Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Rücktritt

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Rücktritt

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der schwerkranke E bestimmt in einem Erbvertrag mit seiner Tochter T seinen Neffen N als alleinigen Erben. Im Gegenzug hat sich N zur Pflege des E verpflichtet, kommt dieser jedoch nicht nach. E möchte die Erbeinsetzung des N daher rückgängig machen. Einer Aufhebung stimmt die T jedoch nicht zu.

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Einordnung des Falls

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Rücktritt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E ist aufgrund einer schweren Verfehlung des N gemäß § 2294 BGB zum Rücktritt berechtigt.

Nein!

Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt. Nach § 2333 BGB ist dies der Fall, wenn der Bedachte dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet, ein Verbrechen ihnen gegenüber ausübt, wegen eines Verbrechens zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder einer Unterhaltsverpflichtung böswillig nicht nachkommt. Keine der Verfehlungen des § 2333 BGB ist einschlägig, sodass E nicht gemäß § 2294 BGB zum Rücktritt berechtigt ist. Verfehlungen des Vertragspartners, der nicht selbst Bedachter ist, sind irrelevant.
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2. E ist nach § 2295 BGB zum Rücktritt berechtigt, da N seiner Pflicht zur Pflege des E nicht nachkommt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 2295 BGB hat der Erblasser ein Rücktrittsrecht, wenn der Bedachte zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser für dessen Lebenszeit rechtsgeschäftlich verpflichtet ist, die erbvertragliche Verfügung mit Rücksicht darauf getroffen wurde und die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers wieder aufgehoben wurde. Hier ist zwar tatsächlich der Bedachte N zu wiederkehrenden Leistungen in Form der Pflege verpflichtet. Die Verpflichtung zur Leistung wurde aber bisher nicht aufgehoben. E ist somit nicht nach § 2295 BGB zum Rücktritt berechtigt. Die Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zur wiederkehrenden Leistung ist beispielsweise durch Vereinbarung, Rücktritt nach § 346 Abs. 1 BGB oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung möglich.

3. Eine Rücktrittserklärung müsste notariell beurkundet werden und dem Bedachten zugehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rücktrittserklärung ist gemäß § 2296 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vertragspartner zu erklären. Zum Schutz des Vertragspartners ist eine notarielle Beurkundung der Erklärung erforderlich. Die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden und muss dem Vertragspartner, nicht dem Bedachten zugehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

26.8.2023, 10:16:24

Zu Frage 1, Maßstab: § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB verlangt nicht, dass der Betreffende "wegen eines Verbrechens" zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt wurde. Die Verurteilung kann also auch auf einem Vergehen beruhen.

DIAA

Diaa

16.10.2023, 12:54:00

Was kann der E sonst machen?

DIAA

Diaa

16.10.2023, 12:58:44

Mal stellt ihr in der Antwort auf T und mal auf N. Dann steht dem E von Anfang an bei der ersten Frage kein

Rücktrittsrecht

zu, weil T Vertragspartner und nicht N ist, wie es in der 2ten Aufgabe auch erklärt wird.


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