Einstiegsfall Enthaftung 2
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall Enthaftung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung aus dem Haftungsverband der Hypothek nach § 1121 Abs. 1 BGB setzt alternativ die Veräußerung oder Entfernung des Gegenstands vom belasteten Grundstück voraus.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherungsübereignung erfolgt nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Fertigungsmaschine gehört aufgrund der Sicherungsübereignung nicht mehr zum Haftungsverband der Hypothek.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
14.1.2025, 11:31:18
Könnte der Sicherungseigentümer sich gegen die Vollstreckung im Wege der
Drittwiderspruchsklage wehren oder muss er die Vollstreckung dulden. Lastenfrei nach
§ 936 BGBkonnte er ja nicht erwerben, da § 1121 BGB insoweit spezieller ist oder?
HanDerenoglu
30.1.2025, 16:43:50
Kann hier jemand vom Team antworten
HanDerenoglu
30.1.2025, 16:43:59
Jurafuchs bitte antworten

Wesensgleiches Minus
12.2.2025, 11:15:58
Ich würde mich ebenfalls über eine Rückmeldung freuen 😊
Dogu
3.3.2025, 18:38:56
Der Sicherungseigentümer hat ja nie unbelastetes Eigentum erworben. Ich sehe keinen Grund, warum sich der Eigentümer gegen eine Verwertung eines ordnungsgemäß in Haftung genommenen Gegenstands wehren können sollte. Ansonsten könnte sich ja auch der Eigentümer einer verpfändeten beweglichen Sache gegen die Verwertung unter Berufung auf sein Eigentum wehren. Das würde ja die Realsicherheiten ad absurdum führen.