Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kaufmann K schließt mit der Bank B schriftlich einen Darlehensvertrag, um seinen Traum von einem Eigenheim zu verwirklichen. Zur Bestätigung der Auszahlung und als Anerkenntnis seiner Rückzahlungsverpflichtung unterschreibt K einen Darlehensschuldschein mit seiner Firma. Seine Ehefrau E unterzeichnet auch.
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Einordnung des Falls
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft des Handelnden und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist Kaufmann (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. Der schriftliche Darlehensvertrag ist ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Darlehensschuldschein ist ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB).
Ja, in der Tat!
5. K hat den Darlehensschuldschein als Kaufmann gezeichnet (§ 344 Abs. 2 HGB).
Ja!
6. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist ein Geschäft, das zum Betrieb von Ks Handelsgewerbe gehört (§ 343 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
7. Das in dem Darlehensschuldschein enthaltene abstrakte Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) ist ein Handelsgeschäft für K (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
25.11.2022, 21:56:23
Hier auch die Frage: Es handelt sich so h nicht wirklich um ein Handelsgeschäft, sondern es wird bloß vermutet. Wäre es nicht korrekter, die Fragen danach differenzierter zu stellen?

Nora Mommsen
26.11.2022, 18:47:02
Hallo Daniel, danke für deine Frage. Die bloße Vermutung des Vorliegens eines Handelsgeschäfts ist etwas was dir in Klausuren und im Examen durchaus auch begegnen kann, weswegen wir auch in unseren Aufgaben damit arbeiten. Solange die Vermutung nicht widerlegt ist, macht es in der rechtlichen Wertung keinen Unterschied, ob tatsächlich die
Kaufmannseigenschaftgegeben ist und eine Handelsgeschäft vorliegt oder nicht. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Vermutung und realem Vorliegen. Daher ist es auch nicht erforderlich, danach weiter zu differenzieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Daniel
2.12.2022, 18:10:42
Danke für die Antwort. Ich finde sie aber unbefriedigend. Wenn's nur nach dem Ergebnis gehen würde, müsste ja etwa auch nicht differenziert werden, welches Mordmerkmal bei einem Mord erfüllt wäre, ob ein
rechtswidriger VAformell oder
materiell rechtswidrigwäre oder ob bei einem
Rechtsgeschäftein Wucher vorliegt oder ein sonstiger Verstoß gegen die guten Sitten.
Pp2
8.1.2025, 02:16:55
Insbesondere da die Fragestellung ein oder zwei Aufgaben vorher daher anders aufgebaut ist

Natze
2.1.2024, 16:09:00
also kqnn die Vermutung ausschließlich durch eine konkrete Absprache innerhalb der
Urkundeerfolgen?

Max
14.7.2024, 14:07:42
In einer der Erläuterungen zu dieser Aufgabe habt ihr geschrieben, dass es für die Vermutung des Handelsgeschäfts egal sei, ob der Kaufmann mit seinem Namen oder seiner Firma unterzeichnet. Wie kann der Kaufmann dann einen Dahrlensschuldschein unterzeichnen, aus dem sich nicht ergibt, dass er dies in privater Funktion tut?

Dua
22.8.2024, 18:21:16
Müsste Par. 13 BGB hier nicht vorrangig behandelt werden?

Wendelin Neubert
23.8.2024, 12:39:59
Danke für Deine Frage @[Dua](142849), aber nein: Wenn K Kaufmann ist und als Kaufmann handelt, dann kann er doch nicht gleichzeitig Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein. Schau Dir nochmal § 13 BGB an: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäftzu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Dua
23.8.2024, 15:27:34
Der Vertrag ist auf ein Eigenheim gerichtet, außerdem ist die Vermutung der
Kaufmannseigenschaftbei natürlichen Personen subsidiär.

Dua
23.8.2024, 15:28:39
Entschuldigung, das Kommentar war abgebrochen. Müsste man dann die Verbrauchereigenschaft nicht zumindest kurz ansprechen und ausschließen, damit die Prüfung vollständig ist?

Louicay
23.2.2025, 16:27:31
Hi @[Dua](142849), die Problematik die du hier anspricht ist durchaus evident und gebührt einer umfangreichen Diskussion in der Prüfung, sofern Raum für den Diskurs besteht. Die Kollision zwischen § 344 HGB und § 13 BGB ergibt sich jedoch lediglich in solchen Fällen, in denen das Handeln des Kaufmannes als ein solcher nicht eindeutig festzustellen ist und dieser tatsächlich privatgeschäftlich gehandelt hat, da nur dann die Vermutung eines Handelsgeschäfts gem. § 344 HGB und die des § 13 BGB in ein Spannungsverhältnis treten. Hier liegen die Dinge jedoch anders, da wie @[Wendelin Neubert](409) bereits ausgeführt hat K eindeutig als Kaufmann kontrahiert. Nur wenn K nicht unter seiner Firma gehandelt hätte, müsste diese Problematik angesprochen werden. Sodann "übertrumpft" § 13 BGB i.S.d. lex posterior Grundsatzes den § 344 HGB
zugunstendes Kaufmannes. Klausurrelevant sind diese Fälle insb. in Hinblick auf die kaufmännische Rüge
obliegenheit(
§ 377 HGB).

Dua
26.2.2025, 15:02:59
@[Louicay](290702), vielen Dank für deine Ausführungen, damit ist es deutlich klarer für mich 😀

Louicay
26.2.2025, 16:22:40
Freut mich, dass ich helfen konnte @[Dua](142849)!