Grundfall: Mitgliedstaaten

21. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Cannabishandel wurde in Deutschland legalisiert. Die niederländische Kifferin K möchte die Chance ergreifen und in Deutschland einen Coffeeshop eröffnen. Deutsche Landespolizistin P, an der die neusten Entwicklungen vorbeigegangen, stellt das Cannabis der K bei einer Kontrolle sicher.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Mitgliedstaaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.

Ja!

Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Niederlassung voraus, also eine feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Persönliche Begünstigte der Niederlassungsfreiheit sind alle Unionsbürger. Die Eröffnung eines Coffeeshops setzt u.a. das Anmieten von Räumlichkeiten und das Anstellen von Personal voraus und ist eine selbstständige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Eine Niederlassung ist damit gegeben. Als Niederländerin ist K auch Unionsbürgerin, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Ferner ist ein grenzüberschreitender Bezug gegeben und es liegt keine Bereichsausnahme vor.
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2. Die Niederlassungsfreiheit verpflichtet in erster Linie die Mitgliedstaaten.

Genau, so ist das!

Die Grundfreiheiten als transnationale Integrationsnormen verpflichten in erster Linie die Mitgliedstaaten gemäß Art. 52 EUV und ihre Institutionen und Körperschaften. Die Bindung jedes Mitgliedstaats (sowohl des Aufnahmestaats als auch des Herkunftsstaats) ergibt sich auch aus der Formulierung des Art. 49 Abs. 2 AEUV.Bei den Grundfreiheiten handelt es sich um unmittelbar anwendbares Primärrecht, sodass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Grundfreiheiten zu gewährleisten.

3. Die Anordnung der Sicherstellung durch P stellt keine Maßnahme eines Mitgliedstaates dar, da P als Landespolizistin nur dem Land unterstellt ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundfreiheiten verpflichten alle Gliederungsebenen der Mitgliedstaaten. Verpflichtete sind daher nicht nur alle Staatsgewalten auf Bundesebene, sondern auch Maßnahmen des Landes oder der Gemeinden. Die Maßnahme der Sicherstellung durch P ist dem jeweiligen Land als Rechtsträger zuzurechnen. Es handelt sich damit um die Maßnahme eines Mitgliedstaates.

4. An die Qualität der Maßnahme werden hohe Anforderungen gestellt. Die Sicherstellung ist daher keine Maßnahme eines Verpflichteten.

Nein!

Als Maßnahme eines Mitgliedstaates im Sinne des Art. 49 AEUV ist jede Ausdrucksform der mitgliedstaatlichen öffentlichen Hand anzusehen. Art. 49 AEUV gilt für alle Maßnahmearten der Mitgliedstaaten, die die grenzüberschreitende Niederlassung zu behindern geeignet sind. Darunter fallen Gesetze, untergesetzliche Normgebung, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungspraxis, Gerichtsurteile und Einzelakte sowie auch faktische Maßnahmen. Die Anordnung der Sicherstellung des Cannabis durch Landespolizistin P stellt einen Verwaltungsakt dar und damit ein Handeln der öffentlichen Hand. Es handelt sich um eine Maßnahme des Mitgliedstaates Deutschland als Verpflichteter.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

di203

di203

26.3.2025, 08:57:03

Liebes Team, leider finde ich auf der neuen Startseite das allgemeine Frageportal nicht mehr. Ich bin auf der Suche nach einer Merkhilfe zur Auflistung aller EU-Mitgliedstaaten, falls ich in der Aufregung des Examens mal ein Land vergessen sollte oder eins hinzudichte. In einer Falllösung hier habe ich einen Thread gesehen, der auf ein Gesetz verweist (nicht zwingend EU-Norm), der eine Liste aller aktuellen EU-Mitgliedstaaten hat. Leider habe ich die Norm vergessen und finde durch die Suchfunktion den Kommentar hier nicht wieder. Wer kann mir helfen?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

1.4.2025, 12:31:06

Hi Diana, das Forum findest du unten im Hauptmenü unter dem Eintrag **Forum**. Auf der Startseite oben rechts findest du, wie gewohnt, die Benachrichtigungen. Die Suche findest Du auf der Startseite wie gewohnt oben rechts (Lupen-Icon).

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

1.4.2025, 12:32:42

Meinst Du diesen Thread? https://applink.jurafuchs.de/3FXqYC33cSb

'Jimmy' McGill

'Jimmy' McGill

6.5.2025, 17:16:56

@[di203](256960) Meinst du den Art. 52 EUV? Art. 52 EUV: Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.


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