+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und R streiten um Rohstoffvorkommen im geteilten Binnenmeer. In diesem Zusammenhang hat M in der Vergangenheit immer wieder Raketen auf militärische Basen von R abgefeuert. Nach einer neuerlichen Zuspitzung mobilisiert M Streitkräfte und bringt Mittelstreckenraketen an der Grenze zu R in Stellung.
Einordnung des Falls
Implizite Gewaltandrohung? II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ächtet auch die Androhung von Gewalt.
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Ja!
Exakt! Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verbietet explizit auch die Androhung von Gewalt. Sowohl in Theorie als auch in der Praxis fristet sie ein eher stiefmütterliches Dasein. Ihre Feststellung ist stark einzelfallabhängig und muss die Gesamtumstände der vermeintlichen Drohung berücksichtigen.
2. Eine Gewaltandrohung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta muss durch ausdrückliche Erklärung erfolgen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta liegt vor, wenn ein Staat einem anderen ernstlich eine Gewaltanwendung signalisiert, falls dieser bestimmte Forderungen nicht erfüllt. Entscheidend ist, dass Gesamtumstände vorliegen, aus denen der mutmaßlich bedrohte Staat auf die signalisierte Gewaltanwendung schließen und die damit abgenötigten Forderungen identifizieren kann. Inbegriff sind freilich ausdrückliche Formen wie Ultimaten oder Kriegserklärungen, aber auch implizite Androhungen sind möglich.
3. Die Mobilisierung der Streitkräfte und Poositionierung von Mittelstreckenraketen stellen eine Gewaltandrohung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.
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Ja, in der Tat!
Aus den vorliegenden Gesamtumstände kann R als der bedrohter Staat auf die signalisierte Gewaltanwendung schließen und die damit abgenötigten Forderungen identifizieren. Eine ausdrückliche Androhung liegt zwar nicht vor. Allerdings folgt aus dem Streit um Rohstoffe die Forderung an R, von diesen abzusehen. Die Mobilisierung von Streitkräften und das Positionieren von Mittelstreckenraketen - insbesondere vor dem Hintergrund des aggressiven Vorverhalten von M - legen zudem hinreichend nahe, dass M seine Forderungen R mit Gewalt abnötigen werde. Die Handlungen von M stellen damit eine implizite Gewaltandrohung dar.