Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)

Definition: Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)

12. Mai 2025

13 Kommentare

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Definiere den Begriff der „abgebrochenen“ bzw. „überholenden Kausalität“ im Strafrecht:

Abgebrochene oder überholende Kausalität liegt vor, wenn eine Zweithandlung ohne Fortwirken der Ersthandlung den Erfolg herbeiführt. Die abgebrochene oder überholte Ersthandlung bleibt als hypothetische Reserveursache außer Betracht.

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