Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 (Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 (Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen)
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aufgrund einer Verordnung vergibt das Ministerium M Förderungen für die Ausbildung von Assistenzhunden. In der Verordnung steht, dass Förderungen widerrufen werden können, wenn Nachweise über die Verwendung der Gelder nicht rechtzeitig erbracht werden.
Diesen Fall lösen 72,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 (Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen rechtmäßigen Förderbescheid erhalten. Ist dieser ein begünstigender Verwaltungsakt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn A die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig erbringt, kann M den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG zurücknehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Widerruf ist hier durch Rechtsvorschrift zugelassen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
4. Erbringt A die erforderlichen Nachweise nicht, muss das Ministerium den Förderbescheid widerrufen.
Nein!
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