichten wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nein!
4. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt ein tauglicher Nötigungserfolg vor, sodass sich T wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) strafbar gemacht hat.
Genau, so ist das!
5. Auch nach Literaturansicht liegt auch ein tauglicher Nötigungserfolg vor, sodass sich T auch danach wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) strafbar gemacht hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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