+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A kauft im Supermarkt ein. Da er knapp bei Kasse ist, versteckt er ein teures Hochglanzmagazin in einer Milchpalette unter den Milchtüten. Der Kassierer bemerkt dies nicht, als er die Palette scannt und in die Auslage schiebt.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Kassierer getäuscht.

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Ja, in der Tat!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums.A hat nicht ausdrücklich behauptet, dass in dem Milchpalette kein Hochglanzmagazin befindet. Die Vorlage des Einkaufs an der Kasse enthält allerdings nach der Verkehrsauffassung konkludent den Erklärungsgehalt, dass der vollständige Einkauf offengelegt werde.

2. Der Kassierer hatte hinsichtlich des Magazins ein Verfügungsbewusstsein.

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Nein!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Voraussetzung hierfür ist stets auch ein Verfügungsbewusststein, welches sich auf die verfügten Gegenstände bezieht.Problematisch ist dabei vorliegend, dass der Kassierer keine Kenntnis von dem versteckten Magazin hat. Einer Ansicht zufolge handelt ein Kassierer in diesen Fällen mit einem generellen Verfügungsbewusstsein in Bezug auf den gesamten Inhalt des Einkaufswagens. Hiergegen ist jedoch mit dem BGH einzuwenden, dass die Annahme eines solchen Verfügungswillens nichts anderes als eine Fiktion ist.

3. Hat As Täuschung beim Kassierer einen Irrtum hervorgerufen?

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Ja, in der Tat!

Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. Der Kassierer ist davon ausgegangen, er habe alle Waren erfasst.

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