Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

1. März 2026

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A veranlasst K dazu, ihm Ks Handy für ein Telefonat zu überlassen. K übergibt es A in der von diesem hervorgerufenen Annahme, das Handy danach zurückzuerhalten. Nach dem Telefonat steckt A es – wie von Anfang an geplant – ein und geht weg. K bittet ihn mehrfach, es zurückzugeben. A, körperlich überlegen, reagiert nicht und macht K deutlich, er solle besser gehen. K gibt daher sein Herausgabeverlangen auf.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat K über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. A hat K suggeriert, er sei nach dem Telefonat herausgabebereit, was von Anfang an nicht der Fall war. Bei der Herausgabebereitschaft handelt es sich um eine innere Tatsache.
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2. K unterlag deshalb einem Irrtum.

Ja!

Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. K dachte, A würde ihm das Telefon nach seinem Telefonat wieder zurückgeben, was nicht der Realität entsprach.

3. K hat infolge dessen über sein Vermögen verfügt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Die Herausgabe durch aktives Tun müsste sich unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt haben. Maßgeblich ist dabei, ob der Gewahrsam bereits vollständig übertragen wurde oder ob es sich um eine bloße Gewahrsamslockerung handelte, welche späteres deliktisches Verhalten ermöglichte. Es ist also auf die innere Sicht des Verfügenden abzustellen. Da A zunächst in unmittelbarer Nähe des K verblieb, hatte K nicht die Vorstellung, den Gewahrsam auf A zu übertragen. Vielmehr wollte er weiterhin zumindest Mitgewahrsam ausüben. Eine Vermögensverfügung liegt deshalb nicht vor. A hat sich hier aber wegen Diebstahls (§ 242 StGB) strafbar gemacht. Nach einer Mindermeinung könne der Täter durch eine Handlung sowohl den Tatbestand des § 263 StGB als auch den des § 242 StGB erfüllen, wobei dann zwischen beiden Delikten Idealkonkurrenz anzunehmen sei.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SASC

Sascha

9.7.2022, 12:11:32

Wäre an dieser Stelle nicht auf

da

s Verfügungsbewusstsein einzugehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.7.2022, 12:32:23

Hallo Sascha, auf

da

s Verfügungsbewusstsein ist primär in den Kassenfällen einzugehen, also in den Fällen, in denen der Täter zB Ware in die Verpackung einer anderen Ware versteckt bzw. diese im Einkaufswagen versteckt und der Kassierer gar nicht weiß,

da

ss er hier über die entsprechenden Waren eine Verfügung trifft. Im vorliegenden Fall sind wir

da

gegen noch einen Schritt vorher. Es fehlt nicht nur subjektiv an einem Verfügungsbewusstsein, sondern auch schon an einer Verfügung an sich. Denn die bloße

Gewahrsamslockerung

reicht hierfür noch nicht aus (vgl. auch

da

s Lehrbuchbeispiel des Juweliers, der zur "Probe" einen teuren Ring an den Täter aushändigt, der ihn - von Anfang an - ohne zu zahlen mitnehmen will). Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

MaxRaspody

MaxRaspody

16.9.2022, 16:14:50

§ 252 hier ebenfalls erfüllt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.9.2022, 19:12:35

Hallo MaxRaspody, für den § 252 StGB ist Gewalt oder eine

Drohung

mit

gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben

erforderlich. Allein die körperliche Überlegenheit, die eine Einschüchterungswirkung entfaltet erfüllt dieses Merkmal nicht.

Da

her ist im vorliegenden Sachverhalt der § 252 StGB nicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

HGWrepresent

HGWrepresent

4.6.2024, 18:54:50

Ihr meint, es sei auf den

Gewahrsam

abzustellen und dieser sei subjektiv nach dem Horizont des Opfers zu beurteilen.

Gewahrsam

wird aber sozial-normativ bemessen und nicht subjektiv. Ich würde es eher Verfügungswillen nennen, aber der hätte nichts mit

Gewahrsam

zu tun. Irgendwie passt

da

s nicht so gut zusammen

HGWrepresent

HGWrepresent

4.6.2024, 19:02:07

Da

zu passt auch

da

s BGH Urteil: „Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Überzeugung

Gewahrsam

übertragen will und überträgt.“ Es kommt also nicht

da

rauf an, ob der „

Gewahrsam

bereits vollständig übertragen wurde oder nur eine

Gewahrsamslockerung

vorliegt“ so wie ihr schreibt. Es kommt

da

rauf an, ob der Verfügende den

Gewahrsam

vollständig übertragen will. Wäre super, wenn

da

s korrigiert wird

ÖA

ÖA

8.11.2025, 01:18:48

@[Lukas_Mengestu](136780) ich sehe

da

s ähnlich. @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

8.11.2025, 01:19:32

Du hast recht:

Gewahrsam

ist sozial-normativ. Für die Abgrenzung Betrug/Trickdiebstahl kommt es aber auf den Verfügungswillen des Opfers an: Betrug nur, wenn der Getäuschte aus freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entscheidung Allein

gewahrsam

übertragen will und überträgt (BGH, 1 StR 402/16). Will er nur eine kurzfristige Nutzung unter Rückgabevorbehalt, liegt keine

Vermögensverfügung

vor; der Täter begründet Allein

gewahrsam

erst gegen den fortbestehenden

Gewahrsam

swillen des Opfers –

da

s ist

Wegnahme

. Zum Fall: K wollte sofortige Rückgabe, also keine Übertragung von Allein

gewahrsam

. A erlangt diesen erst beim Einstecken und Weggehen. Ergebnis: Trickdiebstahl (§ 242), kein

Sachbetrug

(§ 263).

Da

s spätere Einschüchtern ändert

da

ran nichts; für § 252 wäre eine

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

erforderlich, was hier nicht ersichtlich ist.

AchtsamMorden

AchtsamMorden

14.12.2025, 22:28:14

@[Foxxy](180364) an welche Handlung knüpft man für den Trickdiebstahl hier an?

Da

s erste geben war

ja

nur die

Gewahrsamslockerung

, also ist die

Tathandlung

im Anschluss an

da

s Telefonat mit dem einstecken gegeben?

Nils

Nils

2.2.2026, 19:12:00

Ich würde sagen, du machst eine Prüfung des § 263 I StGB auf und prüfst dort bis zur

Vermögensverfügung

durch, wobei du diese

da

nn mit entsprechender Begründung ablehnst.

Da

mit scheidet eine Strafbarkeit wegen Betruges aus. Im Anschluss eröffnest du eine neue Prüfung mit § 242 I StGB und legst dort unter dem Prüfungspunkt

Wegnahme

da

r, warum diese wiederum erfüllt ist.

JO

JohnnyLbd

1.7.2024, 15:09:55

Würde man

da

nn in der

Vermögensverfügung

eine kleine Inzidentprüfung des

Gewahrsam

s nach § 242 I StGB vornehmen ? Und wenn man auf den

Gewahrsam

eingeht was

ja

inzident aus § 242 I StGB kommt, kann man

da

nn direkt mit dem Punkt

Gewahrsam

beginnen oder muss man § 242 bis

da

hin durchprüfen ? Ein ganzes durchprüfen von § 242 I würde man

ja

da

nn als nächstes Delikt nach Ablehnen des 263 I prüfen oder ? Ich hatte mir ge

da

cht eigentlich ge

da

cht man müsse nur auf die

Freiwilligkeit

der Verfügung abstellen, die

ja

nur auf

da

s eine Telefonat bezogen war deswegen bin ich bissel überfragt...

MIC

Michael

7.8.2024, 08:48:49

Eine Inzidentprüfung musst du nicht vornehmen. Es stimmt,

da

ss Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist, weshalb es (auch) auf die

Freiwilligkeit

der Verfügung ankommt. Jedoch findet bei dem Vermögen aufgrund dieser

Freiwilligkeit

eine "gewollte" Vermögensverschiebung statt. Wenn der Geschädigte denkt, er gibt sein Handy nur für ein Telefonat,

da

nn will er trotzdem

Gewahrsam

behalten und lockert diesen nur für den Zeitraum des Telefonats. Wenn der Täter

da

s Handy

jetzt

einsteckt bricht er den

Gewahrsam

gegen den Willen des Opfers.

JO

JohnnyLbd

1.7.2024, 15:11:52

Könnte man hier nicht auch eine ausdrückliche

Täuschung

annehmen und nicht nur eine

konkludente

? A hat

ja

gefragt ob K ihm

da

s Telefon für "ein Telefonat" überlassen könne.

Da

s schließt

ja

bereits begrifflich schon die Nutzung welche über

da

s eine Telefonat geht aus.

bitte helfen sie mir

bitte helfen sie mir

31.1.2025, 16:25:56

Hallo, braucht es immer ein Vermögensbewusstsein? Ich hatte im Kopf,

da

ss es

da

s nur beim

Sachbetrug

braucht.

Da

ss man

da

nn

da

diskutiert, ob ein Vermögensbewusstsein notwendig ist. Oder ist ein Vermögensbewusstsein grds. notwendig (zumindest nach h.M.) und es wird nur beim

Sachbetrug

relevant? Zweite Frage: Wie erkenne ich einen Sachebtrug? Ich

da

chte,

da

ss dieser anzunehmen ist, wenn ich Diebstahl be

ja

ht haben und

da

nn im Betrug die

Vermögensverfügung

zunächst auch be

ja

he und

da

nn aber auf

da

s Vermögensbewusstsein eingehe. Ich habe aber mittlerweile auch Fälle gesehen, in denen ein Diebstahl abgelehnt wurde und trotzdem im Betrug

da

s Vermögensbewusstsei diskutiert wurde. Vielen

Da

nk und LG

Nils

Nils

2.2.2026, 20:21:24

"Eine bewusste

Vermögensverfügung

wird für den

Sachbetrug

regelmäßig zumindest insoweit gefordert, als die innere Willensrichtung des Opfers bei der

Vermögensverfügung

für maßgeblich erklärt wird. Ohne Verfügungsbewusstsein könne eine Abgrenzung zum Diebstahls

tatbestand

nicht vorgenommen werden. Beim

Forderungsbetrug

hingegen bedürfe es eines Verfügungsbewusstseins nicht, weil sich hier keine Abgrenzungsprobleme ergäben." (MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 459, beck-online) Den

Sachbetrug

erkennt man

da

ran,

da

ss sich die

Täuschung

shandlung auf die

Gewahrsam

sübertragung (und nicht bloß irgendeine vermögensschädigende Verfügung des Opfers) richtet.

Da

ss du andere Fälle gesehen hast, kann durchaus sein.

Da

s kommt

ja

auch immer sehr auf die jeweilige Konstellation an. Hättest du vielleicht ein Beispiel, wo man sich

da

s mal näher anschauen kann?


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