Grundfall: Baugenehmigung bzgl. "Bauen"

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schnösel S (Jurastudent, 6. Semester) hat von Papi zum bestandenen Grundstudium ein Seegrundstück geschenkt bekommen. S will jetzt bauen, was ist ihm eigentlich egal. Er beantragt bei der zuständigen Behörde eine "Genehmigung zum Bauen".

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Einordnung des Falls

Grundfall: Baugenehmigung bzgl. "Bauen"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst nach wohl h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.

Genau, so ist das!

Das Baurecht ist unterlegt mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Eigentum beinhaltet im Kern das Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum so zu verfahren, wie er will. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst - nach wohl h.M. - grundsätzlich auch die Baufreiheit. Nach a.A. folgt die Freiheit des Eigentümers, sei Grundstück zu bebauen oder nicht zu bebauen, aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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2. Aus der Baufreiheit bzw. aus dem Eigentum folgt das uneingeschränkte Recht des Eigentümers, auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben zu errichten.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Inhalt und Schranken werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Auch die Baufreiheit unterliegt gesetzlichen Schranken. Zum Schutz von Allgemeininteressen (u.a. Sicherheit) und öffentlich geschützten Interessen der von Bauvorhaben besonders Betroffenen (v.a. Nachbarn) normiert das Baurecht Vorgaben für "Ob" und "Wie" eines Bauvorhabens. Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft, an dessen Ende Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung steht.

3. Die Frage, ob eine Bautätigkeit baurechtlich zulässig ist, setzt voraus, dass ein konkretes Bauvorhaben vorhanden ist. Dies ist Bezugspunkt einer Prüfung der baurechtlichen Voraussetzungen.

Ja!

Eine allgemein gefasste Genehmigung "zum Bauen" existiert nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen der Bautätigkeit knüpfen an die konkreten räumlichen Gegebenheiten des Grundstücks sowie die Eigenschaften des jeweiligen Bauvorhabens an. Nur ein konkretes Bauvorhaben kann Bezugspunkt einer baurechtlichen Prüfung in einem - ggf. erforderlichen - Genehmigungsverfahren sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Justinian

Justinian

9.11.2024, 23:01:50

Der Sachverhalt ist unvollständig formuliert. Für den Anfang würde ich es mit Subjekt, Prädikat, Objekt versuchen :D

Justinian

Justinian

9.11.2024, 23:04:03

Die Satzzeichen sind z.T. etwas falsch, was dazu führt, dass man den SV mehrmals lesen muss, um zu verstehen, was ursprünglich gemeint ist. Mein Vorschlag: S will bauen. Was, ist ihm eigentlich egal.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

11.11.2024, 17:20:00

Hallo Justinian, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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