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Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 (Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen)
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Greta Gemüse (G) erhält eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG, um auf der Bundesstraße vor ihrem Haus Gemüse aus eigenem Anbau zu verkaufen. Die Erlaubnis enthält einen Widerrufsvorbehalt. Weil G Streit mit dem zuständigen Beamten S hat, widerruft S die Erlaubnis.
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P betreibt eine Privatschule in Hamburg. Behörde B erlässt die staatliche Anerkennung der Schule mit dem Zusatz: „Die Anerkennung kann widerrufen werden, sobald mehr als ein Drittel der an der P-Privatschule tätigen Lehrkräfte die Anforderungen des <a href=„https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FrTrSchulGHA2004pP6“>§ 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG</a> nicht mehr erfüllen.“