Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB

4. Juli 2025

18 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kaufmann K schließt mit der Bank B schriftlich einen Darlehensvertrag, um seinen Traum von einem Eigenheim zu verwirklichen. Zur Bestätigung der Auszahlung und als Anerkenntnis seiner Rückzahlungsverpflichtung unterschreibt K einen Darlehensschuldschein mit seiner Firma. Seine Ehefrau E unterzeichnet den Schuldschein ebenfalls.

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Einordnung des Falls

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft des Handelnden und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handelsgeschäfte sind alle (1) Geschäfte eines (2) Kaufmanns, die (3) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Das Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Die Betriebszugehörigkeit wird bei von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäften (§ 344 Abs. 1 HGB) und gezeichneten Schuldscheinen vermutet (§ 344 Abs. 2 HGB).
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2. K ist Kaufmann (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Ein Kleingewerbetreibender hat die Option, zum Kaufmann zu werden, wenn er sich mit seiner Firma in das Handelsregister eintragen lässt (§ 2 S. 1 HGB). Ist ein Gewerbe im Handelsregister eingetragen, wird unabhängig von der tatsächlichen Geschäftstätigkeit, die Eigenschaft als Handelsgewerbe fingiert (§ 5 HGB) und der Gewerbetreibende ist Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB). Dass K Kaufmann ist, ist im Sachverhalt vorgegeben.

3. Der schriftliche Darlehensvertrag ist ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB) ist eine Urkunde, in welcher der Schuldner eine Verbindlichkeit begründet oder bestätigt. Urkunden sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse beinhalten. Typisch für einen Schuldschein sind Einseitigkeit und Abstraktheit der begründeten oder bestätigten Verpflichtung. Ihm kommt eine Bedeutung zu, die über die bloße schriftliche Fixierung einer Forderung hinausgeht. Schriftlich gefassten Austauschverträgen wie dem Darlehensvertrag kommt keine gesteigerte Bedeutung hinsichtlich der Ansprüche zu, welche sich aus ihm ergeben. Für Austauschverträge gilt unabhängig von der Form § 344 Abs. 1 HGB.

4. Der Darlehensschuldschein ist ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB).

Ja, in der Tat!

Ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB) ist eine Urkunde, in welcher der Schuldner eine Verbindlichkeit begründet oder bestätigt. Urkunden sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse beinhalten. Typisch für einen Schuldschein sind Einseitigkeit und Abstraktheit der begründeten oder bestätigten Verpflichtung. Ihm kommt eine Bedeutung zu, die über die bloße schriftliche Fixierung einer Forderung hinausgeht. Gegenüber dem (kausalen) Darlehensvertrag kommt dem Darlehensschuldschein eine gesteigerte Bedeutung zu. Er enthält ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) bezüglich Ks Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

5. K hat den Darlehensschuldschein als Kaufmann gezeichnet (§ 344 Abs. 2 HGB).

Ja!

Die Zeichnung hat grundsätzlich in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) zu erfolgen, der Kaufmann muss die Urkunde also eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Auch elektronische Form ist möglich (§ 126 Abs. 3 BGB). Ob der Kaufmann mit seiner Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) oder mit seinem bürgerlichen Namen zeichnet, ist unerheblich. K hat den Darlehensschuldschein mit seiner Firma unterschrieben, mithin genügt die Urkunde der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Der Darlehensschuldschein beinhaltet ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Die Erteilung in elektronischer Form ist daher grds. gesetzlich ausgeschlossen (§§ 781 S. 2, 126 Abs. 3 BGB). Handelt es sich bei dem Schuldanerkenntnis auf der Seite des Schuldners jedoch um ein Handelsgeschäft, enthält § 350 HGB davon wiederum eine Rückausnahme, die sogar ein formfreies Schhuldanerkenntnis erlaubt.

6. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist ein Geschäft, das zum Betrieb von Ks Handelsgewerbe gehört (§ 343 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Betriebszugehörig sind alle Geschäfte, die zumindest auch dem Interesse des Handelsgewerbes, seiner Erhaltung und Abwicklung dienen sollen. Bei von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheinen wird Betriebszugehörigkeit vermutet (§ 344 Abs. 2 HGB). Der Gegenbeweis kann nur aus dem Inhalt der Urkunde selbst geführt werden. Zwar hat K das Darlehen aufgenommen, um sein privates Bauvorhaben zu finanzieren. K hat den Darlehensschuldschein aber mit seiner Firma gezeichnet, sodass die Vermutung des § 344 Abs. 2 HGB greift. Aus der Gesamtschau der Urkunde ergibt sich der private Zweck nicht. Die private Natur lässt sich auch nicht aus der Unterzeichnung durch die Ehefrau herleiten. Die Vermutung des § 344 Abs. 2 HGB kann daher nicht widerlegt werden.

7. Das in dem Darlehensschuldschein enthaltene abstrakte Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) ist ein Handelsgeschäft für K (§ 343 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handelsgeschäfte sind alle (1) Geschäfte eines (2) Kaufmanns, die (3) zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). K ist Kaufmann. Die Vermutung der Betriebszugehörigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses (§ 344 Abs. 2 HGB), konnte durch den Inhalt des Darlehensschuldscheins nicht widerlegt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

25.11.2022, 21:56:23

Hier auch die Frage: Es handelt sich so h nicht wirklich um ein Handelsgeschäft, sondern es wird bloß vermutet. Wäre es nicht korrekter, die Fragen danach differenzierter zu stellen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 18:47:02

Hallo Daniel, danke für deine Frage. Die bloße Vermutung des Vorliegens eines Handelsgeschäfts ist etwas was dir in Klausuren und im Examen durchaus auch begegnen kann, weswegen wir auch in unseren Aufgaben damit arbeiten. Solange die Vermutung nicht widerlegt ist, macht es in der rechtlichen Wertung keinen Unterschied, ob tatsächlich die

Kaufmannseigenschaft

gegeben ist und eine Handelsgeschäft vorliegt oder nicht. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Vermutung und realem Vorliegen. Daher ist es auch nicht erforderlich, danach weiter zu differenzieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

2.12.2022, 18:10:42

Danke für die Antwort. Ich finde sie aber unbefriedigend. Wenn's nur nach dem Ergebnis gehen würde, müsste ja etwa auch nicht differenziert werden, welches Mordmerkmal bei einem Mord erfüllt wäre, ob ein

rechtswidrig

er VA formell oder materiell

rechtswidrig

wäre oder ob bei einem Rechtsgeschäft ein Wucher vorliegt oder ein sonstiger Verstoß gegen die guten Sitten.

PP2

Pp2

8.1.2025, 02:16:55

Insbesondere da die Fragestellung ein oder zwei Aufgaben vorher daher anders aufgebaut ist

BEN

benjaminmeister

27.4.2025, 17:35:20

Schließe mich der Kritik der Vorposter an. Gerade im Zusammenhang mit den vorherigen (anders gestellten) Aufgaben sehr unglücklicher Aufbau.

Natze

Natze

2.1.2024, 16:09:00

also kqnn die Vermutung ausschließlich durch eine konkrete Absprache innerhalb der Urkunde erfolgen?

Max

Max

14.7.2024, 14:07:42

In einer der Erläuterungen zu dieser Aufgabe habt ihr geschrieben, dass es für die Vermutung des Handelsgeschäfts egal sei, ob der Kaufmann mit seinem Namen oder seiner Firma unterzeichnet. Wie kann der Kaufmann dann einen Dahrlens

schuld

schein unterzeichnen, aus dem sich nicht ergibt, dass er dies in privater Funktion tut?

LEAU

Leau

1.4.2025, 13:22:43

+1.

BEN

benjaminmeister

27.4.2025, 17:34:19

Kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen. Wenn er bei einem eigentlich nicht zum Handelsgewerbe zugehörigem Geschäft nicht auf Briefpapier seiner Firma und dann nur mit seinem bürglichen Namen unterzeichnet wird auch die Fiktion des § 344 HGB nicht greifen…

Dua

Dua

22.8.2024, 18:21:16

Müsste Par. 13 BGB hier nicht vorrangig behandelt werden?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

23.8.2024, 12:39:59

Danke für Deine Frage @[Dua](142849), aber nein: Wenn K Kaufmann ist und als Kaufmann handelt, dann kann er doch nicht gleichzeitig Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein. Schau Dir nochmal § 13 BGB an: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Dua

Dua

23.8.2024, 15:27:34

Der Vertrag ist auf ein Eigenheim gerichtet, außerdem ist die Vermutung der

Kaufmannseigenschaft

bei natürlichen Personen subsidiär.

Dua

Dua

23.8.2024, 15:28:39

Ent

schuld

igung, das Kommentar war abgebrochen. Müsste man dann die Verbrauchereigenschaft nicht zumindest kurz ansprechen und ausschließen, damit die Prüfung vollständig ist?

Louicay

Louicay

23.2.2025, 16:27:31

Hi @[Dua](142849), die Problematik die du hier anspricht ist durchaus evident und gebührt einer umfangreichen Diskussion in der Prüfung, sofern Raum für den Diskurs besteht. Die Kollision zwischen § 344 HGB und § 13 BGB ergibt sich jedoch lediglich in solchen Fällen, in denen das Handeln des Kaufmannes als ein solcher nicht eindeutig festzustellen ist und dieser tatsächlich privatgeschäftlich gehandelt hat, da nur dann die Vermutung eines Handelsgeschäfts gem. § 344 HGB und die des § 13 BGB in ein Spannungsverhältnis treten. Hier liegen die Dinge jedoch anders, da wie @[Wendelin Neubert](409) bereits ausgeführt hat K eindeutig als Kaufmann kontrahiert. Nur wenn K nicht unter seiner Firma gehandelt hätte, müsste diese Problematik angesprochen werden. Sodann "übertrumpft" § 13 BGB i.S.d. lex posterior Grundsatzes den § 344 HGB zugunsten des Kaufmannes. Klausurrelevant sind diese Fälle insb. in Hinblick auf die kaufmännische

Rügeobliegenheit

(

§ 377 HGB

).

Dua

Dua

26.2.2025, 15:02:59

@[Louicay](290702), vielen Dank für deine Ausführungen, damit ist es deutlich klarer für mich 😀

Louicay

Louicay

26.2.2025, 16:22:40

Freut mich, dass ich helfen konnte @[Dua](142849)!


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