Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug
1. März 2026
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A veranlasst K dazu, ihm Ks Handy für ein Telefonat zu überlassen. K übergibt es A in der von diesem hervorgerufenen Annahme, das Handy danach zurückzuerhalten. Nach dem Telefonat steckt A es – wie von Anfang an geplant – ein und geht weg. K bittet ihn mehrfach, es zurückzugeben. A, körperlich überlegen, reagiert nicht und macht K deutlich, er solle besser gehen. K gibt daher sein Herausgabeverlangen auf.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat K über eine Tatsache getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. K unterlag deshalb einem Irrtum.
Ja!
3. K hat infolge dessen über sein Vermögen verfügt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sascha
9.7.2022, 12:11:32
Lukas_Mengestu
12.7.2022, 12:32:23
Hallo Sascha, auf
das Verfügungsbewusstsein ist primär in den Kassenfällen einzugehen, also in den Fällen, in denen der Täter zB Ware in die Verpackung einer anderen Ware versteckt bzw. diese im Einkaufswagen versteckt und der Kassierer gar nicht weiß,
dass er hier über die entsprechenden Waren eine Verfügung trifft. Im vorliegenden Fall sind wir
dagegen noch einen Schritt vorher. Es fehlt nicht nur subjektiv an einem Verfügungsbewusstsein, sondern auch schon an einer Verfügung an sich. Denn die bloße
Gewahrsamslockerungreicht hierfür noch nicht aus (vgl. auch
das Lehrbuchbeispiel des Juweliers, der zur "Probe" einen teuren Ring an den Täter aushändigt, der ihn - von Anfang an - ohne zu zahlen mitnehmen will). Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
MaxRaspody
16.9.2022, 16:14:50
§ 252 hier ebenfalls erfüllt?
Nora Mommsen
16.9.2022, 19:12:35
Hallo MaxRaspody, für den § 252 StGB ist Gewalt oder eine
Drohungmit
gegenwärtige Gefahr für Leib oder Lebenerforderlich. Allein die körperliche Überlegenheit, die eine Einschüchterungswirkung entfaltet erfüllt dieses Merkmal nicht.
Daher ist im vorliegenden Sachverhalt der § 252 StGB nicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
HGWrepresent
4.6.2024, 18:54:50
Ihr meint, es sei auf den
Gewahrsamabzustellen und dieser sei subjektiv nach dem Horizont des Opfers zu beurteilen.
Gewahrsamwird aber sozial-normativ bemessen und nicht subjektiv. Ich würde es eher Verfügungswillen nennen, aber der hätte nichts mit
Gewahrsamzu tun. Irgendwie passt
das nicht so gut zusammen
HGWrepresent
4.6.2024, 19:02:07
zu passt auch
das BGH Urteil: „Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Überzeugung
Gewahrsamübertragen will und überträgt.“ Es kommt also nicht
darauf an, ob der „
Gewahrsambereits vollständig übertragen wurde oder nur eine
Gewahrsamslockerungvorliegt“ so wie ihr schreibt. Es kommt
darauf an, ob der Verfügende den
Gewahrsamvollständig übertragen will. Wäre super, wenn
das korrigiert wird
ÖA
8.11.2025, 01:18:48
Foxxy
8.11.2025, 01:19:32
Du hast recht:
Gewahrsamist sozial-normativ. Für die Abgrenzung Betrug/Trickdiebstahl kommt es aber auf den Verfügungswillen des Opfers an: Betrug nur, wenn der Getäuschte aus freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entscheidung Allein
gewahrsamübertragen will und überträgt (BGH, 1 StR 402/16). Will er nur eine kurzfristige Nutzung unter Rückgabevorbehalt, liegt keine
Vermögensverfügungvor; der Täter begründet Allein
gewahrsamerst gegen den fortbestehenden
Gewahrsamswillen des Opfers –
das ist
Wegnahme. Zum Fall: K wollte sofortige Rückgabe, also keine Übertragung von Allein
gewahrsam. A erlangt diesen erst beim Einstecken und Weggehen. Ergebnis: Trickdiebstahl (§ 242), kein
Sachbetrug(§ 263).
Das spätere Einschüchtern ändert
daran nichts; für § 252 wäre eine
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Lebenerforderlich, was hier nicht ersichtlich ist.
AchtsamMorden
14.12.2025, 22:28:14
@[Foxxy](180364) an welche Handlung knüpft man für den Trickdiebstahl hier an?
Das erste geben war
janur die
Gewahrsamslockerung, also ist die
Tathandlungim Anschluss an
das Telefonat mit dem einstecken gegeben?
Nils
2.2.2026, 19:12:00
Ich würde sagen, du machst eine Prüfung des § 263 I StGB auf und prüfst dort bis zur
Vermögensverfügungdurch, wobei du diese
dann mit entsprechender Begründung ablehnst.
Damit scheidet eine Strafbarkeit wegen Betruges aus. Im Anschluss eröffnest du eine neue Prüfung mit § 242 I StGB und legst dort unter dem Prüfungspunkt
Wegnahmeda
r, warum diese wiederum erfüllt ist.
JohnnyLbd
1.7.2024, 15:09:55
Würde man
dann in der
Vermögensverfügungeine kleine Inzidentprüfung des
Gewahrsams nach § 242 I StGB vornehmen ? Und wenn man auf den
Gewahrsameingeht was
jainzident aus § 242 I StGB kommt, kann man
dann direkt mit dem Punkt
Gewahrsambeginnen oder muss man § 242 bis
dahin durchprüfen ? Ein ganzes durchprüfen von § 242 I würde man
jada
nn als nächstes Delikt nach Ablehnen des 263 I prüfen oder ? Ich hatte mir ge
dacht eigentlich ge
dacht man müsse nur auf die
Freiwilligkeitder Verfügung abstellen, die
janur auf
das eine Telefonat bezogen war deswegen bin ich bissel überfragt...
Michael
7.8.2024, 08:48:49
Eine Inzidentprüfung musst du nicht vornehmen. Es stimmt,
dass Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist, weshalb es (auch) auf die
Freiwilligkeitder Verfügung ankommt. Jedoch findet bei dem Vermögen aufgrund dieser
Freiwilligkeiteine "gewollte" Vermögensverschiebung statt. Wenn der Geschädigte denkt, er gibt sein Handy nur für ein Telefonat,
dann will er trotzdem
Gewahrsambehalten und lockert diesen nur für den Zeitraum des Telefonats. Wenn der Täter
das Handy
jetzteinsteckt bricht er den
Gewahrsamgegen den Willen des Opfers.
bitte helfen sie mir
31.1.2025, 16:25:56
Hallo, braucht es immer ein Vermögensbewusstsein? Ich hatte im Kopf,
dass es
das nur beim
Sachbetrugbraucht.
Dass man
dann
dadiskutiert, ob ein Vermögensbewusstsein notwendig ist. Oder ist ein Vermögensbewusstsein grds. notwendig (zumindest nach h.M.) und es wird nur beim
Sachbetrugrelevant? Zweite Frage: Wie erkenne ich einen Sachebtrug? Ich
dachte,
dass dieser anzunehmen ist, wenn ich Diebstahl be
jaht haben und
dann im Betrug die
Vermögensverfügungzunächst auch be
jahe und
dann aber auf
das Vermögensbewusstsein eingehe. Ich habe aber mittlerweile auch Fälle gesehen, in denen ein Diebstahl abgelehnt wurde und trotzdem im Betrug
das Vermögensbewusstsei diskutiert wurde. Vielen
Dank und LG
Nils
2.2.2026, 20:21:24
"Eine bewusste
Vermögensverfügungwird für den
Sachbetrugregelmäßig zumindest insoweit gefordert, als die innere Willensrichtung des Opfers bei der
Vermögensverfügungfür maßgeblich erklärt wird. Ohne Verfügungsbewusstsein könne eine Abgrenzung zum Diebstahls
tatbestandnicht vorgenommen werden. Beim
Forderungsbetrughingegen bedürfe es eines Verfügungsbewusstseins nicht, weil sich hier keine Abgrenzungsprobleme ergäben." (MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 459, beck-online) Den
Sachbetrugerkennt man
daran,
dass sich die
Täuschungshandlung auf die
Gewahrsamsübertragung (und nicht bloß irgendeine vermögensschädigende Verfügung des Opfers) richtet.
Dass du andere Fälle gesehen hast, kann durchaus sein.
Das kommt
jaauch immer sehr auf die jeweilige Konstellation an. Hättest du vielleicht ein Beispiel, wo man sich
das mal näher anschauen kann?


