Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs
4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (16.109 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG) aus. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf. Allerdings konsumiert T inzwischen regelmäßig andere Drogen.
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Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf des Waffenbesitzverbots richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste.
Ja, in der Tat!
3. Weil T drogenabhängig ist, muss die Behörde nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot aussprechen. Der Widerruf ist damit ausgeschlossen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
8.3.2022, 02:04:37
45 II WaffG ist
nicht einschlägig, da hier ein Verbot zurückgenommen und keine Erlaubnis widerrufen wird.
Vivien
21.8.2022, 11:23:48
Warum sollten zu wenige Anhaltspunkte für die
Ermessensreduzierung auf Nullvorliegen? Die Argumentation des Drogenkonsums ist doch praktisch deckungsgleich mit der Argumentation der Alkoholabhängigkeit? Wenn also für die Alkoholabhängigkeit ein Widerruf ausgesprochen wurde müsste es für den Drogenkonsum ebenfalls so sein?!

Nora Mommsen
21.8.2022, 17:01:09
Hallo Vivien, ohne Kenntnis über die Art, Häufigkeit und Auswirkungen ist der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung etwas dürftig. Auch zu den
Tatsachen, die zu dem Verbot geführt haben bietet der Fall ja relativ wenig Informationen. In der Klausur würde es dazu deutlich mehr Informationen geben, sollte es darauf ankommen. Ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Person kann eine Rauschmittelabhängigkeit aber natürlich immer sein. Vorliegend ging es darum, die Widerrufsvorschrift und ihre Ausnahmetatbestände als solche mal kennenzulernen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie
23.12.2022, 15:14:51
Waere hier eine Umdeutung des UrsprungsVAs denkbar? Die Begruendung des VAs waere ja eine andere, oder?

Tim Gottschalk
13.3.2025, 21:35:52
Hallo @[Im🍑nderabilie](170862), eine Umdeutung nach § 47 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn ein anderer Verwaltungsakt im Raum steht. Eine andere Begründung macht jedoch noch keinen anderen Verwaltungsakt aus, dafür kommt es rein auf die verbindlich festgelegte Regelungswirkung an. Daher kommt eine Umdeutung hier nicht in Betracht. Soweit ich das sehe, ist vielmehr gar kein Handeln von Seiten der
Behörden erforderlich. Wenn sie den Verwaltungsakt nicht zurücknehmen wollen, machen sie das einfach nicht. Eine
Verpflichtungsklageauf Widerruf des Verwaltungsakts hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, wenn die
Behördedie Entscheidung
ermessensfehlerfreitrifft. Aufgrund des neuen Grundes, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakts erlassen zu können, kommt jedenfalls keine
Ermessensreduzierung auf Nullin Betracht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
1.7.2023, 04:08:25
Also um das gedanklich zu ordnen....die
Behördekann bei Ermessensentscheidungen hier widerrufen. Das ist aber nicht möglich, wenn es eine gebundene Entscheidung war. Richtig?

Nora Mommsen
4.7.2023, 10:58:42
Hallo Rapaheljura, das ist richtig. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 VwVfG entnehmen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
2.9.2024, 03:59:59
Müsste es nicht genau umgekehrt sein?

Tim Gottschalk
13.3.2025, 21:11:49
Hallo @[Vanilla Latte](217055), nein, @[Raphaeljura](207944) hat es richtig zusammengefasst. Bei gebundenen Entscheidungen müsste die
Behördeeinen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen, daher ist der Widerruf gemäß Art. 49 I VwVfG nicht möglich. Bei Ermessenentscheidungen muss sie dagegen den Verwaltungsakt nicht erneut erlassen, sondern kann ihr Ermessen auch dahingehend ausüben, dass sie auf den Erlass verzichtet. Nur dann macht ein Widerruf nach Art. 49 I VwVfG Sinn. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team