Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Einstiegsfall Enthaftung 1

Einstiegsfall Enthaftung 1

4. April 2025

11 Kommentare

4,8(9.267 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Einstiegsfall Enthaftung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beschlagnahme erfolgt durch Anordnung der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung.

Ja!

Mit Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Beschlagnahme) setzt die Haftung ein (§§ 20 Abs. 1, 146 ZVG). Vor der Beschlagnahme ist die Haftung lediglich eine potentielle, § 1136 BGB.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da die Haftung potentiell ist, kann auch eine Enthaftung erfolgen.

Genau, so ist das!

Enthaftung bedeutet, dass die Gegenstände aus dem Haftungsverband der Hypothek von der Haftung frei werden. Eine Enthaftung von Gegenständen, die sich im potentiellen Haftungsverband der Hypothek befinden (§ 1120 BGB), ist vor der Beschlagnahme nach § 1121 Abs. 1 BGB möglich: Voraussetzung für die Enthaftung ist die Veräußerung und Entfernung des Gegenstands vom Grundstück.

3. Der LKW ist durch Enthaftung aus dem Haftungsverband wieder ausgeschieden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Enthaftung setzt neben der Entfernung des Gegenstands vom Grundstück auch die Veräußerung voraus (§ 1121 Abs. 1 BGB). S hat LKW hier vom Grundstück entfernt. Veräußerung bedeutet Übereignung des Gegenstandes. Die Leihe des LKW an L stellt keine die Enthaftung begründende Veräußerung dar.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

25.8.2021, 09:55:34

Wieso spricht man in diesem Zusammenhang nicht Paragraph 1122 (

Enthaftung

ohne Veräußerung) an und kommt dann zum Ergebnis, dass eine

Enthaftung

nicht vorliegt, da die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 14:50:50

Hallo

Dolus

dave, natürlich könnte man auch noch § 1

122 BGB

ansprechen. Die Norm regelt indes einen gänzlich anderen Fall, nämlich die Trennung infolge einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Daran fehlt es, wenn die Trennung allein im Hinblick auf die Bestellung oder Realisierung der Hypothek vorgenommen wird (vgl. Kern, in: BeckOGK, 1.11.2021, § 1122 RdNr. 6). Das Verleihen des LKW stellt insofern keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Bereits an diesem Merkmal scheitert somit die

Enthaftung

nach § 1

122 BGB

. Kurz ansprechen und ablehnen, kannst Du dies in einer Klausur natürlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RUBI

Rubinho

10.8.2023, 08:56:38

Warum ist denn der LKW in diesem Fall Zubehör? Ich habe verstanden, dass dies ggf der Fall sein könnte, wenn auf dem GrdSt eine Spedition o.ä. inkl Parkplatz betrieben werden würde. Dazu macht der SV aber keine Angaben.

BL

Blotgrim

18.4.2024, 10:37:05

Bei einer Spedition ist ein Lkw meiner Kenntnis gerade kein Zubehör, sondern die Hauptsache des Betriebes. Anders wäre es wenn man eine Fabrik hat, die Produkte herstellt und die LKWs die Ware lediglich anliefern und abtransportieren.So verstehe ich zumindest Wellenhofer § 26 Rn.23 38. Auflage

G0d0fMischief

G0d0fMischief

14.1.2025, 11:18:40

Kann eine Veräußerung i.S.v. § 1121 I BGB auch schenkungsweise erfolgen? Oder ist § 1121 I BGB nach teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Veräußerung entgeltliche erfolgen muss? Für Entgeltlichkeit würde der Gläubigerschutz sprechen, da dadurch zumindest die Liquidität des Schuldners aufrechterhalten wird; dagegen würde sprechen, dass es sich ja nur um eine potentielle Haftung handelt.

Stella

Stella

7.3.2025, 14:22:19

So wie ich es aus der Erklärung der letzten Frage verstehe, geht es lediglich darum den Gegenstand an einen Dritten zu Übereignen, sodass eigentlich auch eine Schenkung möglich sein müsste. Bzgl. Deines Arguments pro Erfordernis der Entgeltlichkeit (Liquidität des Schuldners) würde ich tatsächlich einwenden, dass diese für den Hypothekengläubiger doch insofern irrelevant ist, als dass er ja nur Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann und eben gerade nicht aus dem sonstigen Schuldnervermögen, weshalb es insoweit nicht auf die vorhandenen Liquidität des Schuldners ankommen dürfte. :)

G0d0fMischief

G0d0fMischief

8.3.2025, 08:35:53

@[Stella](225853) ja stimmt ich hatte die §§ 1120 ff. BGB erst falsch verstanden. Veräußerung ist hier nur sachenrechtlich als Übereignung zu verstehen. Und ja du hast recht gehaftet wird nur mit dem Grundstück, jedoch macht es ja schon einen Unterschied was vom Haftungsverband erfasst wird und dieser „schrumpft“ durch eine Veräußerung ja auch. Aber da hab ich in dem Moment außer Acht gelassen das der Grundstückseigentümer nicht notwendigerweise der persönliche Schuldner sein muss. Mein Gedanke war in dem Moment nämlich dass §

1147 BGB

ja nur dann zum Tragen kommt, wenn der Sicherungsfall eintritt und dieser tritt ja erst ein wenn nicht mehr gezahlt wird/werden kann. Und da hätte sich dann ja die entgeltliche Veräußerung auf die Liquidität positiv ausgewirkt. Aber wie gesagt hab die mögliche Personenverschiedenheit außer Acht gelassen. Immobiliarsachenrecht ist schon ein harter Brocken 😂

Stella

Stella

11.3.2025, 12:27:25

@[G0d0fMischief](217996) kann ich komplett verstehen, bin beim ImmoSachenR auch super oft verwirrt und muss da auch immer ganz genau Schritt für Schritt alles durchdenken - sonst verstehe ich nur Bahnhof 😂 hoffe einfach, dass die Klausursteller im Examen gnädig sind und ImmoSachenR einfach nicht oder wenn doch, wenigstens in einer einigermaßen einfachen Form dran kommt 😂🥹

G0d0fMischief

G0d0fMischief

11.3.2025, 12:33:04

@[Stella](225853) jaa das ist schon wirklich belastend 🥲🥹 also ich kann dich beruhigen bei meinem Verbesserungsversuch kam es gar nicht dran 🥹 und beim ersten Mal nur die

Vormerkung

, aber trotzdem wirklich eklig 😂 Musst dir auf YouTube mal die Videos von der Bucerius Law School anschauen, hab mit denen fürs Examen gelernt und die konnten bei ImmobiliarsachenR die Verständnislücken schließen die da waren 🥹

Stella

Stella

11.3.2025, 12:36:01

@[G0d0fMischief](217996) ohhh danke dir für den Tipp, hab jetzt im April meinen freischuss und sitze gerade vor einer wirklich harten Probeklausur die auch die

Vormerkung

betrifft und bin wirklich am Verzweifeln 🥹 aber schaue mir dann jetzt mal die Videos an - vielleicht kommt dann die Erleuchtung 😅

G0d0fMischief

G0d0fMischief

11.3.2025, 12:40:17

@[Stella](225853) gerne ☺️ drücke dir die Daumen für April 🫶🏻 die Videos da sind echt super grade für ImmobilarsachenR und ArbeitsR haben die sehr viel ☺️ du musst mal schauen in der Videobeschreibung ist dann jeweils so ein Link für „interaktives“ lernen da wird man während dem Video noch zu einzelnen Sachen abgefragt :) war für mich Mega nice, weil ich dann wirklich mal aus diesem Auswendiglernen rausgekommen bin 🥹 Ansonsten auch sehr nice: Legalexo die haben zu nahe zu allem so Kurzvideos und haben so eine Woche Probeabo, hab das dann in der Woche vor dem Examen nochmal durchgeschaut und das hat mega geholfen :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen