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Einstiegsfall Enthaftung 2

Einstiegsfall Enthaftung 2

4. Juli 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall Enthaftung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung aus dem Haftungsverband der Hypothek nach § 1121 Abs. 1 BGB setzt alternativ die Veräußerung oder Entfernung des Gegenstands vom belasteten Grundstück voraus.

Nein!

Die Enthaftung von Gegenständen, die sich im potentiellen Haftungsverband der Hypothek befinden (§ 1120 BGB) setzt nach § 1121 Abs. 1 BGB kumulativ voraus: Die Veräußerung und Entfernung des Gegenstands vom Grundstück.
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2. Die Sicherungsübereignung erfolgt nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.

Genau, so ist das!

Die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabesurrogat nach § 930 (Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis), (3) Hinreichende Bestimmtheit des Sicherungsguts, (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung. Bei der Sicherungsübereignung bleibt der Veräußerer im Besitz der Sache, weshalb eine Übereignung nur nach § 929 S. 1 BGB, der gerade den Besitzverlust des Veräußerers voraussetzt, nicht in Betracht kommt. Gem. § 930 BGB erlangt hier B jedoch aufgrund der zwischen ihr und U bestehenden Sicherungsabrede mittelbaren Besitz an der Fertigungsmaschine, was eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ermöglicht.

3. Die Fertigungsmaschine gehört aufgrund der Sicherungsübereignung nicht mehr zum Haftungsverband der Hypothek.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Enthaftung nach § 1121 Abs. 1 BGB setzt die Entfernung des Gegenstands vom Grundstück und dessen Veräußerung voraus. Die Entfernung des Gegenstands muss auf dauernde Lösung vom Grundstück gerichtet sein. Wesen der Sicherungsübereignung ist aber gerade, dass der Veräußerer im Besitz der Sache bleibt. Die Entfernung vom Grundstück ist daher nicht erfolgt und die Fertigungsmaschine gehört noch zum Haftungsverband der Hypothek.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

14.1.2025, 11:31:18

Könnte der Sicherungseigentümer sich gegen die Vollstreckung im Wege der

Drittwiderspruchsklage

wehren oder muss er die Vollstreckung dulden. Lastenfrei nach

§ 936 BGB

konnte er ja nicht erwerben, da §

1121 BGB

insoweit spezieller ist oder?

HANDE

HanDerenoglu

30.1.2025, 16:43:50

Kann hier jemand vom Team antworten

HANDE

HanDerenoglu

30.1.2025, 16:43:59

Jurafuchs bitte antworten

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

12.2.2025, 11:15:58

Ich würde mich ebenfalls über eine Rückmeldung freuen 😊

Dogu

Dogu

3.3.2025, 18:38:56

Der Sicherungseigentümer hat ja nie unbelastetes Eigentum erworben. Ich sehe keinen Grund, warum sich der Eigentümer gegen eine Verwertung eines ordnungsgemäß in Haftung genommenen Gegenstands wehren können sollte. Ansonsten könnte sich ja auch der Eigentümer einer verpfändeten beweglichen Sache gegen die Verwertung unter Berufung auf sein Eigentum wehren. Das würde ja die Realsicherheiten ad absurdum führen.

LO

Lorenz

11.4.2025, 12:41:33

Wir haben im Rep (fürs 1. Examen) gelernt, dass die DWK rechtsmissbräuchlich ist (nach "

ein die Veräußerung hinderndes Recht

" prüfen), da der Hypothekengläubiger in Form der Hypothek ein "besseres" Recht (als das Eigentum) an der Sache hat. Daher wäre die DWK unbegründet und wie @[Dogu](137074) sagt, auch kein unbilliges Ergebnis.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.5.2025, 13:33:02

Hallo @[G0d0fMischief](217996), hallo @[HanDerenoglu](278097), hallo @[Wesensgleiches Minus](241758), @[Dogu](137074) und @Lorenz haben die Frage schon genau richtig beantwortet. Die beklagte B kann hier ihr "besseres Recht" geltend machen, weil die Fertigungsmaschine nach wie vor zum

Haftungsverband der Hypothek

gehört und diesen nie verlassen hat (dazu Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 5. Aufl 2024, § 771 Rn 54). Ein

gutgläubiger lastenfreier Erwerb

nach

§ 936 BGB

scheidet hier in der Tat aus, weil die

Enthaftung

svorschriften der §§ 1121 f BGB insoweit grds spezieller sind (BeckOGK-BGB/Klinck, Stand 1.3.2025, § 936 Rn 9 f). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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