Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes
Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes
6. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (1.844 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O verabredet mit zwei Freunden von ihm einen Raub, wobei jeder einen Teil der Beute erhalten soll. Nachdem O sich seinen Teil der Beute genommen hat, nötigen ihn seine beiden Freunde durch die Androhung von Schlägen zur Rückgabe seines Anteils.
Diesen Fall lösen 74,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
15.10.2024, 20:07:01
Dh, auch wenn das ursprüngliche Tatopfer "die Situation umdreht" und den ursprünglichen Täter "bedroht" iSv 253 liegt ein Vermögens
schadenvor? Vielen Dank :)

HannahML
22.10.2024, 13:04:13
Ich verstehe nicht ganz wo hier der Unterschied zum Fall davor liegt? Ist es weil der O seinen Anteil schon erhalten hat? stehe ein wenig auf dem Schlauch.
Tobias
15.11.2024, 19:52:46
Ja, denke deine Gedanke ist richtig - auch der
rechtswidrigerlangte B
esitz ist ja zu einem gewissen Grad geschützt (
possessorischer Besitzschutz)
Magnum
12.12.2024, 11:52:35
Ich verstehe es genauso wenig und würde mich sehr über eine Erläuterung freuen!

c_p
7.3.2025, 16:00:24
Meiner Meinung nach liegt der Unterschied darin, dass das Opfer in den vorherigen Fällen ein Anspruch auf Zahlung zustehen könnte (wenn man ihn denn im Gaunermilleu annehmen würde), welcher jedoch aufgrund des Gaunermilleus zumindest nicht durchsetzbar wäre. Vorliegend hat O den Anteil schon erhalten, sodass dieser Teil seines Vermögens geworden ist. Es ist hier entsprechend der Meinungsstreit über den
Vermögensbegriffzu führen.