Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB
Diesen Fall lösen 78,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K schließt mit der Bank B schriftlich einen Darlehensvertrag, um seinen Traum von einem Eigenheim zu verwirklichen. Zur Bestätigung der Auszahlung und als Anerkenntnis seiner Rückzahlungsverpflichtung unterschreibt K einen Darlehensschuldschein mit seiner Firma. Seine Ehefrau E unterzeichnet auch.
Einordnung des Falls
Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), Betriebszugehörigkeit, § 344 Abs. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Handelsgeschäft setzt die Kaufmannseigenschaft des Handelnden und die Betriebszugehörigkeit des Geschäfts voraus (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
2. K ist Kaufmann (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. Der schriftliche Darlehensvertrag ist ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Darlehensschuldschein ist ein Schuldschein (§ 344 Abs. 2 HGB).
Ja, in der Tat!
5. K hat den Darlehensschuldschein als Kaufmann gezeichnet (§ 344 Abs. 2 HGB).
Ja!
6. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist ein Geschäft, das zum Betrieb von Ks Handelsgewerbe gehört (§ 343 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
7. Das in dem Darlehensschuldschein enthaltene abstrakte Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) ist ein Handelsgeschäft für K (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen
Daniel
25.11.2022, 21:56:23
Hier auch die Frage: Es handelt sich so h nicht wirklich um ein Handelsgeschäft, sondern es wird bloß vermutet. Wäre es nicht korrekter, die Fragen danach differenzierter zu stellen?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
26.11.2022, 18:47:02
Hallo Daniel, danke für deine Frage. Die bloße Vermutung des Vorliegens eines Handelsgeschäfts ist etwas was dir in Klausuren und im Examen durchaus auch begegnen kann, weswegen wir auch in unseren Aufgaben damit arbeiten. Solange die Vermutung nicht widerlegt ist, macht es in der rechtlichen Wertung keinen Unterschied, ob tatsächlich die Kaufmannseigenschaft gegeben ist und eine Handelsgeschäft vorliegt oder nicht. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Vermutung und realem Vorliegen. Daher ist es auch nicht erforderlich, danach weiter zu differenzieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Daniel
2.12.2022, 18:10:42
Danke für die Antwort. Ich finde sie aber unbefriedigend. Wenn's nur nach dem Ergebnis gehen würde, müsste ja etwa auch nicht differenziert werden, welches Mordmerkmal bei einem Mord erfüllt wäre, ob ein rechtswidriger VA formell oder materiell rechtswidrig wäre oder ob bei einem Rechtsgeschäft ein Wucher vorliegt oder ein sonstiger Verstoß gegen die guten Sitten.
![Natze](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__kvwnfocrfndguautbwzug.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Natze
2.1.2024, 16:09:00
also kqnn die Vermutung ausschließlich durch eine konkrete Absprache innerhalb der Urkunde erfolgen?
![Max](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__jutfklokoepdtacieulfo.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Max
14.7.2024, 14:07:42
In einer der Erläuterungen zu dieser Aufgabe habt ihr geschrieben, dass es für die Vermutung des Handelsgeschäfts egal sei, ob der Kaufmann mit seinem Namen oder seiner Firma unterzeichnet. Wie kann der Kaufmann dann einen Dahrlensschuldschein unterzeichnen, aus dem sich nicht ergibt, dass er dies in privater Funktion tut?