Klassischer Eingriff: Judikative
29. März 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Amtsgericht (AG) Augsburg verurteilt Jurastudentin J wegen einer reißerischen Äußerung über Politiker P zu einer Geldstrafe. Im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt das AG die Meinungsfreiheit der J nicht.
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Einordnung des Falls
Klassischer Eingriff: Judikative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundrechtseingriffe der rechtsprechenden Gewalt erfolgen durch Urteil oder Beschluss. Dabei kann das Gericht auch die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkennen.
Ja!
2. Vorliegend stellt das Urteil des AG Augsburg einen klassischen Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) der J dar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kolja
13.6.2022, 09:11:45
Unter „Final“ versteht man ja einen zielgerichteten Eingriff. Ist das vorliegend der Fall? Das Urteil ist ja nicht darauf zielgerichtet, die Pressefreiheit zu beschränken sondern soll eigentlich „nur“ eine
Geldstrafe verhängen🤔

Nora Mommsen
13.6.2022, 14:49:09
Hallo Kolja, die Finalität bezieht sich auf das Handeln. Das heißt ein
klassischer Eingriffliegt vor, wenn das Handeln zielgerichtet ist und die Auswirkung nicht nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge darstellt. Der Eingriff in die Rechte der J durch das Urteil war vom Gericht beabsichtigt, auch wenn sie nicht wissentlich die Meinungsfreiheit verletzt haben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

prefi
21.1.2025, 17:13:38
Das GG im Mülleimer ist ein geniales kleines Detail, sehr coole bildliche Darstellung!

Linne Hempel
7.2.2025, 14:44:28
Hallo prefi, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

cSchmitt
28.5.2025, 09:11:10
Das Urteil stellt ab Zeitpunkt der Verkündigung (oder Zustellung) einen Eingriff dar und nicht erst ab Rechtskraft richtig? Schließlich wird es ja zwingend rechtskräftig, sofern man sich nicht dagegen durch Berufung, Revision, Verfassungs
beschwerde wehrt. Würde der Eingriff erst ab Rechtskraft gelten, bestünde das Problem, dass man sich vorher nicht verfassungsgerichtlich dagegen wehren könnte. Auf der anderen Seite muss der Rechtsweg ja sowieso erst ausgeschöpft werden.