Einstiegsfall Enthaftung 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall Enthaftung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beschlagnahme erfolgt durch Anordnung der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung.
Ja!
2. Da die Haftung potentiell ist, kann auch eine Enthaftung erfolgen.
Genau, so ist das!
3. Der LKW ist durch Enthaftung aus dem Haftungsverband wieder ausgeschieden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Dolusdave
25.8.2021, 09:55:34
Wieso spricht man in diesem Zusammenhang nicht Paragraph 1122 (Enthaftung ohne Veräußerung) an und kommt dann zum Ergebnis, dass eine Enthaftung nicht vorliegt, da die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte?
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Lukas_Mengestu
20.1.2022, 14:50:50
Hallo Dolusdave, natürlich könnte man auch noch § 1122 BGB ansprechen. Die Norm regelt indes einen gänzlich anderen Fall, nämlich die Trennung infolge einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Daran fehlt es, wenn die Trennung allein im Hinblick auf die Bestellung oder Realisierung der Hypothek vorgenommen wird (vgl. Kern, in: BeckOGK, 1.11.2021, § 1122 RdNr. 6). Das Verleihen des LKW stellt insofern keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Bereits an diesem Merkmal scheitert somit die Enthaftung nach § 1122 BGB. Kurz ansprechen und ablehnen, kannst Du dies in einer Klausur natürlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rubinho
10.8.2023, 08:56:38
Warum ist denn der LKW in diesem Fall Zubehör? Ich habe verstanden, dass dies ggf der Fall sein könnte, wenn auf dem GrdSt eine Spedition o.ä. inkl Parkplatz betrieben werden würde. Dazu macht der SV aber keine Angaben.
Blotgrim
18.4.2024, 10:37:05
Bei einer Spedition ist ein Lkw meiner Kenntnis gerade kein Zubehör, sondern die Hauptsache des Betriebes. Anders wäre es wenn man eine Fabrik hat, die Produkte herstellt und die LKWs die Ware lediglich anliefern und abtransportieren.So verstehe ich zumindest Wellenhofer § 26 Rn.23 38. Auflage