Implizite Gewaltandrohung? I

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In Sichtweite zu chinesischen Kriegsschiffen absolvieren zwei US-Flugzeugträger im Südchinesischen Meer Militärmanöver. Damit wolle man ein Zeichen der Entschlossenheit setzen, das internationale Recht der freien Schiff- und Luftfahrt durchzusetzen. Die US-Regierung weist chinesische Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer als völkerrechtswidrig zurück.

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Einordnung des Falls

Implizite Gewaltandrohung? I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ächtet auch die Androhung von Gewalt.

Ja!

Exakt! Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verbietet explizit auch die Androhung von Gewalt. Sowohl in Theorie als auch in der Praxis fristet sie jedoch ein eher stiefmütterliches Dasein. Ihre Feststellung ist stark einzelfallabhängig und muss die Gesamtumstände der vermeintlichen Drohung berücksichtigen.
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2. Eine Gewaltandrohung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta muss durch ausdrückliche Erklärung erfolgen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta liegt vor, wenn ein Staat einem anderen ernstlich eine Gewaltanwendung signalisiert, falls dieser bestimmte Forderungen nicht erfüllt. Entscheidend ist, dass Gesamtumstände vorliegen, aus denen der mutmaßlich bedrohte Staat auf die signalisierte Gewaltanwendung schließen und die damit abgenötigten Forderungen identifizieren kann. Inbegriff sind freilich ausdrückliche Formen wie Ultimaten oder Kriegserklärungen, aber auch implizite Androhungen sind möglich.

3. Die US-Militärmanöver stellen eine Gewaltandrohung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta liegt vor, wenn ein Staat einem anderen ernstlich eine Gewaltanwendung signalisiert, falls dieser bestimmte Forderungen nicht erfüllt. Entscheidend ist, dass Gesamtumstände vorliegen, aus denen der mutmaßlich bedrohte Staat auf die signalisierte Gewaltanwendung schließen und die damit abgenötigten Forderungen identifizieren kann. Vorliegend streiten die USA zwar die chinesischen Gebietsansprüche ab, sodass insoweit eine Forderung, von diesen abzulassen, im Raum steht. Allerdings signalisieren die USA durch das bloße Militärmanöver nicht, andernfalls militärisch gegen China vorgehen zu wollen. Allenfalls handelt es sich um eine Machtdemonstration.
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