Implizite Gewaltandrohung? II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und R streiten um Rohstoffvorkommen im geteilten Binnenmeer. In diesem Zusammenhang hat M in der Vergangenheit immer wieder Raketen auf militärische Basen von R abgefeuert. Nach einer neuerlichen Zuspitzung mobilisiert M Streitkräfte und bringt Mittelstreckenraketen an der Grenze zu R in Stellung.
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Einordnung des Falls
Implizite Gewaltandrohung? II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ächtet auch die Androhung von Gewalt.
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Gewaltandrohung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta muss durch ausdrückliche Erklärung erfolgen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Mobilisierung der Streitkräfte und Poositionierung von Mittelstreckenraketen stellen eine Gewaltandrohung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.
Ja, in der Tat!
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