Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)
Definiere den Begriff der „abgebrochenen“ bzw. „überholenden Kausalität“ im Strafrecht:
Abgebrochene oder überholende Kausalität liegt vor, wenn eine Zweithandlung ohne Fortwirken der Ersthandlung den Erfolg herbeiführt. Die abgebrochene oder überholte Ersthandlung bleibt als hypothetische Reserveursache außer Betracht.