Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG) aus. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf. Allerdings konsumiert T inzwischen regelmäßig Drogen.

Einordnung des Falls

Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerruf des Waffenbesitzverbots richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG.

Genau, so ist das!

Hebt die Behörde einen rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakt auf, sind die Vorschriften über den Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG einschlägig. Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig ergangen, wenn er zum Zeitpunkt des Erlasses nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen hat. Belastend sind Verwaltungsakte, die für den Adressaten nachteilig sind. Das Verbot belastet T. Aufgrund der fehlenden persönlichen Voraussetzungen war es im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG.

2. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste.

Ja, in der Tat!

§ 49 Abs. 1 VwVfG regelt, dass der Widerruf ausgeschlossen ist, "wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist". Müsste die Behörde nach dem Widerruf des belastenden Verwaltungsakts wieder einen Verwaltungsakt mit der gleichen Regelung erlassen, so wäre der Widerruf aus organisatorischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sowie aus Sicht des Adressaten unnötig. Neben dem Ausschluss des Widerrufs wegen der Pflicht zum Erlass eines Verwaltungsakts mit gleichem Inhalt existieren weitere Ausschlussgründe für den Widerruf (§ 49 Abs. 1 VwVfG a.E.: "aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist"). Diese können sich daraus ergeben, dass Voraussetzungen aus Spezialvorschriften über die Zulässigkeit eines Widerrufs in bestimmten Fällen nicht erfüllt sind.

3. Weil T drogenabhängig ist, muss die Behörde nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot aussprechen. Der Widerruf ist damit ausgeschlossen.

Nein!

§ 49 Abs. 1 VwVfG regelt, dass der Widerruf ausgeschlossen ist, "wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste". § 41 Abs. 1 WaffG ist allerdings eine Ermessensvorschrift: Die Behörde kann den Besitz erlaubnisfreier Waffen verbieten, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen, aber muss dies nicht tun. Darin unterscheidet sich § 41 Abs. 1 WaffG von der speziellen Aufhebungsvorschrift des § 45 WaffG bei erlaubnispflichtigen Waffen (gebundene Entscheidung). B muss grundsätzlich kein neues Waffenbesitzverbot erlassen, auch wenn T regelmäßig Drogen konsumiert. Der Widerruf ist nicht ausgeschlossen. In Betracht käme eine Ermessensreduzierung auf null, für die hier aber zu wenig Anhaltspunkte vorliegen. Zu denken wäre auch an intendiertes Ermessen.

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ri

ri

8.3.2022, 02:04:37

45 II WaffG ist nicht einschlägig, da hier ein Verbot zurückgenommen und keine Erlaubnis widerrufen wird.

VI

Vivien

21.8.2022, 11:23:48

Warum sollten zu wenige Anhaltspunkte für die

Ermessensreduzierung auf Null

vorliegen? Die Argumentation des Drogenkonsums ist doch praktisch deckungsgleich mit der Argumentation der Alkoholabhängigkeit? Wenn also für die Alkoholabhängigkeit ein Widerruf ausgesprochen wurde müsste es für den Drogenkonsum ebenfalls so sein?!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.8.2022, 17:01:09

Hallo Vivien, ohne Kenntnis über die Art, Häufigkeit und Auswirkungen ist der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung etwas dürftig. Auch zu den Tatsachen, die zu dem Verbot geführt haben bietet der Fall ja relativ wenig Informationen. In der Klausur würde es dazu deutlich mehr Informationen geben, sollte es darauf ankommen. Ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Person kann eine Rauschmittelabhängigkeit aber natürlich immer sein. Vorliegend ging es darum, die Widerrufsvorschrift und ihre Ausnahmetatbestände als solche mal kennenzulernen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.12.2022, 15:14:51

Waere hier eine Umdeutung des UrsprungsVAs denkbar? Die Begruendung des VAs waere ja eine andere, oder?

RAP

Raphaeljura

1.7.2023, 04:08:25

Also um das gedanklich zu ordnen....die Behörde kann bei Ermessensentscheidungen hier widerrufen. Das ist aber nicht möglich, wenn es eine gebundene Entscheidung war. Richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.7.2023, 10:58:42

Hallo Rapaheljura, das ist richtig. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 VwVfG entnehmen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Busches Bester

Busches Bester

4.2.2024, 12:11:16

Was soll denn dieses creepy Emoji bei der Vertiefung zu Frage 2?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2024, 15:10:54

Hallo Busches Bester, das ist leider ein Bug und kein reiner Eingabefehler. Wir sind auf Fehlersuche, sodass ganz bald hoffentlich keine Smileys mehr auftauchen, wo sie nicht hingehören. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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