Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen (§ 41 WaffG) aus, weil T die persönlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht erfüllt. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf.
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Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufhebung des Waffenbesitzverbots ist ein Widerruf.
Genau, so ist das!
3. Es ist unerheblich, ob der Widerruf einen belastenden oder einen begünstigenden Verwaltungsakt betrifft. Es gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das Waffenverbot ist ein belastender Verwaltungsakt. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AliDaei24
6.7.2023, 10:26:03
Vielleicht könntet Ihr hier gut die Abgrenzung zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erklären.
Nora Mommsen
7.7.2023, 10:54:59
Hallo AliDaei24, handelt es sich deiner Meinung nach bei dem
Waffenbesitzverbotnicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung? Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
AliDaei24
7.7.2023, 18:37:44
Hi Nora, habe ich mich auch kurz gefragt, aber auch die Aufgabenstellung geht wohl davon aus, dass der VA keine Dauerwirkung hat. Sonst könnte er ja auch als rechtswidrig zurückgenommen werden und müsste nicht widerrufen werden, wenn ich es richtig sehe. Die Abgrenzung zu VAen mit Dauerwirkung dürfte wohl darin zu sehen sein, dass das Rechtsverhältnis beim Verbot einmal bis auf weiteres endgültig ausgestaltet wird. Vielleicht fällt Euch eine bessere Erklärung ein.
busy B 🐝 ✨
29.9.2024, 19:06:49
Ich habe mich dasselbe gefragt und würde mich freuen, wenn das noch aufgeklärt werden würde!
Dogu
12.8.2023, 20:27:11
Wieso ist hier die Rechtmäßigkeit des VA anzunehmen? Es handelt sich bei einem Verbot doch um einen Dauer-VA (als negatives Gegenstück zu einer Genehmigung). Mithin wäre das Verbot also rechtswidrig, wenn die TBV wegfallen.
Denislav Tersiski
27.12.2023, 16:20:34
Ich hätte dieselbe Frage
Eileen 🦊
14.2.2024, 14:14:50
Hier würde man mE. auf den Zeitpunkt des Erlasses abstellen.
Paul21
29.3.2024, 18:30:47
Liebe Eileen, das könnte man aber nach h. M. nur, soweit es sich eben nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Tut es das, käme es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses, sondern auf die der letzten mündlichen Verhandlung an.
Vanilla Latte
2.9.2024, 03:41:58
Nach e.A. ist 49 anwendbar, weil der DauerVa bei Erlass rm war. Nach h.M. ist es 48 weil der Va später rw geworden ist. Begründet wird das mit 20 III. @[
Nora Mommsen](178057) welcher Ansicht sollte man in der Klausur folgen?
Benedikt
16.8.2023, 13:41:13
Gibt es in solchen Fällen einen subjektiv öffentlich rechtlichen Anspruch auf Widerruf? Hier käme T mit Klagen bzw. Widerspruch wegen Fristablaufs nicht weiter, oder?
Eileen 🦊
14.2.2024, 14:12:39
Ich würde meinen, aufgrund des Ermessens gibt es keinen Anspruch, außer dieses wäre auf Null reduziert 🤔 Bitte an das Team um Korrektur 😅
Vanilla Latte
2.9.2024, 03:43:51
Ich denke nicht, denn der Betroffene hat Widerspruch und Anfechtungsklage als Rechtsschutz.