Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Wouters")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Wouters")
21. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die dänische Rechtsanwaltskammer weist den Antrag der deutschen Rechtsanwältin W auf Zulassung zurück, da W als Partnerin einer Wirtschaftsprüfergesellschaft eingetragen werden sollte. Nach der Verordnung der Kammer ist eine Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen aber untersagt.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Wouters")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtsanwaltskammer ist dazu verpflichtet die Niederlassungsfreiheit zu beachten, da sie Teil des Mitgliedtstaates Dänemark ist.
Nein!
3. Auch Private sind grundsätzlich Verpflichtete der Niederlassungsfreiheit.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Gewährleistung der einheitliche Anwendung des Unionsrechts spricht jedoch dafür, auch private Akteure als Verpflichtete der Niederlassungsfreiheit zu sehen.
Ja, in der Tat!
5. Unter bestimmten Umständen erkennt der EuGH daher auch private Akteure als Verpflichtete der Niederlassungsfreiheit an.
Ja!
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