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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat ein Grundstück erworben und möchte ein Haus darauf errichten. Da sie handwerklich sehr geschult ist, kauft sie sich die Baumaterialien und fängt an zu bauen. Nachbarin N hat ihr Jurastudium zwar im zweiten Semester abgebrochen, hat aber Zweifel, ob B einfach so bauen darf.

Einordnung des Falls

Grundfall: Beschränkung der Baufreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst nach wohl h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.

Ja, in der Tat!

Das Baurecht ist unterlegt mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Eigentum beinhaltet im Kern das Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum so zu verfahren, wie er will. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst - nach wohl h.M. - grundsätzlich auch die Baufreiheit. Nach a.A. folgt die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen oder nicht zu bebauen, aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

2. Aus der Baufreiheit bzw. aus dem Eigentum folgt das uneingeschränkte Recht des Eigentümers, auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben zu errichten.

Nein!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Inhalt und Schranken werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Auch die Baufreiheit unterliegt gesetzlichen Schranken. Zum Schutz von Allgemeininteressen (u.a. Sicherheit) und öffentlich geschützten Interessen der von Bauvorhaben besonders Betroffenen (v.a. Nachbarn) normiert das Baurecht Vorgaben für "Ob" und "Wie" eines Bauvorhabens. Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft, an dessen Ende Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung steht.

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Pilea

Pilea

24.3.2023, 07:27:49

Was wäre ein nicht

normgeprägtes Grundrecht

? 🤔

SE.

se.si.sc

24.3.2023, 09:24:00

Die allermeisten anderen, zB auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG). Die Bezeichnung "normgeprägt" meint in diesem Zusammenhang Folgendes: Der Begriff "Eigentum" ist bekanntlich eine rein rechtliche (Fantasie-)Konstruktion, die rechtliche Zuordnungen beschreibt. Eigentum kann alles, nichts und alles dazwischen sein, je nachdem, wie der Begriff des Eigentums vom einfachen (!) Gesetzgeber ausgestaltet wird und dass er den Begriff Eigentum überhaupt mit rechtlicher Substanz füllt. Abgesehen von diesem rechtlichen Gehalt hat das Eigentum keine eigenständige Bedeutung. Das ist beim Leben oder der körperlichen Unversehrhtheit anders. Man kann natürlich auch hier über Grenzfälle diskutieren, wie ist es zB mit dem Recht auf Leben bei Ungeborenen und ist das Nägel- oder Haareschneiden gegen den Willen schon ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Trotzdem sind die Begriffe Leben und körperliche Unversehrhtheit nicht von einer Deutung durch den Gesetzgeber abhängig, sondern haben schon sprachlich einen eigenständigen Gehalt und sind keine rechtliches Gebilde, die erst (vollszändig) mit Leben gefüllt werden müssen. Die Bezeichnung der Eigentumsfreiheit als "normgeprägt" darf also nicht missverstanden werden als "mit expliziter Regelung in der Verfassung" oder auch als "auslegungsbedürftig".

Pilea

Pilea

24.3.2023, 14:16:33

Danke für die super hilfreiche Antwort!


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