Einführungsfall Verhältnismäßigkeit

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B untersagt formell rechtmäßig nach § 15 Abs. 1 VersG eine von V geplante Versammlung, weil B konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es zu vereinzelten Ausschreitungen mit Teilnehmenden einer Gegendemonstration kommen könnte. V ist der Meinung, das Verbot sei rechtswidrig.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Verhältnismäßigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verbot ist formell rechtmäßig. Zudem handelte B aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage.

Ja!

Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die handelnde Behörde zuständig ist und diese die einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten hat. Zudem bedarf ein belastender Verwaltungsakt einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage. B handelte formell rechtmäßig aufgrund der einschlägigen, rechtmäßigen Regelung Versammlungsrechts. Die Länder Bayern, Berlin (teilweise), Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben eigene Landesversammlungsgesetze erlassen. In allen anderen Ländern gilt das Versammlungsgesetz des Bundes.
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2. Die materielle Rechtmäßigkeit des Verbots setzt auch voraus, dass das Verbot verhältnismäßig ist.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig, wenn der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist, die Behörde die richtige Rechtsfolge gewählt hat und die Maßnahme auch keinen sonstigen verfassungsrechtliche Grundsätze widerspricht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf staatliches Handeln den nachteilig Betroffenen nicht übermäßig stark belasten. Dieses Übermaßverbot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Abwehrfunktion der Grundrechte. Durch das Versammlungsverbot wird Vs Grundrecht aus Art. 8 GG nachteilig eingeschränkt. Als belastende staatliche Maßnahme muss das Verbot verhältnismäßig sein. Auf die vorherige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage haben wir hier zwecks Schwerpunktsetzung verzichtet. Die Verhältnismäßigkeit prüfst Du in der Klausur entweder im Rahmen des Ermessen als Fall der Ermessensüberschreitung oder aber als eigenständigen Punkt. Jedenfalls aber auf Rechtsfolgenseite!

3. Das Verbot dient einem legitimen Zweck.

Ja, in der Tat!

Eine staatliche Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie (1) die Erreichung eines legitimen Zwecks verfolgt und die Maßnahme zur Erreichung des Zweckes (2) geeignet, (3) erforderlich und (4) angemessen ist. Zunächst muss also erörtert werden, welchen Zweck die staatliche Maßnahme verfolgt. Dieser Zweck muss legitim, also nicht von vornherein rechtswidrig sein. Als legitimer Zweck kommt häufig der Schutz von subjektiven Rechten in Betracht. Das Verbot verfolgt hier den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einzelner Versammlungsteilnehmenden. Dieser Zweck ist legitim. In der Klausur ist der legitime Zweck meistens deutlich angelegt. In der Regel solltest Du hier keine Probleme haben.

4. Die Verhältnismäßigkeit scheitert an der Geeignetheit des Verbots zur Erreichung des legitimen Zwecks.

Nein!

Die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns setzt weiterhin voraus, dass das Mittel (= der staatliche Eingriff) geeignet ist, um den legitimen Zweck zu erreichen. Ein Mittel ist geeignet, wenn es dem angestrebten Zweck generell dienen kann. Dieses Merkmal ist weit zu verstehen. Ein Mittel ist nur dann ungeeignet, wenn es den Zweck in keiner Weise fördert. Durch das Verbot der Versammlung, auf der es zu Ausschreitungen kommen könnte, wird der Zweck, die körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmenden zu schützen, gefördert. Ohne die Versammlung wird es wohl eher nicht zu Ausschreitungen zwischen diesen Personen kommen.

5. Das Verbot ist auch erforderlich, um den legitimen Zweck zu erreichen.

Genau, so ist das!

Das Merkmal der Erforderlichkeit ist erfüllt, wenn es kein milderes Mitte gibt, das ebenso wirksam (= gleich geeignet) den legitimen Zweck fördert. Ein milderes Mittel ist eine Maßnahme, die den Betroffenen weniger belastet, als der vorgenommene Eingriff. Das Verbot der Versammlung ist das effektivste Mittel, um Ausschreitungen zwischen Demonstrierenden zu verhindern. Mildere Mittel, z.B. die Erhöhung des Polizeiaufgebots während der Versammlung, sind nicht genauso wirksam, wie das gänzliche Verbot der Versammlung. Pass auf, dass Du hier nicht nur feststellst, dass es ein milderes Mittel gibt und nicht prüfst, ob dieses genauso geeignet ist, um den Zweck zu fördern. In der Regel wird die Klausur darauf angelegt sein, dass das Mittel erforderlich ist. Es kommt aber gut an, wenn Du 1-2 Alternativen nennst und kurz begründest, wieso diese nicht gleich geeignet sind.

6. Das Versammlungsverbot müsste auch angemessen sein.

Ja, in der Tat!

Verhältnismäßigkeit setzt schließlich voraus, dass das Mittel angemessen ist. Die Angemessenheit wird auch als „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ bezeichnet. Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht. Es findet also letztlich eine Abwägung sämtlicher betroffenen Rechtspositionen statt. Zu Berücksichtigen sind die Grundrechte, in die das staatliche Handeln eingreift und die Interessen, die mit dem staatlichen Handeln geschützt werden sollen. Es muss eine Gesamtabwägung zwischen den betroffenen Rechten des Vs und einzelner Versammlungsteilnehmenden vorgenommen werden. Hier liegt regelmäßig der Schwerpunkt der Prüfung! Versuche, viele Argumente aus dem Sachverhalt zu ziehen und trau Dich auch, eigene Argumente zu nennen!

7. Das Versammlungsverbot ist angemessen.

Nein!

Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht. Bei dem hier betroffenen Grundrecht aus Art. 8 GG handelt es sich um ein besonders wichtiges Grundrecht. Der Eingriff ist sehr intensiv, da die Ausübung des Rechts durch das Verbot nicht nur beschränkt, sondern unmöglich gemacht wird. Eine gesamte Versammlung zu verbieten, weil es zu einzelnen Auseinandersetzungen kommen könnte, ist unverhältnismäßig. Der Schutz des ebenfalls wichtigen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG einzelner Versammlungsteilnehmenden kann durch ein erhöhtes Polizeiaufgebot oder aber durch Aufenthaltsverbote gegenüber einzelner Störer (sofern diese bereits im Vorhinein bekannt sind) gewährleistet werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philippe

19.7.2022, 18:52:02

In diesen Fällen dürfte es schon regelmäßig an der versammlungspolizeilichen Verantwortlichkeit der Ausgangsdemo fehlen. Vorbehaltlich des polizeilichen Notstands kommt es dann nicht mehr auf die Verhältnismäßigkeit an.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.8.2022, 11:28:19

Hallo Philippe, in der Theorie ist das richtig. In der Praxis wird in diesen Situationen regelmäßig auf den polizeilichen Notstand rekurriert um der Lage Herr zu werden und in der Folge wird dann die Ausgangsdemo verboten oder aufgelöst. Dann kommt es durchaus auf die Verhältnismäßigkeit an. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAX

Max-i

15.9.2023, 07:20:29

Ist das Versammlungsgesetz hier überhaupt anwendbar? Soweit ich weiß ist bevor die Versammlung sich gebildet hat das POG anzuwenden

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.9.2023, 08:29:55

Hallo Max-i, die zeitliche Beschränkung ist richtig. Allerdings ist hinsichtlich des Verbots vor Beginn der Versammlung der § 15 Abs. 1, 2 VersG lex specialis. An ein Versammlungsverbot sind besonders hohe Anforderungen zu stellen um dem Art. 8 GG gerecht zu werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Ala

Ala

18.6.2024, 11:27:23

Ich verstehe irgendwie nicht, warum man die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Handeln der

Behörde

prüfen muss. Wurde das Übermaßverbot nicht schon bei der Kreation des Gesetzes berücksichtigt und ist wenn, dann nur im Rahmen der Überprüfung des Gesetzes („ist das Gesetz verfassungsgemäß?“) zu überprüfen? Denn im Gesetz ist ja die Rechtsfolge der Versammlungsauflösung schon angelegt, wenn gegen Grundrechte Einzelner zB verstoßen wird bzw. die Gefahr besteht. Ob es im konkreten Fall dann verhältnismäßig ist, ist doch eine Frage des Ermessens der

Behörde

oder nicht? Also offenbar nicht - aber ich verstehe nicht, warum. Ich scheine einen Knoten im Kopf zu haben 😅🙈 kann mir das bitte jemand erklären? 🙏🏻

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

19.6.2024, 09:14:44

Hallo @[Ala](241758), Du liegst richtig damit, dass zunächst die

Ermächtigungsgrundlage

selbst verfassungsgemäß und somit auch verhältnismäßig sein muss. In der Aufgabe prüfen wir die konkrete Maßnahme der

Behörde

, also die Anwendung des Gesetzes auf den

Einzelfall

. Auch diese Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Du liegst ganz richtig damit, dass die Verhältnismäßigkeit auf Rechtsfolgenseite geprüft wird. In der Tat ist die Verhältnismäßigkeit ein Fall der Ermessensüberschreitung. In diesem Fall kam es uns vor allem darauf an, die Verhältnismäßigkeitsprüfung als solche darzulegen. Ich habe aber entsprechende Hinweise zum Prüfungsstandort eingefügt. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

19.6.2024, 09:24:52

Hallo @[Ala](241758), Du liegst richtig damit, dass zunächst die

Ermächtigungsgrundlage

selbst verfassungsgemäß und somit auch verhältnismäßig sein muss. In der Aufgabe prüfen wir die konkrete Maßnahme der

Behörde

, also die Anwendung des Gesetzes auf den

Einzelfall

. Auch diese Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Du liegst ganz richtig damit, dass die Verhältnismäßigkeit auf Rechtsfolgenseite geprüft wird. In der Tat kann die Verhältnismäßigkeit als ein Fall der Ermessensüberschreitung geprüft werden. Andere prüfen einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seperat (vgl. hierzu Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 245). Wichtig ist nur, dass Du die Verhältnismäßigkeit erst auf Rechtsfolgenseite thematisierst. In diesem Fall kam es uns vor allem darauf an, die Verhältnismäßigkeitsprüfung als solche darzulegen. Ich habe aber entsprechende Hinweise zum Prüfungsstandort eingefügt. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Ala

Ala

19.6.2024, 21:35:07

Vielen Dank! :)

HEND

Hendrik

5.11.2024, 13:08:38

Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Verhältnismäßigkeit. Muss ich die Verhältnismäßigkeit auch prüfen, wenn ich einen

Ermessensfehler

festgestellt habe? Und prüfe ich die Verhältnismäßigkeit auch beim

Ermessensnichtgebrauch

?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

5.11.2024, 13:31:42

Hallo Hendrik, danke für deine Frage. Grundsätzlich muss jedes behördliche Handeln im Einklang mit höherrangigem Recht stehen. Hierzu gehört insbesondere der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das bedeutet, i.R.e. gutachterlichen Prüfung solltest Du immer etwas dazu sagen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, also (1) einem legitimen Zweck dient, und (2) die Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie (3) erforderlich ist. Abschließend nimmst Du eine Abwägung der betroffenen Güter i.R.d. (4) Angemessenheit vor. Teilweise wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Ermessensüberschreitung geprüft. Denn eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn sich die

Behörde

mit der konkreten Maßnahme nicht in dem Rahmen bewegt, die ihr das Gesetz vorgibt. Dieser Rahmen kann sich einerseits aus einfachgesetzlichen Regeln, aber auch auch aus Verfassungsrecht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ergeben. Andere prüfen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – wegen seiner überragenden Bedeutung – als eigenständigen Punkt. Wie Du das machst, ist m.E. nicht entscheidend, solange Du den Begriff „Verhältnismäßigkeit“ nennst. Im Zweifel kannst Du dich hier an den Vorgaben deiner Prüfperson orientieren. Zu deiner weiteren Frage: Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die

Behörde

ihr Ermessen gar nicht ausgeübt hat (=

Ermessensnichtgebrauch

) und die konkrete Maßnahmen zusätzlich unverhältnismäßig ist. Also die Maßnahme selbst dann rechtswidrig wäre, wenn die

Behörde

ihr Ermessen ausgeübt hätte. Daher prüfst Du – in einem Gutachten – auch dann weiter, wenn Du bereits einen

Ermessensfehler

festgestellt hast. Z.B. kannst Du – nach der Prüfung des

Ermessensnichtgebrauch

s – so fortfahren: „(...) Aus diesem Grund liegt ein

Ermessensnichtgebrauch

vor. Darüber hinaus könnte die Maßnahme der

Behörde

/ der angegriffene Verwaltungsakt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. (...)“. Am Ende kannst Du dann in einem abschließenden Ergebnissatz festhalten, aus welchen Gründen die

materielle Rechtswidrigkeit

gegeben ist. Hilfreich kann vielleicht noch sein, wenn Du dir das in der Praxis vorstellst: Wenn die

Behörde

eine Maßnahme vornimmt, weil sie denkt, sie hätte keine andere Wahl, obwohl sie Ermessen hat (=

Ermessensnichtgebrauch

) und das Gericht nur sagt: „Du musst hier Ermessen ausüben!“ Dann könnte die

Behörde

„auf die Idee kommen“, Ermessenserwägungen anzustellen und dennoch im Ergebnis diesselbe Maßnahme erneut vornehmen. Wenn das Gericht dann erst im zweiten Schritt sagt: „Ach übrigens, die Maßnahme war sowieso auch unverhältnismäßig,“ dann ist das nicht besonders prozessökonomisch und wird auch nicht den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes gerecht. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

HEND

Hendrik

5.11.2024, 22:00:24

Perfekt, danke für die Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen. Im Bezug auf den

Ermessensfehlgebrauch

kann man doch dann auf den Zweck der Norm und/oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abstellen?


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