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Erbvertrag - Bindungswirkung/ Ausnahmeregelungen (Fall 3)
Erbvertrag - Bindungswirkung/ Ausnahmeregelungen (Fall 3)
3. April 2025
30 Kommentare
4,7 ★ (11.307 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der tödlich verunglückte E hatte seinen Sohn S durch Erbvertrag als Vorerben eingesetzt. Mit späterem Testament ordnete er aufgrund der anhaltenden Überschuldung des S die Testamentsvollstreckung an. Später schrieb er wiederum ein neues Testament, indem er S als Vollerben zu ½ einsetzte und das vorige Testament widerrief.
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Einordnung des Falls
Erbvertrag - Bindungswirkung/ Ausnahmeregelungen (Fall 3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die spätere Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt eine Beeinträchtigung des Bedachten S im Sinne des § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war aufgrund des Erbvertrags unwirksam.
Nein!
3. Die Einsetzung des S als Vollerbe ist aufgrund des Erbvertrags unwirksam.
Genau, so ist das!
4. Kann S durch formlose Zustimmung doch Vollerbe zu ½ werden?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CitiesOfJudah
4.8.2023, 13:56:55
Das Wort Vollerberbe musste ich dreimal lesen und hab ich mich dann gefragt, ob es das wirklich gibt. :D

Natze
19.8.2023, 21:23:09
Bei der Vorerbenstellung ist der Bedachte verfügungsbeschränkt. Ist dann nicht eine Vollerbenstellung eine rechtliche Besserstellung dar?
L.Goldstyn
8.8.2024, 19:46:04
Hallo Natze, genau den gleichen Gedanken hatte ich auch. Aus meiner Sicht ist es durchaus vertretbar, in der Klausur hier mit dieser Argumentation Deinen Ansatz zu vertreten. So ist es einhellig anerkannt, dass eine Herabstufung vom Voll- zum Vorerben aufgrund der Verfügungsbeschränkung der §§ 2113, 2114 BGB eine rechtliche Beeinträchtigung darstellt. Wenn es gerade nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, ist es m.E. zumindest begründungsbedürftig, warum der Wechsel von Vorerbenstellung bzgl. des gesamten Nachlasses zu Vollerbenstellung bzgl. 1/2 des Nachlasses eine rechtliche Schlechterstellung darstellt. Allerdings wird gerade das in der Literatur so vertreten: „Das Recht des vertragsmäßig Bedachten wird nicht beeinträchtigt, wenn der Erblasser in einer weiteren Verfügung von Todes wegen seine Rechtsstellung verbessert. [...] Die Beeinträchtigung des Bedachten wird nur durch Verbesserung seiner rechtlichen Stellung ausgeschlossen; seine wirtschaftliche Besserstellung steht der Beeinträchtigung nicht entgegen: Eine letztwillige Verfügung, die einer in einem Erbvertrag vertragsmäßig getroffenen widerspricht, beeinträchtigt das Recht des vertragsmäßig Bedachten auf jeden Fall. Sie kann nicht deswegen wirksam sein, weil sie, wirtschaftlich betrachtet, für den vertragsmäßig Bedachten günstiger ist als die erbvertragliche Regelung. Der Erblasser ist daher, wenn er sich nicht auf einen entsprechenden Vorbehalt im Erbvertrag berufen kann, nicht befugt, dem vertragsmäßig Bedachten das zugewandte Recht (Berufung zum alleinigen Vorerben) einseitig zu entziehen und ihm dafür ein Recht mit anderem Inhalt (Einsetzung zum Vollerben für einen Bruchteil der Erbschaft) zukommen zu lassen, mag dieses auch wirtschaftlich wertvoller sein.“ (Staudinger/Raff (2022) BGB § 2289, Rn. 25, 26) Meine Erklärung wäre dem folgend: (1.) Es gilt ein strenger Maßstab: Jede Veränderung der Rechtsstellung des Bedachten nimmt dem vertragsmäßig Bedachten zumindest genau diese rechtliche Stellung, mit der er sich im Vertrag einverstanden erklärt hat. Oftmals wird der Bedachte sich diese Rechtsstellung in schwierigen Verhandlungen und mit Zugeständnissen „erkämpft“ haben, sodass er mit einer Veränderung im Grundsatz nicht einverstanden ist. Damit liegt grds. eine rechtliche Beeinträchtigung vor. (2.) Eine Ausnahme davon (und damit keine Beeinträchtigung) liegt nur vor, wenn er tatsächlich eine (eindeutige/ausschließliche) bessere Rechtsstellung erlangt. Nur bei einer solchen kann man wertungsmäßig davon ausgehen, dass der Bedachte mit der Änderung einverstanden sein wird. (3.) Bei der Änderung von „Vorerben“ zu „Vollerbe bzgl. 1/2“ entfallen zwar die Verfügungsbeschränkungen, was eine rechtliche Besserstellung bedeutet. Allerdings erstreckt sich das Vollerbe nur auf die Hälfte des Nachlasses, sodass gleichzeitig auch eine rechtliche Beeinträchtigung vorliegt. (4.) Damit liegt keine eindeutige/ausschließliche Besserstellung vor, sodass von einer rechtlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Erklärung ist sicherlich etwas plakativ und unsauber, aber vielleicht als Verständnishilfe geeignet.
Diaa
16.10.2023, 12:42:15
Was heißt Vollerbe zu ½?
Geithombre
20.11.2023, 17:45:15
Vollerbe liest man teilweise, das heißt nichts anderes als Erbe. Relevant ist die Terminologie, wenn es um die Frage geht, ob eine (Voll)Erbenstellung oder eine Vorerbenstellung verfügt wurde.
Joseph
7.3.2024, 14:29:15
Liebes Jurafuchs Team. Der Normbezug in diesem Themengebiet ist meines Erachtens nach gelinde gesagt eine absolute Katastrophe. Es ist echt schwer sich hier teilweise einen Reim drauf zu machen was ihr meint, weil einfach viel zu wenig Normbezug hergestellt wird. Bitte schaut doch da nochmal drüber! Danke!

Linne_Karlotta_
17.8.2024, 12:40:52
Hey Joseph, danke für dein wichtiges Feedback. Wir arbeiten aktuell mit Hochdruck daran, die Qualität unserer Kurse weiter zu verbessern. Unter anderem steht eine Überarbeitung des Erbrechtskurs ganz oben auf unserer Prioritätenliste. Wir bitten hier noch um ein wenig Geduld. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
BrSa
18.8.2024, 13:18:42
Hi, als kleiner Input, was in der Aufgabe hier verbessert werden könnte: erklärt was ein Testamentsvollstrecker ist, es handelt sich um § 2289 II, nicht § 2289 I 2. Geht auf die Thematik, welche in den Kommentaren weiter unten, ob Vollerbe oder Vorrede vorteilhaft ist, ein. Und erklärt, was ein Vollerbe oder Vorerbe ist. Dies wurde vorher noch nicht besprochen.
Blotgrim
30.4.2024, 11:16:02
Liebes Jurafuchs-Team, woraus genau ergibt sich die Ausnahme für den Fall das es um einen verschwenderischen/ überschuldeten Pflichtteilberechtigten geht? Gibt es dafür ne Norm, hat der BGH das so entschieden (wenn ja warum) oder gibt es eine andere Herleitung? LG
Quarklo
12.7.2024, 02:27:34
Aus § 2289 II ergibt sich, dass die in § 2338 statuierten Anordnungen getroffen werden. Nach § 2338 I 2 kann ein Testamentsvollstrecker berufen werden

G0d0fMischief
14.10.2024, 10:48:27
Ist die Vollerbenstellung nicht aber generell besser als die Vorerbenstellung? Der Vorerbe unterliegt doch Verfügungsbeschränkungen, während der Vollerbe frei über seinen Erbteil verfügen kann. Deswegen ist es doch unerheblich, dass S hier statt „ganzer“ Vorerbe zu sein nur „halber“ Vollerbe wird oder nicht?
forste35
11.11.2024, 15:20:21
Genau das habe ich mich auch gefragt!
forste35
11.11.2024, 15:29:15
Ich habe dazu nur das gefunden: "Ein Weniger an Rechten ergibt sich beispielsweise für den Alleinerben durch seine „Herabstufung“ zum Vorerben, durch Einsetzung eines Miterben oder durch die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen." MüKoBGB/Musielak BGB § 2289 Rn. 10 aber das hilft leider auch nicht so richtig weiter bei dem Verständnis, wie "wertvoll" eine GANZE Vorerbenstellung im Vergleich zu einer halben Vollerbenstellung. Ich kann mir durch den MüKo nur erschließen, dass scheinbar noch krassere "Verfügungsbeschränkungen" bestehen, wenn man einen Miterben bekommt als wenn man Vorerbe ist. Schließlich kann man dann über 1/2 des Erbes GAR NICHT mehr verfügen. Hoffe, das hat geholfen! :)

G0d0fMischief
11.11.2024, 15:54:49
@[forste35](257528) danke! Aber ich finde so eine pauschale Festlegung, dass eine halbe Vollerbenstellung schlechter als eine ganze Vorerbenstellung ist sehr schwierig zu begründen. Das muss doch vom Einzelfall abhängig sein. In Einzelfällen kann es ja beispielsweise dazukommen, dass der Vorerbe lediglich die Früchte des Erbes ziehen kann, da er im Hinblick auf die Erbmasse keinerlei Verfügungsmöglichkeiten hat. In solchen Fällen muss eine halbe Vollerbenstellung doch besser sein. Müsste hier nicht eine normative bzw. eine wirtschaftliche Einzelfallbetrachtung herangezogen werden?
forste35
11.11.2024, 17:01:26
Würde mich auch weiterhin interessieren @[Jurafuchs](137809) :)
forste35
12.11.2024, 12:25:00
Hab mal bei meinem Prof nachgefragt: Es ist dahingehend schlechter, nur zu 1/2 Alleinerbe zu werden als dass man dadurch die Aussicht darauf, alleiniger Vollerbe (zu 100% und nicht nur zu 1/2) zu werden verliert. Macht Sinn finde ich :) @[G0d0fMischief](217996)

G0d0fMischief
12.11.2024, 16:20:49
@[forste35](257528) aber hat der Vorerbe nicht NIE die Aussicht Vollerbe zu werden? Oder geht es hier quasi um so eine hypothetische Erwägung: Indem der Erblasser entschieden hat den Vollerben als 1/2 Alleinerben einzusetzen hat er sich gegen eine Einsetzung als Vollerbe entschieden? Also quasi 1/2 Vollerbenstellung ist per se nicht schlechter, aber sie ist schlechter, weil sich dadurch gegen eine Vollerbenstellung bezogen wurde?

Sebastian Schmitt
19.11.2024, 13:03:58
Hallo @[G0d0fMischief](217996), @[forste35](257528) hat hier schon gute Vorarbeit geleistet, von mir nur einige Ergänzungen: Auf den Einzelfall, erst Recht auf eine konkrete Berechnung, kann es nach der hM kaum ankommen, weil das dem Grundsatz widerspricht, dass die Beeinträchtigung allein anhand rechtlicher G
esichtspunkte vorzunehmen ist. Natürlich sind Konstellationen denkbar, in denen die volle Vorerbenstellung wirtschaftlich mehr wert ist als die halbe Vollerbenstellung. Rechtlich zwingend ist das aber eben nicht. Zum Rest hätte ich gerne mal in die in unseren Quellen verlinkten ErbR-Lehrbücher geschaut, habe aber darauf leider aktuell keinen Zugriff. Man wird sicher sagen können, dass der bloße Wechsel von "Vorerbe" zu "Vollerbe" keine Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine Besserstellung ist. Den Wechsel von "Ganzes" zu "Hälfte" kann man aber mE durchaus als relevante rechtliche Beeinträchtigung sehen. Eine Verrechnung der beiden Aspekte würde nicht stattfinden, weil wir ja nur nach der rechtlichen Seite schauen. Hier könnte man aber wohl zumindest in einer Prüfungssituation gut auch in die andere Richtung argumentieren. Zumindest denkbar ist übrigens, dass das letzte Testament noch aus anderen Gründen nach § 2289 I 2 BGB unwirksam ist: wegen einer Beeinträchtigung des/der zunächst eingesetzten Nacherben, über die wir hier aber nichts Näheres wissen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
24.11.2024, 10:21:32
@[Sebastian Schmitt](263562) Dankeschön für die ausführliche Antwort! Könntest du diese Gedanken in Form eines Erklärungsbausteins in die Aufgabe miteinbeziehen? Wenn ich es jetzt richtig verstehe, kann man je nach Argumentation in beide Richtungen gehen, hat aber am Ende die Problematik, dass der Nacherbe in jedem Fall schlechter da stehen würde, sodass danach eine Unwirksamkeit eintreten würde.

Sebastian Schmitt
24.11.2024, 11:54:47
Hallo @[G0d0fMischief](217996), wir haben jetzt unsere Erläuterung etwas ergänzt, um das Ganze (hoffentlich) klarzustellen. Und meine Formulierung mit "in einer Prüfungssituation" war hier durchaus bewusst so gewählt: In einer Klausur wird man eine tendenziell oberflächlichere und/oder inhaltlich zweifelhafte Argumentation eher durchgehen lassen, weil beim Korrigieren natürlich klar ist, dass Ihr Zeitdruck hattet und keine (1. Examen)/nur begrenzte Hilfsmittel (2. Examen) zur Verfügung standen. Ich halte unsere Lösung vor dem Hintergrund dessen, dass es nur auf die rechtliche Seite ankommen soll, hier aber schon für die "sauberere" und würde sie für den Moment insoweit so stehen lassen. Und dass der Nacherbe in jedem Fall schlechter stehen würde und beeinträchtigt ist, habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass das denkbar ist. Voraussetzung dafür wäre aber zB, dass es ein zuvor eingesetzter Nacherbe im jetzigen Testament überhaupt nicht mehr als Erbe eingesetzt ist. Davon wissen wir nichts. Einen entsprechenden kurzen Hinweis haben wir jetzt ebenfalls aufgenommen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
24.11.2024, 15:09:49
Danke @[Sebastian Schmitt](263562)! Da hast du recht, in der Klausur wird man in der Regel nachsichtig sein, gerade bei weniger bekannten Themenfeldern. Stimmt eine pauschale Schlechterstellung des Nacherben kann man auch nicht anstellen. Da kommt es natürlich auch wieder auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls an. Die Konstellation ist jetzt aber auf jeden Fall nachvollziehbarer geworden. Vielen Dank dafür!

G0d0fMischief
18.10.2024, 17:09:04
Warum stellt die spätere Anordnung der Testamentsvollstreckung eine Beeinträchtigung des Bedachten S dar? Durch die Testamentsvollstreckung wird er doch Vorerbe oder verstehe ich etwas falsch?
forste35
11.11.2024, 15:24:03
"Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bedeutet für den Erben eine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung, weil sie für ihn mit Verfügungsbeschränkungen verbunden ist (vgl. §§ 2211 ff.)" MüKoBGB/Musielak BGB § 2289 Rn. 10

Sebastian Schmitt
13.11.2024, 10:24:03
Hallo @[G0d0fMischief](217996), ich kann mich @[forste35](257528) nur anschließen. Rechtlicher Nachteil ist hier die Tatsache, dass der Erbe die Verfügungsmacht über den Nachlass verliert und diese vom Testamentsvollstrecker übernommen wird, soweit dessen Befugnis reicht (§§ 2211 I, 2205 BGB, näher BeckOGK-BGB/Müller-Engels, Stand 1.10.2024, § 2289 Rn 63). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Magnum
11.2.2025, 16:37:49
Könnte jemand die Begriffe Vorerbe und Vollerbe erläutern. Und sind die in diesem Kapitel überhaupt schon vorgekommen?