Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Kausalität
Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)
Definition: Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)
Definiere den Begriff der „abgebrochenen“ bzw. „überholenden Kausalität“ im Strafrecht:
Abgebrochene oder überholende Kausalität liegt vor, wenn eine Zweithandlung ohne Fortwirken der Ersthandlung den Erfolg herbeiführt. Die abgebrochene oder überholte Ersthandlung bleibt als hypothetische Reserveursache außer Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Allegra.B
16.6.2021, 13:32:49
Ich finde diese Art der Aufgabe (Lückentext) echt super ! Gerne mehr davon 😊
Christian Leupold-Wendling
16.6.2021, 15:18:14
Vielen Dank für das Feedback. Freut und sehr!
s.t.
7.8.2021, 19:24:28
Ich finde die Formulierung sehr eng gedacht. Die Abgebrochene oder überholende Handlung ist nicht irrelevant, da sie anderweitig im Versuch strafbar ist. Da stellt sich doch die Frage von
Reserveursachenzu differenzieren wie späterer Flugabsturz, der eben nicht strafbar ist (fehlendes
Unmittelbares Ansetzen) sondern nur den gleichen Erfolg darstellt..
Lukas_Mengestu
2.12.2021, 14:10:23
Hallo s.t., in der
Tatist die Ersthandlung nicht straflos, sondern kann als strafbarer Versuch geahndet werden. Für die vollendete
Vorsatztatbleibt die Ersthandlung allerdings außer Betracht, da sie insoweit keinen kausalen Beitrag für den Erfolgseintritt leistete. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Entenpulli
5.8.2023, 21:27:21
@[Lukas_Mengestu](136780) Also wirkt die erste Handlung doch noch ggf fort und wird nicht durch die zweite beendet?
Lukas_Mengestu
9.8.2023, 10:44:21
@[Entenpulli](169608)Hallo Entenpulli, maßgeblich ist hier, dass die erste Handlung nicht im
tatbestandsmäßigen Erfolg fortwirkt. Auch hier bietet es sich an, sich dies nicht abstrakt, sondern anhand eines konkreten Beispiels klarzumachen. Stell Dir vor, T verabreicht O ein tödliches, aber langsam wirkendes Gift. Bevor der Tod durch Vergiftung eintritt, kommt X und erschießt O. Kausal für den Tod durch Erschießen war insofern allein X. Dass O aufgrund der Vergiftung später ohnehin gestorben wäre, bleibt im Hinblick auf die Kausalität irrelevant. Der erste
Kausalverlaufwird also abgebrochen bzw. vom zweiten
Kausalverlaufüberholt. Insofern sind die identischen Konstellationen gemeint :-) T hat sich also mangels Kausalität nicht wegen vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, sondern allein wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Entenpulli
5.8.2023, 21:29:34
Ein "Überholen" impliziert gerade, dass die erste, langsamere
Tatnoch fortwirkt, ein "Abbrechen" hingegen das Gegenteil. Gilt die Definition für beide Fälle?
Lukas_Mengestu
9.8.2023, 10:44:48
@[Entenpulli](169608)Hallo Entenpulli, maßgeblich ist hier, dass die erste Handlung nicht im
tatbestandsmäßigen Erfolg fortwirkt. Auch hier bietet es sich an, sich dies nicht abstrakt, sondern anhand eines konkreten Beispiels klarzumachen. Stell Dir vor, T verabreicht O ein tödliches, aber langsam wirkendes Gift. Bevor der Tod durch Vergiftung eintritt, kommt X und erschießt O. Kausal für den Tod durch Erschießen war insofern allein X. Dass O aufgrund der Vergiftung später ohnehin gestorben wäre, bleibt im Hinblick auf die Kausalität irrelevant. Der erste
Kausalverlaufwird also abgebrochen bzw. vom zweiten
Kausalverlaufüberholt. Insofern sind die identischen Konstellationen gemeint :-) T hat sich also mangels Kausalität nicht wegen vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, sondern allein wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team