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Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

8. April 2026

22 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A veranlasst K dazu, ihm Ks Handy für ein Telefonat zu überlassen. K übergibt es A in der von diesem hervorgerufenen Annahme, das Handy danach zurückzuerhalten. Nach dem Telefonat steckt A es – wie von Anfang an geplant – ein und geht weg. K bittet ihn mehrfach, es zurückzugeben. A, körperlich überlegen, reagiert nicht und macht K deutlich, er solle besser gehen. K gibt daher sein Herausgabeverlangen auf.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat K über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums.A hat K suggeriert, er sei nach dem Telefonat herausgabebereit, was von Anfang an nicht der Fall war. Bei der Herausgabebereitschaft handelt es sich um eine innere Tatsache.
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2. K unterlag deshalb einem Irrtum.

Ja!

Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.K dachte, A würde ihm das Telefon nach seinem Telefonat wieder zurückgeben, was nicht der Realität entsprach.
3. K hat infolge dessen über sein Vermögen verfügt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Die Herausgabe durch aktives Tun müsste sich unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt haben. Maßgeblich ist dabei, ob der Gewahrsam bereits vollständig übertragen wurde oder ob es sich um eine bloße Gewahrsamslockerung handelte, welche späteres deliktisches Verhalten ermöglichte. Es ist also auf die innere Sicht des Verfügenden abzustellen.Da A zunächst in unmittelbarer Nähe des K verblieb, hatte K nicht die Vorstellung, den Gewahrsam auf A zu übertragen. Vielmehr wollte er weiterhin zumindest Mitgewahrsam ausüben. Eine Vermögensverfügung liegt deshalb nicht vor.A hat sich hier aber wegen Diebstahls (§ 242 StGB) strafbar gemacht. Nach einer Mindermeinung könne der Täter durch eine Handlung sowohl den Tatbestand des § 263 StGB als auch den des § 242 StGB erfüllen, wobei dann zwischen beiden Delikten Idealkonkurrenz anzunehmen sei.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SASC

Sascha

9.7.2022, 12:11:32

Wäre an dieser Stelle nicht auf das Verfügungsbewusstsein einzugehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.7.2022, 12:32:23

Hallo Sascha, auf das Verfügungsbewusstsein ist primär in den Kassenfällen einzugehen, also in den Fällen, in denen der Täter zB Ware in die Verpackung einer anderen Ware versteckt bzw. diese im Einkaufswagen versteckt und der Kassierer gar nicht weiß, dass er hier über die entsprechenden Waren eine Verfügung trifft. Im vorliegenden Fall sind wir dagegen noch einen Schritt vorher. Es fehlt nicht nur subjektiv an einem Verfügungsbewusstsein, sondern auch schon an einer Verfügung an sich. Denn die bloße

Gewahrsamslockerung

reicht hierfür noch nicht aus (vgl. auch das Lehrbuchbeispiel des Juweliers, der zur "Probe" einen teuren Ring an den Täter aushändigt, der ihn - von Anfang an - ohne zu zahlen mitnehmen will). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MaxRaspody

MaxRaspody

16.9.2022, 16:14:50

§ 252 hier ebenfalls erfüllt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.9.2022, 19:12:35

Hallo MaxRaspody, für den §

252 StGB

ist Gewalt oder eine Drohung mit

gegenwärtige Gefahr

für Leib oder Leben erforderlich. Allein die körperliche Überlegenheit, die eine Einschüchterungswirkung entfaltet erfüllt dieses Merkmal nicht. Daher ist im vorliegenden Sachverhalt der §

252 StGB

nicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent

HGWrepresent

4.6.2024, 18:54:50

Ihr meint, es sei auf den

Gewahrsam

abzustellen und dieser sei subjektiv nach dem Horizont des Opfers zu beurteilen.

Gewahrsam

wird aber sozial-normativ bemessen und nicht subjektiv. Ich würde es eher Verfügungswillen nennen, aber der hätte nichts mit

Gewahrsam

zu tun. Irgendwie passt das nicht so gut zusammen

HGWrepresent

HGWrepresent

4.6.2024, 19:02:07

Dazu passt auch das BGH Urteil: „Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Überzeugung

Gewahrsam

übertragen will und überträgt.“ Es kommt also nicht darauf an, ob der „

Gewahrsam

bereits vollständig übertragen wurde oder nur eine

Gewahrsamslockerung

vorliegt“ so wie ihr schreibt. Es kommt darauf an, ob der Verfügende den

Gewahrsam

vollständig übertragen will. Wäre super, wenn das korrigiert wird

ÖA

ÖA

8.11.2025, 01:18:48

@[Lukas_Mengestu](136780) ich sehe das ähnlich. @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

8.11.2025, 01:19:32

Du hast recht:

Gewahrsam

ist sozial-normativ. Für die Abgrenzung Betrug/Trickdiebstahl kommt es aber auf den Verfügungswillen des Opfers an: Betrug nur, wenn der Getäuschte aus freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entscheidung Allein

gewahrsam

übertragen will und überträgt (BGH, 1 StR 402/16). Will er nur eine kurzfristige Nutzung unter Rückgabevorbehalt, liegt keine

Vermögensverfügung

vor; der Täter begründet Allein

gewahrsam

erst gegen den fortbestehenden

Gewahrsam

swillen des Opfers – das ist

Wegnahme

. Zum Fall: K wollte sofortige Rückgabe, also keine Übertragung von Allein

gewahrsam

. A erlangt diesen erst beim Einstecken und Weggehen. Ergebnis: Trickdiebstahl (§ 242), kein

Sachbetrug

(§ 263). Das spätere Einschüchtern ändert daran nichts; für § 252 wäre eine

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

erforderlich, was hier nicht ersichtlich ist.

AchtsamMorden

AchtsamMorden

14.12.2025, 22:28:14

@[Foxxy](180364) an welche Handlung knüpft man für den Trickdiebstahl hier an? Das erste geben war

ja

nur die

Gewahrsamslockerung

, also ist die Tathandlung im Anschluss an das Telefonat mit dem einstecken gegeben?

Nils

Nils

2.2.2026, 19:12:00

Ich würde sagen, du machst eine Prüfung des § 263 I StGB auf und prüfst dort bis zur

Vermögensverfügung

durch, wobei du diese dann mit entsprechender Begründung ablehnst. Damit scheidet eine Strafbarkeit wegen Betruges aus. Im Anschluss eröffnest du eine neue Prüfung mit § 242 I StGB und legst dort unter dem Prüfungspunkt

Wegnahme

dar, warum diese wiederum erfüllt ist.

JO

JohnnyLbd

1.7.2024, 15:09:55

Würde man dann in der

Vermögensverfügung

eine kleine Inzidentprüfung des

Gewahrsam

s nach § 242 I StGB vornehmen ? Und wenn man auf den

Gewahrsam

eingeht was

ja

inzident aus § 242 I StGB kommt, kann man dann direkt mit dem Punkt

Gewahrsam

beginnen oder muss man § 242 bis dahin durchprüfen ? Ein ganzes durchprüfen von § 242 I würde man

ja

dann als nächstes Delikt nach Ablehnen des 263 I prüfen oder ? Ich hatte mir gedacht eigentlich gedacht man müsse nur auf die Freiwilligkeit der Verfügung abstellen, die

ja

nur auf das eine Telefonat bezogen war deswegen bin ich bissel überfragt...

MIC

Michael

7.8.2024, 08:48:49

Eine Inzidentprüfung musst du nicht vornehmen. Es stimmt, dass Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist, weshalb es (auch) auf die Freiwilligkeit der Verfügung ankommt. Jedoch findet bei dem Vermögen aufgrund dieser Freiwilligkeit eine "gewollte" Vermögensverschiebung statt. Wenn der Geschädigte denkt, er gibt sein Handy nur für ein Telefonat, dann will er trotzdem

Gewahrsam

behalten und lockert diesen nur für den Zeitraum des Telefonats. Wenn der Täter das Handy jetzt einsteckt bricht er den

Gewahrsam

gegen den Willen des Opfers.

JO

JohnnyLbd

1.7.2024, 15:11:52

Könnte man hier nicht auch eine ausdrückliche

Täuschung

annehmen und nicht nur eine konkludente ? A hat

ja

gefragt ob K ihm das Telefon für "ein Telefonat" überlassen könne. Das schließt

ja

bereits begrifflich schon die Nutzung welche über das eine Telefonat geht aus.

bitte helfen sie mir

bitte helfen sie mir

31.1.2025, 16:25:56

Hallo, braucht es immer ein Vermögensbewusstsein? Ich hatte im Kopf, dass es das nur beim

Sachbetrug

braucht. Dass man dann da diskutiert, ob ein Vermögensbewusstsein notwendig ist. Oder ist ein Vermögensbewusstsein grds. notwendig (zumindest nach h.M.) und es wird nur beim

Sachbetrug

relevant? Zweite Frage: Wie erkenne ich einen Sachebtrug? Ich dachte, dass dieser anzunehmen ist, wenn ich Diebstahl be

ja

ht haben und dann im Betrug die

Vermögensverfügung

zunächst auch be

ja

he und dann aber auf das Vermögensbewusstsein eingehe. Ich habe aber mittlerweile auch Fälle gesehen, in denen ein Diebstahl abgelehnt wurde und trotzdem im Betrug das Vermögensbewusstsei diskutiert wurde. Vielen Dank und LG

Nils

Nils

2.2.2026, 20:21:24

"Eine bewusste

Vermögensverfügung

wird für den

Sachbetrug

regelmäßig zumindest insoweit gefordert, als die innere Willensrichtung des Opfers bei der

Vermögensverfügung

für maßgeblich erklärt wird. Ohne Verfügungsbewusstsein könne eine Abgrenzung zum Diebstahlstatbestand nicht vorgenommen werden. Beim

Forderungsbetrug

hingegen bedürfe es eines Verfügungsbewusstseins nicht, weil sich hier keine Abgrenzungsprobleme ergäben." (MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 459, beck-online) Den

Sachbetrug

erkennt man daran, dass sich die

Täuschung

shandlung auf die

Gewahrsam

sübertragung (und nicht bloß irgendeine vermögensschädigende Verfügung des Opfers) richtet. Dass du andere Fälle gesehen hast, kann durchaus sein. Das kommt

ja

auch immer sehr auf die jeweilige Konstellation an. Hättest du vielleicht ein Beispiel, wo man sich das mal näher anschauen kann?

LELEE

Leo Lee

28.2.2026, 23:53:55

Hallo @[bitte helfen sie mir](269124), @[Nils](40945), Hallo bitte helfen sie mir, ich sehe Sie sind in Gefahr ;). Vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist das Verfügungsbewusstsein nicht IMMER erforderlich. Denn wenn ein Betrug durch Unterlassen ist dies nämlich schon aufgrund Logik nicht nötig (ansonsten wäre es

ja

etwas komisch!). Beim

Sachbetrug

hingegen MUSS man das Bewusstsein haben, weil hier nicht über irgendein abstraktes Vermögen, sondern über eine konkrete (körperliche) Sache verfügt wird. D.h. also, wenn ich um eine Sache geprellt werde, ich auch im Bewusstsein, dass ich über diese Sache verfüge, handeln muss. Zu deiner zweiten Frage: Wie Nils bereits schön ausgeführt hat, liegt der

Sachbetrug

dann vor, wenn nicht irgend ein abstraktes Vermögen, sondern ein Gegenstand übertragen wird. Bspw. das Magazin in der Milchpalette (den Fall gibt es bei uns hier: https://applink.jurafuchs.de/h4TSEKk870b). In diesen Fällen stellt sich aufgrund des Exklusivitätsverhältnisses eben die Frage, ob die konkrete Sache gestohlen wurde oder ob hierüber mit Bewusstsein verfügt wurde (und weil eben eine konkrete Sache involviert ist, kann eben auch ein Diebstahl möglich sein, da bei einer reinen Vermögensübertragung § 242 an einer fehlenden Sache (die weggenommen werden kann) scheitern würde). Hier empfiehlt es sich, immer mit dem TB anzufangen, der am Ende zu verneinen sein wird (wenn also ein

Sachbetrug

vorliegt, erstmal mit dem 242 anfangen und aufgrund fehlender

Wegnahme

verneinen. Dann den 263 prüfen). Wir freuen uns zudem, wenn du uns kurz mitteilst, welchen Fall du genau meinst! Ich vermute aber, dass du den Fall mit der Kasse meinst (denn hier wird eben abgegrenzt). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOK-StGB v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, Beukelmann § 263 Rn. 36 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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