Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs

Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs

4. April 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG) aus. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf. Allerdings konsumiert T inzwischen regelmäßig andere Drogen.

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Einordnung des Falls

Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerruf des Waffenbesitzverbots richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG.

Genau, so ist das!

Hebt die Behörde einen rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakt auf, sind die Vorschriften über den Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG einschlägig. Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig ergangen, wenn er zum Zeitpunkt des Erlasses nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen hat. Belastend sind Verwaltungsakte, die für den Adressaten nachteilig sind. Das Verbot belastet T. Aufgrund der fehlenden persönlichen Voraussetzungen war es im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG.
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2. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste.

Ja, in der Tat!

§ 49 Abs. 1 VwVfG regelt, dass der Widerruf ausgeschlossen ist, "wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist". Müsste die Behörde nach dem Widerruf des belastenden Verwaltungsakts wieder einen Verwaltungsakt mit der gleichen Regelung erlassen, so wäre der Widerruf aus organisatorischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sowie aus Sicht des Adressaten unnötig. Neben dem Ausschluss des Widerrufs wegen der Pflicht zum Erlass eines Verwaltungsakts mit gleichem Inhalt existieren weitere Ausschlussgründe für den Widerruf (§ 49 Abs. 1 VwVfG a.E.: "aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist"). Diese können sich daraus ergeben, dass Voraussetzungen aus Spezialvorschriften über die Zulässigkeit eines Widerrufs in bestimmten Fällen nicht erfüllt sind.

3. Weil T drogenabhängig ist, muss die Behörde nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot aussprechen. Der Widerruf ist damit ausgeschlossen.

Nein!

§ 49 Abs. 1 VwVfG regelt, dass der Widerruf ausgeschlossen ist, "wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste". § 41 Abs. 1 WaffG ist allerdings eine Ermessensvorschrift: Die Behörde kann den Besitz erlaubnisfreier Waffen verbieten, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen, aber muss dies nicht tun. Darin unterscheidet sich § 41 Abs. 1 WaffG von der speziellen Aufhebungsvorschrift des § 45 WaffG bei erlaubnispflichtigen Waffen (gebundene Entscheidung). B muss grundsätzlich kein neues Waffenbesitzverbot erlassen, auch wenn T regelmäßig Drogen konsumiert. Der Widerruf ist nicht ausgeschlossen. In Betracht käme eine Ermessensreduzierung auf null, für die hier aber zu wenig Anhaltspunkte vorliegen. Zu denken wäre auch an intendiertes Ermessen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

8.3.2022, 02:04:37

45 II WaffG ist

nicht einschlägig

, da hier ein Verbot zurückgenommen und keine Erlaubnis widerrufen wird.

VI

Vivien

21.8.2022, 11:23:48

Warum sollten zu wenige Anhaltspunkte für die

Ermessensreduzierung auf Null

vorliegen? Die Argumentation des Drogenkonsums ist doch praktisch deckungsgleich mit der Argumentation der Alkoholabhängigkeit? Wenn also für die Alkoholabhängigkeit ein Widerruf ausgesprochen wurde müsste es für den Drogenkonsum ebenfalls so sein?!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.8.2022, 17:01:09

Hallo Vivien, ohne Kenntnis über die Art, Häufigkeit und Auswirkungen ist der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung etwas dürftig. Auch zu den

Tatsachen

, die zu dem Verbot geführt haben bietet der Fall ja relativ wenig Informationen. In der Klausur würde es dazu deutlich mehr Informationen geben, sollte es darauf ankommen. Ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Person kann eine Rauschmittelabhängigkeit aber natürlich immer sein. Vorliegend ging es darum, die Widerrufsvorschrift und ihre Ausnahmetatbestände als solche mal kennenzulernen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.12.2022, 15:14:51

Waere hier eine Umdeutung des UrsprungsVAs denkbar? Die Begruendung des VAs waere ja eine andere, oder?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

13.3.2025, 21:35:52

Hallo @[Im🍑nderabilie](170862), eine Umdeutung nach § 47 VwVfG kommt nur in Betracht, wenn ein anderer Verwaltungsakt im Raum steht. Eine andere Begründung macht jedoch noch keinen anderen Verwaltungsakt aus, dafür kommt es rein auf die verbindlich festgelegte Regelungswirkung an. Daher kommt eine Umdeutung hier nicht in Betracht. Soweit ich das sehe, ist vielmehr gar kein Handeln von Seiten der

Behörde

n erforderlich. Wenn sie den Verwaltungsakt nicht zurücknehmen wollen, machen sie das einfach nicht. Eine

Verpflichtungsklage

auf Widerruf des Verwaltungsakts hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, wenn die

Behörde

die Entscheidung

ermessensfehlerfrei

trifft. Aufgrund des neuen Grundes, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakts erlassen zu können, kommt jedenfalls keine

Ermessensreduzierung auf Null

in Betracht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

1.7.2023, 04:08:25

Also um das gedanklich zu ordnen....die

Behörde

kann bei Ermessensentscheidungen hier widerrufen. Das ist aber nicht möglich, wenn es eine gebundene Entscheidung war. Richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.7.2023, 10:58:42

Hallo Rapaheljura, das ist richtig. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 VwVfG entnehmen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

VALA

Vanilla Latte

2.9.2024, 03:59:59

Müsste es nicht genau umgekehrt sein?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

13.3.2025, 21:11:49

Hallo @[Vanilla Latte](217055), nein, @[Raphaeljura](207944) hat es richtig zusammengefasst. Bei gebundenen Entscheidungen müsste die

Behörde

einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen, daher ist der Widerruf gemäß Art. 49 I VwVfG nicht möglich. Bei Ermessenentscheidungen muss sie dagegen den Verwaltungsakt nicht erneut erlassen, sondern kann ihr Ermessen auch dahingehend ausüben, dass sie auf den Erlass verzichtet. Nur dann macht ein Widerruf nach Art. 49 I VwVfG Sinn. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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