Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

22. Februar 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist im Handelsregister eingetragener Inhaber eines Einrichtungsgeschäfts. Seine Tätigkeit besteht ungefähr zur Hälfte aus Hausbesuchen bei Kunden, um sie vor Ort zu beraten. Hierfür erwirbt er beim Autohändler einen Jahreswagen für €35.000. K nutzt das Auto auch uneingeschränkt privat.

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Einordnung des Falls

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft des Handelnden und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handelsgeschäfte sind alle (1) Geschäfte eines (2) Kaufmanns, die (3) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften (§ 344 Abs. 1 HGB) und gezeichneten Schuldscheinen vermutet (§ 344 Abs. 2 HGB).
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2. K ist Kaufmann (§§ 343 Abs. 1).

Ja!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Ein Kleingewerbetreibender hat die Option, zum Kaufmann zu werden, wenn er sich mit seiner Firma in das Handelsregister eintragen lässt (§ 2 S. 1 HGB). Ist ein Gewerbe mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen, wird unabhängig von seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit, die Eigenschaft als Handelsgewerbe fingiert (§ 5 HGB). Der Gewerbetreibende ist Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB). K ist mit seinem Einrichtungsgeschäft im Handelsregister eingetragen und daher unabhängig davon, ob er ein Handelsgewerbe oder ein Kleingewerbe betreibt, zumindest nach § 5 HGB Kaufmann.

3. Der Abschluss des Kaufvertrags über den Jahreswagen (§ 433 BGB) ist ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörendes Geschäft für K (§ 343 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Darunter fallen alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). Bei Geschäften, die neben dem Handelsgewerbe auch dem privaten Gebrauch dienen (dual use), führt jede gewerbliche Zuordnung zur Betriebszugehörigkeit. Ausgenommen sind nur Geschäfte, die ausschließlich den privaten Bereich betreffen. Der Wagen soll zumindest auch der Durchführung der für den Betrieb des Einrichtungsgeschäfts notwendigen Hausbesuche dienen. Dass K ihn daneben auch privat nutzt, macht keinen Unterschied.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

antonia0203

4.5.2024, 11:12:38

Ist in dual-use Fällen nicht grds. von dem Vorrang der

Vermutung

des § 13 BGB auszugehen, weshalb hier eine Verbrauchereigenschaft anzunehmen sein müsste?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

7.5.2024, 13:01:22

Hallo antonia0203, es ist zwischen dem Formkaufmann und dem Einzelkaufmann zu unterscheiden. - Ein Formkaufmann kann nach § 13 BGB kein Verbraucher sein (BGH BeckRS 2021, 39626 Rn. 57). Bei seinem Handeln geht es daher nur darum, ob er als Unternehmer kontrahiert hat. § 344 Abs. 1 gilt auch für die Beantwortung dieser Frage. Verträge sind daher im Zweifel der unternehmerischen Sphäre des Formkaufmanns zuordnen. - Ein Einzelkaufmann (natürliche Person) kann hingegen nach § 13 BGB auch Verbraucher sein. Ob sein Handeln unternehmerischer Natur ist oder er als Verbraucher kontrahiert hat, richtet sich nicht nach § 344 Abs. 1, sondern nach dem insofern vorrangigen § 13 BGB (BGH BeckRS 2021, 39626 Rn. 48). Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team

ECK

ecki

12.5.2024, 14:46:55

Hey Max, im vorliegenden Fall haben wir doch aber gerade keinen Formkaufmann, welcher sich nicht auf § 13 BGB berufen kann, sondern doch einen Einzelkaufmann, welcher sich auch auf § 13 BGB berufen kann. Aufgrund des Vorranges des § 13 BGB müsste dann doch hier dieser greifen und eben nicht § 344 I HGB. Das Auto ist ja schließlich 50/50 in Benutzung. Beste Grüße

LAA

laa

20.1.2025, 15:02:38

Die Frage, wie § 13 BGB und § 344 HGB zueinanderstehen, ist nur relevant, wenn es darum geht, ob Verbraucherschutzvorschriften angewendet werden müssen. In diesem Fall stellt sich diese Frage aber gar nicht, da es nicht um die Anwendung von

§ 477 BGB

oder ähnlichen Regelungen geht. Entscheidend für die Annahme eines Handelsgeschäfts ist daher immer § 344 HGB. Das sieht auch der BGH in seinem

Urteil

vom 11.11.2021 (VIII ZR 187/20) so. Dort ging es allein darum, ob der

Anspruchssteller

als Verbraucher gilt, weil er sich auf diese Eigenschaft berufen hat.


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