+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Länder P und D streiten um Gasreserven. P droht D: Sollte D nicht binnen zwei Wochen auf seine Ansprüche verzichten, werde P es dem Erdboden gleich machen. International ist gemeinhin bekannt, dass P's Armee in einem desolaten Zustand und zu Großmanövern nicht in der Lage ist.
Einordnung des Falls
Leere Androhung von Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ächtet auch die Androhung von Gewalt.
Ja!
Exakt! Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verbietet explizit auch die Androhung von Gewalt. Sowohl in Theorie als auch in der Praxis fristet sie jedoch ein eher stiefmütterliches Dasein. Ihre Feststellung ist stark einzelfallabhängig und muss die Gesamtumstände der vermeintlichen Drohung berücksichtigen.
2. Eine Gewaltandrohung verstößt gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta unabhängig davon, ob diese realisierbar ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta liegt vor, wenn ein Staat einem anderen ernstlich eine Gewaltanwendung in Aussicht stellt, falls dieser bestimmte Forderungen nicht erfüllt. Das Kriterium der Ernstlichkeit setzt voraus, dass der mutmaßlich bedrohte Staat guten Grund zur Annahme hat, dass eine Gewaltanwendung bevorsteht. Ist bekannt, dass der drohende Staat nicht angriffsfähig ist und somit blufft, fehlt es demnach an der Ernstlichkeit der Androhung.
3. Das Ultimatum von P an D stellt eine Androhung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta liegt vor, wenn ein Staat einem anderen ernstlich eine Gewaltanwendung in Aussicht stellt, falls dieser bestimmte Forderungen nicht erfüllt. Inbegriff sind ausdrückliche Formen wie Ultimaten oder förmliche Erklärungen. P stellt D zwar ein Zwei-Wochen-Ultimatum bzgl. der Gebietsansprüche, verbunden mit der Androhung, D danach militärisch anzugreifen. P stellt damit D zwar ausdrücklich eine Gewaltanwendung bei Weigerung in Aussicht. Allerdings fehlt es der Androhung an Ernstlichkeit: Denn es ist gemeinhin bekannt, dass P nicht angriffsfähig ist und damit bloß blufft.