Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG) aus. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf. Allerdings konsumiert T inzwischen regelmäßig Drogen.
Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf des Waffenbesitzverbots richtet sich nach § 49 Abs. 1 VwVfG.
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Genau, so ist das!
2. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste.
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Ja, in der Tat!
3. Weil T drogenabhängig ist, muss die Behörde nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot aussprechen. Der Widerruf ist damit ausgeschlossen.
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Nein!
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ri
8.3.2022, 02:04:37
45 II WaffG ist nicht einschlägig, da hier ein Verbot zurückgenommen und keine Erlaubnis widerrufen wird.
Vivien
21.8.2022, 11:23:48
Warum sollten zu wenige Anhaltspunkte für die Ermessensreduzierung auf Null vorliegen? Die Argumentation des Drogenkonsums ist doch praktisch deckungsgleich mit der Argumentation der Alkoholabhängigkeit? Wenn also für die Alkoholabhängigkeit ein Widerruf ausgesprochen wurde müsste es für den Drogenkonsum ebenfalls so sein?!

Nora Mommsen
21.8.2022, 17:01:09
Hallo Vivien, ohne Kenntnis über die Art, Häufigkeit und Auswirkungen ist der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung etwas dürftig. Auch zu den Tatsachen, die zu dem Verbot geführt haben bietet der Fall ja relativ wenig Informationen. In der Klausur würde es dazu deutlich mehr Informationen geben, sollte es darauf ankommen. Ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Person kann eine Rauschmittelabhängigkeit aber natürlich immer sein. Vorliegend ging es darum, die Widerrufsvorschrift und ihre Ausnahmetatbestände als solche mal kennenzulernen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie
23.12.2022, 15:14:51
Waere hier eine Umdeutung des UrsprungsVAs denkbar? Die Begruendung des VAs waere ja eine andere, oder?
Raphaeljura
1.7.2023, 04:08:25
Also um das gedanklich zu ordnen....die Behörde kann bei Ermessensentscheidungen hier widerrufen. Das ist aber nicht möglich, wenn es eine gebundene Entscheidung war. Richtig?

Nora Mommsen
4.7.2023, 10:58:42
Hallo Rapaheljura, das ist richtig. Dies lässt sich dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 VwVfG entnehmen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team