Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug
17. September 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A veranlasst K dazu, ihm Ks Handy für ein Telefonat zu überlassen. K übergibt es A in der von diesem hervorgerufenen Annahme, das Handy danach zurückzuerhalten. Nach dem Telefonat steckt A es – wie von Anfang an geplant – ein und geht weg. K bittet ihn mehrfach, es zurückzugeben. A, körperlich überlegen, reagiert nicht und macht K deutlich, er solle besser gehen. K gibt daher sein Herausgabeverlangen auf.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat K über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. K unterlag deshalb einem Irrtum.
Ja!
3. K hat infolge dessen über sein Vermögen verfügt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sascha
9.7.2022, 12:11:32
Wäre an dieser Stelle nicht auf das Verfügungsbewusstsein einzugehen?

Lukas_Mengestu
12.7.2022, 12:32:23
Hallo Sascha, auf das Verfügungsbewusstsein ist primär in den Kassenfällen einzugehen, also in den Fällen, in denen der Täter zB Ware in die Verpackung einer anderen Ware versteckt bzw. diese im Einkaufswagen versteckt und der Kassierer gar nicht weiß, dass er hier über die entsprechenden Waren eine Verfügung trifft. Im vorliegenden Fall sind wir dagegen noch einen Schritt vorher. Es fehlt nicht nur subjektiv an einem Verfügungsbewusstsein, sondern auch schon an einer Verfügung an sich. Denn die bloße
Gewahrsamslockerungreicht hierfür noch nicht aus (vgl. auch das Lehrbuchbeispiel des Juweliers, der zur "Probe" einen teuren Ring an den Täter aushändigt, der ihn - von Anfang an - ohne zu zahlen mitnehmen will). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MaxRaspody
16.9.2022, 16:14:50
§ 252 hier ebenfalls erfüllt?

Nora Mommsen
16.9.2022, 19:12:35
Hallo MaxRaspody, für den § 2
52 StGBist Gewalt oder eine Drohung mit
gegenwärtige Gefahrfür Leib oder Leben erforderlich. Allein die körperliche Überlegenheit, die eine Einschüchterungswirkung entfaltet erfüllt dieses Merkmal nicht. Daher ist im vorliegenden Sachverhalt der § 2
52 StGBnicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent
4.6.2024, 18:54:50
Ihr meint, es sei auf den
Gewahrsamabzustellen und dieser sei subjektiv nach dem Horizont des Opfers zu beurteilen.
Gewahrsamwird aber sozial-normativ bemessen und nicht subjektiv. Ich würde es eher Verfügungswillen nennen, aber der hätte nichts mit
Gewahrsamzu tun. Irgendwie passt das nicht so gut zusammen

HGWrepresent
4.6.2024, 19:02:07
Dazu passt auch das BGH Urteil: „Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Überzeugung
Gewahrsamübertragen will und überträgt.“ Es kommt also nicht darauf an, ob der „
Gewahrsambereits vollständig übertragen wurde oder nur eine
Gewahrsamslockerungvorliegt“ so wie ihr schreibt. Es kommt darauf an, ob der Verfügende den
Gewahrsamvollständig übertragen will. Wäre super, wenn das korrigiert wird
JohnnyLbd
1.7.2024, 15:09:55
Würde man dann in der
Vermögensverfügungeine kleine Inzidentprüfung des
Gewahrsams nach § 242 I StGB vornehmen ? Und wenn man auf den
Gewahrsameingeht was ja inzident aus § 242 I StGB kommt, kann man dann direkt mit dem Punkt
Gewahrsambeginnen oder muss man § 242 bis dahin durchprüfen ? Ein ganzes durchprüfen von § 242 I würde man ja dann als nächstes Delikt nach Ablehnen des 263 I prüfen oder ? Ich hatte mir gedacht eigentlich gedacht man müsse nur auf die Freiwilligkeit der Verfügung abstellen, die ja nur auf das eine Telefonat bezogen war deswegen bin ich bissel überfragt...
Michael
7.8.2024, 08:48:49
Eine Inzidentprüfung musst du nicht vornehmen. Es stimmt, dass Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist, weshalb es (auch) auf die Freiwilligkeit der Verfügung ankommt. Jedoch findet bei dem Vermögen aufgrund dieser Freiwilligkeit eine "gewollte"
Vermögensverschiebungstatt. Wenn der Geschädigte denkt, er gibt sein Handy nur für ein Telefonat, dann will er trotzdem
Gewahrsambehalten und lockert diesen nur für den Zeitraum des Telefonats. Wenn der Täter das Handy jetzt einsteckt bricht er den
Gewahrsamgegen den Willen des Opfers.
JohnnyLbd
1.7.2024, 15:11:52
Könnte man hier nicht auch eine ausdrückliche Täuschung annehmen und nicht nur eine konkludente ? A hat ja gefragt ob K ihm das Telefon für "ein Telefonat"
überlassenkönne. Das schließt ja bereits begrifflich schon die Nutzung welche über das eine Telefonat geht aus.
bitte helfen sie mir
31.1.2025, 16:25:56
Hallo, braucht es immer ein Vermögensbewusstsein? Ich hatte im Kopf, dass es das nur beim
Sachbetrugbraucht. Dass man dann da diskutiert, ob ein Vermögensbewusstsein notwendig ist. Oder ist ein Vermögensbewusstsein grds. notwendig (zumindest nach h.M.) und es wird nur beim
Sachbetrugrelevant? Zweite Frage: Wie erkenne ich einen Sachebtrug? Ich dachte, dass dieser anzunehmen ist, wenn ich Diebstahl bejaht haben und dann im Betrug die
Vermögensverfügungzunächst auch bejahe und dann aber auf das Vermögensbewusstsein eingehe. Ich habe aber mittlerweile auch Fälle gesehen, in denen ein Diebstahl abgelehnt wurde und trotzdem im Betrug das Vermögensbewusstsei diskutiert wurde. Vielen Dank und LG