Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Grundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
Grundfall: Beschränkung der Baufreiheit
Grundfall: Beschränkung der Baufreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat ein Grundstück erworben und möchte ein Haus darauf errichten. Da sie handwerklich sehr geschult ist, kauft sie sich die Baumaterialien und fängt an zu bauen. Nachbarin N hat ihr Jurastudium zwar im zweiten Semester abgebrochen, hat aber Zweifel, ob B einfach so bauen darf.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Beschränkung der Baufreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst nach wohl h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus der Baufreiheit bzw. aus dem Eigentum folgt das uneingeschränkte Recht des Eigentümers, auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben zu errichten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
24.3.2023, 07:27:49
se.si.sc
24.3.2023, 09:24:00
Die allermeisten anderen, zB auch das
Recht auf Lebenund körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG). Die Bezeichnung "normgeprägt" meint in diesem Zusammenhang Folgendes: Der Begriff "Eigentum" ist bekanntlich eine rein rechtliche (Fantasie-)Konstruktion, die rechtliche Zuordnungen beschreibt. Eigentum kann alles, nichts und alles dazwischen sein, je nachdem, wie der Begriff des Eigentums vom einfachen (!) Gesetzgeber ausgestaltet wird und dass er den Begriff Eigentum überhaupt mit rechtlicher Substanz füllt. Abgesehen von diesem rechtlichen Gehalt hat das Eigentum keine eigenständige Bedeutung. Das ist beim Leben oder der körperlichen Unversehrhtheit anders. Man kann natürlich auch hier über Grenzfälle diskutieren, wie ist es zB mit dem
Recht auf Lebenbei Ungeborenen und ist das Nägel- oder Haareschneiden gegen den Willen schon ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Trotzdem sind die Begriffe Leben und körperliche Unversehrhtheit nicht von einer Deutung durch den Gesetzgeber abhängig, sondern haben schon sprachlich einen eigenständigen Gehalt und sind keine rechtliches Gebilde, die erst (vollszändig) mit Leben gefüllt werden müssen. Die Bezeichnung der Eigentumsfreiheit als "normgeprägt" darf also nicht missverstanden werden als "mit expliziter Regelung in der Verfassung" oder auch als "
auslegungsbedürftig".
Pilea
24.3.2023, 14:16:33
Danke für die super hilfreiche Antwort!
Faby
16.10.2024, 19:08:17
@[se.si.sc](
199709) Ich bin ein Fan deiner immer sehr verständlich geschriebenen Antworten! Du solltest für Jurafuchs arbeiten 🤓