Begründetheit bei § 80a Konstellation 1

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erhält eine rechtmäßige Sondernutzungserlaubnis für einen Kuchenverkaufsstand vor ihrem Haus. Nachbarin N ficht diese an. Da A bereits in zwei Tagen seine Kuchen für einen guten Zweck verkaufen will, stellt er einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig.

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Einordnung des Falls

Begründetheit bei § 80a Konstellation 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. As Antrag ist darauf gerichtet, dass das Gericht die sofortige Vollziehung der Sondernutzungserlaubnis anordnet.

Ja, in der Tat!

Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, gibt es zwei Möglichkeiten: (1) Der durch den Verwaltungsakt Begünstigte kann bei der Behörde einen Antrag auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (2) Der (benachteiligte) Dritte kann einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutzes seiner Rechte stellen (§ 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Diese Anträge können auch bei Gericht gestellt werden (§ 80a Abs. 3 VwGO). N (= Dritte) hat die Genehmigung des A (= Begünstigter) angefochten. Diese Anfechtungsklage suspendiert die Genehmigung (§ 80 Abs. 1 S. 2 VwGO). Damit As Genehmigung in zwei Tagen die benötigte Wirksamkeit entfaltet, muss A einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen.
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2. Der Maßstab der Begründetheit von As Antrag ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ja!

Über die Verweisung des § 80a Abs. 1 Nr. 1 in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, findet dieser Maßstab dieser Norm Anwendung. Zu prüfen ist, ob das Vollzugsinteresse des Begünstigten das Aussetzungsinteresse des (belasteten) Dritten überwiegt. Die Prüfung ist quasi „umgekehrt“ zu der des § 80 Abs. 5 VwGO, wo das Aussetzungsinteresse überwiegen muss. Denn hier geht es ja gerade nicht darum, die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO geht es dem Antragsteller gerade darum, die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen. As Interesse an dem sofortigen Vollzug der Sondernutzungserlaubnis müsste Ns Aussetzungsinteresse überwiegen.

3. Die angefochtene Genehmigung ist rechtmäßig. As Antrag ist begründet.

Genau, so ist das!

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn das Vollzugsinteresse des Begünstigten das Aussetzungsinteresse des Dritten überwiegt. Dies richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist. As Sondernutzungserlaubnis ist rechtmäßig. Auch mit Blick darauf, dass ihre Veranstaltung in zwei Tagen stattfindet, ist As Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO begründet. In der Klausur musst Du die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Regel selbst prüfen. In den seltensten Fällen ist das, so wie hier, vorgegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

13.12.2022, 15:45:34

So ein gutes Kapitel, wirklich toll gemacht!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.12.2022, 10:30:29

Lieben Dank, Im🍑nderabilie! Das gebe ich sehr gerne weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HO

HolaQueTal

3.12.2023, 11:32:40

Gute Aufgaben! Toll wäre es, wenn ihr für Referendar*innen noch ergänzen könntet, wie das Gericht tenorieren würde.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.12.2023, 12:55:34

Hallo HolaQueTal, hier würde das Gericht wie folgt tenorieren: 1. Die sofortige Vollziehung der Sondernutzungserlaubnis der Stadt XXX vom XX.XX.XXXX wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf XXX,– € festgesetzt. Wir planen zu Beginn des kommenden Jahres auch die Tenorierungsübungen im Kurs zur Assessorklausur noch weiter auszubauen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

3.10.2024, 11:07:10

Bei der Frage "Der Maßstab der

Begründetheit

von As Antrag ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO" (und in der anschließenden Lösung) fehlt jeweils in der genannten Norm noch "S. 1" :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

9.10.2024, 15:11:46

Hallo Faby, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

3.10.2024, 11:09:45

Wie würde das in der Praxis eigentlich laufen? Also wenn ich eine Sondernutzungserlaubnis für einen Kuchenstand erhalte, den ich in zwei Tagen schon aufbauen will und ein Nachbar dagegen vorgeht: Wie würde ich als Begünstigter davon überhaupt erfahren, sodass ich überhaupt auf die Idee komme, den Antrag aus § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu stellen? Die

Behörde

n sind doch in der Praxis sicherlich nicht so schnell, mich da dann direkt zu informieren?


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