Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist im Handelsregister eingetragener Inhaber eines Einrichtungsgeschäfts. Seine Tätigkeit besteht ungefähr zur Hälfte aus Hausbesuchen bei Kunden, um sie vor Ort zu beraten. Hierfür erwirbt er beim Autohändler einen Jahreswagen für €35.000. K nutzt das Auto auch uneingeschränkt privat.
Einordnung des Falls
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft des Handelnden und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
2. K ist Kaufmann (§§ 343 Abs. 1).
Ja!
3. Der Abschluss des Kaufvertrags über den Jahreswagen (§ 433 BGB) ist ein zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörendes Geschäft für K (§ 343 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
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antonia0203
4.5.2024, 11:12:38
Ist in dual-use Fällen nicht grds. von dem Vorrang der Vermutung des § 13 BGB auszugehen, weshalb hier eine Verbrauchereigenschaft anzunehmen sein müsste?
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Maximilian Puschmann
7.5.2024, 13:01:22
Hallo antonia0203, es ist zwischen dem Formkaufmann und dem Einzelkaufmann zu unterscheiden. - Ein Formkaufmann kann nach § 13 BGB kein Verbraucher sein (BGH BeckRS 2021, 39626 Rn. 57). Bei seinem Handeln geht es daher nur darum, ob er als Unternehmer kontrahiert hat. § 344 Abs. 1 gilt auch für die Beantwortung dieser Frage. Verträge sind daher im Zweifel der unternehmerischen Sphäre des Formkaufmanns zuordnen. - Ein Einzelkaufmann (natürliche Person) kann hingegen nach § 13 BGB auch Verbraucher sein. Ob sein Handeln unternehmerischer Natur ist oder er als Verbraucher kontrahiert hat, richtet sich nicht nach § 344 Abs. 1, sondern nach dem insofern vorrangigen § 13 BGB (BGH BeckRS 2021, 39626 Rn. 48). Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team
ecki
12.5.2024, 14:46:55
Hey Max, im vorliegenden Fall haben wir doch aber gerade keinen Formkaufmann, welcher sich nicht auf § 13 BGB berufen kann, sondern doch einen Einzelkaufmann, welcher sich auch auf § 13 BGB berufen kann. Aufgrund des Vorranges des § 13 BGB müsste dann doch hier dieser greifen und eben nicht § 344 I HGB. Das Auto ist ja schließlich 50/50 in Benutzung. Beste Grüße