Einstiegsfall Zubehör
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer eines Hausgrundstücks. Im Haus ist eine Einbauküche eingebaut. Auf dem Grundstück lastet eine Hypothek zugunsten des G. Nun veräußert E die Einbauküche.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall Zubehör
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Haus ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einbauküche ist nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Hauses.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Einbauküche ist nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des Hauses.
Nein!
4. Die Einbauküche ist Zubehör (§ 97 BGB) des Hauses.
Genau, so ist das!
5. Die Küche gehört zum Haftungsverband der Hypothek.
6. E durfte die Küche aufgrund der bestehenden Hypothek nicht veräußern.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juramaus
14.6.2023, 10:55:03
Nur um etwas Klarheit bzgl
Enthaftungnach § 1121 zu erlangen: Hier müsste die Küche von der Haftung frei werden, vorausgesetzt nach der vorliegenden Veräußerung wurde die Küche auch entfernt, oder? Denn eine Beschlagnahme konnte mangels vollzogener Vollstreckung ja noch nicht eingetreten sein.
Itsajourney
20.1.2024, 21:42:30
Das wäre auch meine Frage.
Itsajourney
20.1.2024, 21:44:25
Zusatz: insb. richtet sich der Wortlaut des § 1136 auf das Grundstück Dieses wurde vorliegend jedoch nicht veräußert,sondern lediglich die Küche. Müsste da dann nicht wenn eine analoge Anwedn
ahimes
11.4.2024, 18:32:28
Das Ganze beschäftigt mich auch gerade. Ich hätte in diesem Fall den §1136 gar nicht erwähnt, sondern hätte § 1121 I BGB spezieller gesehen und darunter subsumiert.
David
1.2.2024, 12:28:23
Hallo Jurafuchs-Team. Die Frage, ob die
Einbauküche wesentlicher Bestandteildes Hauses ist gem. §
93 BGBist, hat mich sehr verwirrt. Das Haus bzw. das Gebäude ist nämlich selbst nicht
sonderrechtsfähig, sondern
wesentlicher Bestandteildes Grundstücks. Demnach richtet sich die
Sonderrechtsfähigkeitvon mir dem Gebäude fest verbundenen Sachen auch nicht nach §
93 BGB, sondern nach § 94 II BGB, weil das Gebäude ja gerade nicht bewegliche Sache ist.
CR7
8.5.2024, 12:27:34
Aber das war ja gerade der Zweck der Frage, dass man das anprüft und ablehnt.