Öffentliches Recht

Völkerrecht

Friedenssicherung und Kriegsrecht

Selbstverteidigungslage: "Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präventive Selbstverteidigung )

Selbstverteidigungslage: "Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präventive Selbstverteidigung )

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus gesicherten Quellen erfährt Staat A (zutreffenderweise) von einem unmittelbar bevorstehenden Raketenabschuss durch Staat B, der gravierende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und Umwelt in Staat A haben würde. As Luftwaffe attackiert die Raketenabschussbasis des B.

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Einordnung des Falls

Selbstverteidigungslage: "Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präventive Selbstverteidigung )

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein gegenwärtiger Angriff nach Art. 51 S. 1 UN-Charta besteht, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat und noch fortdauert.

Nein!

Das für das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 S. 1 UN-Charta erforderliche Kriterium der Gegenwärtigkeit definiert sich als schon begonnener und noch fortdauernder Angriff. Bevorstehende Angriffe werden von dieser Definition im Grundsatz nicht erfasst. Andernfalls drohte eine unzulässige Vorverlagerung des Selbstverteidigungsrechts. Dies entspräche nicht der ultima ratio-Funktion der Rechtfertigung von Gewalt nach Art. 51 UN-Charta und der hohen Hürde des bewaffneten Angriffs.
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2. As Luftangriff auf die Raketenabschussbasis ist gegenwärtig und damit vom Selbstverteidigungsrecht ausnahmsweise gedeckt.

Genau, so ist das!

Ausnahmsweise ist die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts gegen zukünftige Angriffe zulässig, wenn diese unmittelbar bevorstehen, überwältigend sind und keine Zeit für eine Wahl der Mittel oder weitere Beratungen bleibt (sog. Webster-Formel, zurückgehend auf die sog. Caroline-Affäre zwischen den USA und Kanada 1837). Ratio hinter dieser Ausnahme ist, dass ein Staat nicht sehenden Auges einen Angriff über sich ergehen lassen muss, ehe er selbst zu Waffen greifen darf. Die präventive Selbstverteidigung genießt in diesen engen Grenzen – als Abfangschlag – völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung und ist im Rahmen des Art. 51 S. 1 UN-Charta bzw. neben diesem anwendbar.
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