Auflösung einer Versammlung wegen Störung durch Dritte


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer Demo der rechten Partei R tauchen plötzlich linke Gegendemonstranten auf. Es bestehen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für gegen R gerichtete Angriffe. Verstärkung kann nicht mehr gerufen werden, sodass die zuständige Behörde die Versammlung der R auflöst. R hält die Auflösung für rechtswidrig.

Einordnung des Falls

Auflösung einer Versammlung wegen Störung durch Dritte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ermächtigungsgrundlage für die Versammlungsauflösung ist § 15 Abs. 3 VersG.

Ja, in der Tat!

Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG oder § 15 Abs. 2 VersG gegeben sind (§ 15 Abs. 3 VersG). Es kommt allein eine Auflösung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Betracht (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG).

2. Der Tatbestand (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG) ist erfüllt, wenn der Verdacht besteht, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

Nein!

Die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 15 Abs. 1 VersG) verlangt eine Gefahrenprognose. Diese enthält zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür jedoch nicht ausreichend. BVerwG: Die Gefahrenprognose müsse auf erkennbaren Umständen beruhen. Erforderlich hierfür seien konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte (RdNr. 7f.).

3. Da mit Angriffen linksgerichteter Gruppen konkret zu rechnen war, liegt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG).

Genau, so ist das!

Es bestand nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, denn es lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Demo der R auf linke Gegendemonstranten treffen könnte. BVerwG: Die Anhaltspunkte ließen auf eine Gewaltbereitschaft der linksgerichteten Gruppen, die Begehung von Körperverletzungsdelikten (§§ 223ff. StGB) sowie Gefahren für die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schließen (RdNr. 15). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG liegen somit vor.

4. Die zuständige Behörde darf eine Versammlung zudem nur dann verbieten bzw. auflösen, wenn Gefahren für elementare Rechtsgüter bestehen.

Ja, in der Tat!

Wegen der konstitutiven Bedeutung des Versammlungsrechts (Art. 8 Abs. 1 GG) für den demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes ist bei dessen Einschränkung stets Zurückhaltung geboten. Deshalb ist § 15 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 VersG verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass Verbot und Auflösung einer Versammlung nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommen und dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung (§ 15 Abs. 1 VersG) ausgeschöpft ist (ultima ratio) (RdNr. 8).

5. Die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Verfügung setzt – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – eine richtige Störerauswahl voraus.

Ja!

Wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht muss die Versammlungsbehörde eine Verfügung an den richtigen Adressaten richten. Adressat einer Versammlungsauflösung ist regelmäßig der Veranstalter als Verhaltensstörer (§ 4 PolG NRW). Denkbar ist aber auch eine Inanspruchnahme des Veranstalters als Zweckveranlasser oder als Nichtstörer (sog. polizeilicher Notstand (§ 6 PolG NRW). Problematisch ist, dass die Verfügung gegen die nicht störende Demo der R aufgrund drohender Gewalttaten von Gegendemonstranten ergangen ist.

6. Wird die öffentliche Sicherheit nicht durch die Versammlung, sondern durch Gegendemonstranten oder Dritte unmittelbar gefährdet, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten.

Genau, so ist das!

BVerwG: Wird die öffentliche Sicherheit nicht durch die Versammlung selbst, sondern durch (versammlungsexterne) Dritte gefährdet, müssen behördliche Maßnahmen primär gegen die störenden Dritten gerichtet werden, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, sei es Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken (RdNr. 9).

7. R kann vorliegend als Zweckveranlasser und damit als Verhaltensstörer (§ 4 PolG NRW) in Anspruch genommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerwG: Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf friedliche Versammlungen, dürfe gegen die Versammlung selbst nur unter den besonderen Voraussetzungen des sog. polizeilichen Notstands (vgl. § 6 PolG NRW) eingeschritten werden (RdNr. 9). Eine Störereigenschaft des Veranstalters als Zweckveranlasser ist daneben grundsätzlich denkbar, aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Voraussetzung dafür sind provokative Begleitumstände, etwa wenn die Versammlung nur Vorwand und die Provokation von Gegengewalt das eigentliche vom Veranstalter bezweckte Ziel ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.09.2000, 1 BvQ 24/00). Eine bloße Kausalität zur Gegengewalt reicht nicht aus.

8. Die Behörde durfte die Verfügung an R als Nichtstörerin richten, da die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands (§ 6 PolG NRW) vorlagen.

Ja!

BVerwG: Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde nicht über ausreichende eigene Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter zu schützen. Daran seien hohe Anforderungen zu stellen, denn die Auswahl des Adressaten einer versammlungsrechtlichen Verfügung dürfe nicht von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Ein polizeilicher Notstand sei hier zu bejahen. Insbesondere sei es der Behörde aufgrund des schnellen Geschehensablaufs nicht möglich gewesen, effektiv Verstärkung anzufordern und bereitzustellen (RdNr. 10, 13ff.).

9. Die Versammlungsauflösung war rechtmäßig.

Genau, so ist das!

Die Tatbestandsvoraussetzungen (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG) sind erfüllt und R ist als Nichtstörer (§ 6 PolG NRW) tauglicher Adressat der Verfügung. Insbesondere war die Auflösung auch verhältnismäßig. Es war kein milderes Mittel ersichtlich, das die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen mit den Gegendemonstranten verhindert hätte. Diese Gefahren waren für die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung absehbar nicht zu beherrschen. Die Versammlungsauflösung war somit rechtmäßig.

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