Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Aufhebung (Fall)

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Aufhebung (Fall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der schwerkranke E bestimmt in einem Erbvertrag mit seiner Tochter T seinen Neffen N als alleinigen Erben. Im Gegenzug für diese Erbeinsetzung verpflichtet sich N rechtsgeschäftlich zur Pflege des E. Dieser Verpflichtung kommt N jedoch nicht nach, sodass E die Erbeinsetzung des N rückgängig machen möchte.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Aufhebung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist für den Aufhebungsvertrag die Zustimmung des N erforderlich?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Aufhebungsvertrag kann gemäß § 2290 Abs. 1 BGB von den Vertragsparteien des Erbvertrags geschlossen werden. Ist in einer vertragsmäßigen Verfügung ein Dritter bedacht, ist zur Wirksamkeit dessen Zustimmung nicht erforderlich. Für den Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des N nicht erforderlich. Der Erbvertrag stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) dar. Bis zum Erbfall hat der Dritte allenfalls eine rechtlich nicht geschützte Erbaussicht erworben, jedoch noch keine Rechtsstellung.
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2. Kann der Aufhebungsvertrag in einfacher Schriftform geschlossen werden?

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 2290 Abs. 3 BGB bedarf der Aufhebungsvertrag der Form des Erbvertrags. Nach § 2276 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Der Aufhebungsvertrag kann somit nicht in einfacher Schriftform geschlossen werden. Formerleichterungen sind jedoch gesetzlich in § 2291 BGB und § 2292 BGB vorgesehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber

Klima-Kleber

23.6.2023, 11:21:16

§ 2290 Abs. 4 BGB statt Abs. 3 müsste es heißen!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 11:56:40

Hallo Klima-Kleber, ich bin nicht sicher, ob ich deine Anmerkung richtig verstehe. Der § 2290 BGB hat keinen Absatz 4. Liegt ein Tippfehler vor? Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

4.8.2023, 14:05:16

@[Klima-Kleber](119317) arbeitest du mit einem alten Gesetz? Seit dem 01.01.2023 gibt es keinen Absatz 4 mehr und der Verweis auf die für den Erbvertrag geltende Form steht jetzt in Absatz 3 :)

Klima-Kleber

Klima-Kleber

4.8.2023, 15:11:58

ups! Danke für den Hinweis!

QUAR

Quarklo

12.7.2024, 02:42:58

Hier könnte noch die Möglichkeit des Rücktritts nach § 2295 diskutiert werden. Dabei könnte auf das Problem eingegangen werden, dass der Pflegevertrag keinen gegenseitigen Vertrag nach § 323 darstellt


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