Sicherungserpressung 4

5. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte an einer Selbstbedienungstankstelle tanken. Der Tankvorgang wird durch den Eigentümer O freigegeben. T hatte von vornherein geplant nicht zu zahlen. Als O dies bemerkt stellt er sich in den Weg des Fahrzeugs. T gibt Gas, woraufhin O den Weg freigibt, um nicht überfahren zu werden.

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Einordnung des Falls

Sicherungserpressung 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Nötigung ist nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§ 253 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Nach dem BGH liegt auch hier keine Erpressung vor, da der Schaden durch den vorangegangen (konkludenten) Betrug eingetreten ist. Der BGH hat hier jedoch stark auf den Vorsatz verwiesen; der Täter hätte nicht vorgehabt das Benzin durch Anwendung einer Nötigung zu erlangen, sondern durch Vortäuschen der Zahlungswilligkeit. Zum Zeitpunkt der Bereicherungsabsicht sei noch kein Wille auf eine Nötigung gerichtet gewesen; dieser Wille sei erst später hinzugetreten. In Betracht kommt neben dem vorangegangenen Betrug aber eine Strafbarkeit wegen Nötigung und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
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