Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

6. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A veranlasst K dazu, ihm Ks Handy für ein Telefonat zu überlassen. K übergibt es A in der von diesem hervorgerufenen Annahme, das Handy danach zurückzuerhalten. Nach dem Telefonat steckt A es – wie von Anfang an geplant – ein und geht weg. K bittet ihn mehrfach, es zurückzugeben. A, körperlich überlegen, reagiert nicht und macht K deutlich, er solle besser gehen. K gibt daher sein Herausgabeverlangen auf.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat K über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. A hat K suggeriert, er sei nach dem Telefonat herausgabebereit, was von Anfang an nicht der Fall war. Bei der Herausgabebereitschaft handelt es sich um eine innere Tatsache.
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2. K unterlag deshalb einem Irrtum.

Ja!

Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. K dachte, A würde ihm das Telefon nach seinem Telefonat wieder zurückgeben, was nicht der Realität entsprach.

3. K hat infolge dessen über sein Vermögen verfügt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Die Herausgabe durch aktives Tun müsste sich unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt haben. Maßgeblich ist dabei, ob der Gewahrsam bereits vollständig übertragen wurde oder ob es sich um eine bloße Gewahrsamslockerung handelte, welche späteres deliktisches Verhalten ermöglichte. Es ist also auf die innere Sicht des Verfügenden abzustellen. Da A zunächst in unmittelbarer Nähe des K verblieb, hatte K nicht die Vorstellung, den Gewahrsam auf A zu übertragen. Vielmehr wollte er weiterhin zumindest Mitgewahrsam ausüben. Eine Vermögensverfügung liegt deshalb nicht vor. A hat sich hier aber wegen Diebstahls (§ 242 StGB) strafbar gemacht. Nach einer Mindermeinung könne der Täter durch eine Handlung sowohl den Tatbestand des § 263 StGB als auch den des § 242 StGB erfüllen, wobei dann zwischen beiden Delikten Idealkonkurrenz anzunehmen sei.
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