Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Begründetheit bei § 80a Konstellation 2
Begründetheit bei § 80a Konstellation 2
12. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erhält eine Baugenehmigung. B hält nach den Bauplänen nicht die erforderlichen Abstände zum Grundstück seiner Nachbarin N ein. N ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei deshalb rechtswidrig und will gegen die Baugenehmigung vorgehen. N stellt einen Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig.
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Einordnung des Falls
Begründetheit bei § 80a Konstellation 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Entfaltet die Anfechtung einer Baugenehmigung im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ns Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist bereits unbegründet, weil sie nicht Adressatin der Baugenehmigung ist.
Nein!
3. § 80a Abs. 1 VwGO betrifft Maßnahmen, die die Behörde auf Antrag vornehmen kann. Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann aber auch das Gericht diese Maßnahmen treffen.
Genau, so ist das!
4. Ns Antrag ist begründet, wenn ihr Aussetzungsinteresse Bs Vollzugsinteresse überwiegt.
Ja, in der Tat!
5. Bs Bauvorhaben ist rechtswidrig und verstößt gegen drittschützende Normen. N wird in der Hauptsache Erfolg haben. Ihr Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist begründet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
6.1.2025, 14:49:01
Was mich bei beiden Absätzen des §
80avöllig verwirrt, ist, dass erst die Rede von einem Rechtsbehelf ist und separat davon ein weiterer Antrag gestellt wird. Zum Beispiel im vorliegenden Fall gibt es ja keinen vorgelagerten Rechtsbehelf, sondern nur den Antrag bei Gericht. Insofern wirkt es für mich so, als ob §
80adirekt gar nicht auf diese Situation passt. Könnte mir jemand mir meinen Denkfehler aufzeigen? Vielen Dank!

yusdix
3.3.2025, 22:02:11
@[Magnum](172647) Soweit ich das verstanden habe, geht es beim einstweiligen Rechtsschutz genau um das. Aufgrund der zeitlichen „Not“ kann man ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, da das Gericht nicht so schnell über die Anfechtungsklage entscheiden wird. Weiterhin gibt es verschiedene Möglichkeiten den Antrag zu stellen: (1) Du stellst den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz BEVOR du die Anfechtungsklage einreichst, (2) Du stellst den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz NACHDEM du die Anfechtungsklage eingereicht hast, (3) Du stellst den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gleichzeitig mit der Anfechtungsklage. Zum Fall: N stellt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung der Anfechtungsklage, da über die Anfechtungsklage nicht
rechtzeitigentschieden werden kann. N müsste dennoch
rechtzeitigAnfechtungsklage erheben. Nach h.M. müsste N spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt haben. Nur dann existiert ein Rechtsbehelf dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann. Existiert kein Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte, liefe die gerichtliche Eilentscheidung (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) ins Leere. Ich hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen. Falls jemand meine Ausführungen bestätigen könnte, wäre es auch sehr Nett, da ich hier nur aus eigenem Erlernten mitteile. :)