Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes
Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O verabredet mit zwei Freunden von ihm einen Raub, wobei jeder einen Teil der Beute erhalten soll. Nachdem O sich seinen Teil der Beute genommen hat, nötigen ihn seine beiden Freunde durch die Androhung von Schlägen zur Rückgabe seines Anteils.
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Einordnung des Falls
Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
15.10.2024, 20:07:01
Dh, auch wenn das ursprüngliche Tatopfer "die Situation umdreht" und den ursprünglichen Täter "bedroht" iSv 253 liegt ein Vermögensschaden vor? Vielen Dank :)
HannahML
22.10.2024, 13:04:13
Ich verstehe nicht ganz wo hier der Unterschied zum Fall davor liegt? Ist es weil der O seinen Anteil schon erhalten hat? stehe ein wenig auf dem Schlauch.
Tobias
15.11.2024, 19:52:46
Ja, denke deine Gedanke ist richtig - auch der rechtswidrig erlangte Besitz ist ja zu einem gewissen Grad geschützt (
possessorischer Besitzschutz)