Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der eines Mordes verdächtige, inhaftierte B schweigt in seiner Vernehmung beharrlich. Um Erkenntnisse zu erlangen, wird Polizeibeamten P ins Gefängnis eingeschleust. Er gibt sich als Gefangener aus und freundet sich mit B an. Nach beharrlichem Nachfragen durch P räumt B die Tat ein.
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Einordnung des Falls
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei sind stets unzulässig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. P ist ein verdeckter Ermittler (§ 110a Abs. 2 S. 1 StPO).
Genau, so ist das!
3. Der Einsatz des P als verdeckter Ermittler erfolgte ordnungsgemäß nach §§ 110a, 110b StPO. Dürfen die von B gegenüber P gemachten Angaben daher ohne weitere Prüfung verwertet werden?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da P seine Legende aufrechterhalten musste, hat er den B vor dem Gespräch und der Befragung nicht nach §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt. Folgt daraus ein Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse?
Nein!
5. Obwohl sich B ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen hat, hat P beharrlich weiter zur Tat nachgefragt. Liegt darin ein Verstoß gegen den „Nemo-tenetur-Grundsatz“, der zu einem Beweisverwertungsverbot führt?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niro95
27.10.2024, 07:48:25
Ich habe mir gerade die Frage gestellt, ob hier der Einsatz eines VE überhaupt zulässig wäre. 110a I gibt ja einen Katalog an Delikten vor, Mord findet sich da nicht bzw. nur in dem Zusammenhang, wenn es auch erstinstanzlich vor einem OLG verhandelt werden müsste. Und eine Wiederholungsgefahr ist ja auch nicht begründet.