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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

Einordnung des Falls

Einstiegsfall Enthaftung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung aus dem Haftungsverband der Hypothek nach § 1121 Abs. 1 BGB setzt alternativ die Veräußerung oder Entfernung des Gegenstands vom belasteten Grundstück voraus.

Nein!

Die Enthaftung von Gegenständen, die sich im potentiellen Haftungsverband der Hypothek befinden (§ 1120 BGB) setzt nach § 1121 Abs. 1 BGB kumulativ voraus: Die Veräußerung und Entfernung des Gegenstands vom Grundstück.

2. Die Sicherungsübereignung erfolgt nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.

Genau, so ist das!

Die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabesurrogat nach § 930 (Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis), (3) Hinreichende Bestimmtheit des Sicherungsguts, (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung. Bei der Sicherungsübereignung bleibt der Veräußerer im Besitz der Sache, weshalb eine Übereignung nur nach § 929 S. 1 BGB, der gerade den Besitzverlust des Veräußerers voraussetzt, nicht in Betracht kommt. Gem. § 930 BGB erlangt hier B jedoch aufgrund der zwischen ihr und U bestehenden Sicherungsabrede mittelbaren Besitz an der Fertigungsmaschine, was eine Übereignung nach §§ 929 S. 1 930 BGB ermöglicht.

3. Die Fertigungsmaschine gehört aufgrund der Sicherungsübereignung nicht mehr zum Haftungsverband der Hypothek.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Enthaftung nach § 1121 Abs. 1 BGB setzt die Entfernung des Gegenstands vom Grundstück und dessen Veräußerung voraus. Die Entfernung des Gegenstands muss auf dauernde Lösung vom Grundstück gerichtet sein. Wesen der Sicherungsübereignung ist aber gerade, dass der Veräußerer im Besitz der Sache bleibt. Die Entfernung vom Grundstück ist daher nicht erfolgt.

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