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S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

Einordnung des Falls

Einstiegsfall Enthaftung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beschlagnahme erfolgt durch Anordnung der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung.

Ja!

Mit Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Beschlagnahme) setzt die Haftung ein (§§ 20 Abs. 1, 146 ZVG). Vor der Beschlagnahme ist die Haftung lediglich eine potentielle, § 1136 BGB.

2. Da die Haftung potentiell ist, kann auch eine Enthaftung erfolgen.

Genau, so ist das!

Enthaftung bedeutet, dass die Gegenstände aus dem Haftungsverband der Hypothek von der Haftung frei werden. Eine Enthaftung von Gegenständen, die sich im potentiellen Haftungsverband der Hypothek befinden (§ 1120 BGB), ist vor der Beschlagnahme nach § 1121 Abs. 1 BGB möglich: Voraussetzung für die Enthaftung ist die Veräußerung und Entfernung des Gegenstands vom Grundstück.

3. Der LKW ist durch Enthaftung aus dem Haftungsverband wieder ausgeschieden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Enthaftung setzt neben der Entfernung des Gegenstands vom Grundstück auch die Veräußerung voraus (§ 1121 Abs. 1 BGB). S hat LKW hier vom Grundstück entfernt. Veräußerung bedeutet Übereignung des Gegenstandes. Die Leihe des LKW an L stellt keine die Enthaftung begründende Veräußerung dar.

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Dolusdave

Dolusdave

25.8.2021, 09:55:34

Wieso spricht man in diesem Zusammenhang nicht Paragraph 1122 (Enthaftung ohne Veräußerung) an und kommt dann zum Ergebnis, dass eine Enthaftung nicht vorliegt, da die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 14:50:50

Hallo Dolusdave, natürlich könnte man auch noch § 1122 BGB ansprechen. Die Norm regelt indes einen gänzlich anderen Fall, nämlich die Trennung infolge einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Daran fehlt es, wenn die Trennung allein im Hinblick auf die Bestellung oder Realisierung der Hypothek vorgenommen wird (vgl. Kern, in: BeckOGK, 1.11.2021, § 1122 RdNr. 6). Das Verleihen des LKW stellt insofern keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Bereits an diesem Merkmal scheitert somit die Enthaftung nach § 1122 BGB. Kurz ansprechen und ablehnen, kannst Du dies in einer Klausur natürlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RUBI

Rubinho

10.8.2023, 08:56:38

Warum ist denn der LKW in diesem Fall Zubehör? Ich habe verstanden, dass dies ggf der Fall sein könnte, wenn auf dem GrdSt eine Spedition o.ä. inkl Parkplatz betrieben werden würde. Dazu macht der SV aber keine Angaben.

BL

Blotgrim

18.4.2024, 10:37:05

Bei einer Spedition ist ein Lkw meiner Kenntnis gerade kein Zubehör, sondern die Hauptsache des Betriebes. Anders wäre es wenn man eine Fabrik hat, die Produkte herstellt und die LKWs die Ware lediglich anliefern und abtransportieren.So verstehe ich zumindest Wellenhofer § 26 Rn.23 38. Auflage


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