Einstiegsfall Enthaftung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall Enthaftung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung aus dem Haftungsverband der Hypothek nach § 1121 Abs. 1 BGB setzt alternativ die Veräußerung oder Entfernung des Gegenstands vom belasteten Grundstück voraus.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherungsübereignung erfolgt nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Fertigungsmaschine gehört aufgrund der Sicherungsübereignung nicht mehr zum Haftungsverband der Hypothek.
Nein, das trifft nicht zu!
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